Vollstreckungsauftrag ohne vorherige Zahlungsaufforderung

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Hallo "Grapefruiteis",

wenn Ihnen der Vollstreckungsbescheid nicht wirksam zugestellt wurde, so mangelt es hier an einer zwingenden Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Als Rechtsbehelf, um hier gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen, ist wohl die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu nennen. Sollte der Erinnerung stattgegeben werden, so wäre die Rechtsfolge, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid aufzuheben wäre.

Im Anschluss daran käme eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) in Betracht, um auch die Vollstreckbarkeit des Titels zu aus der Welt zu schaffen.

Als Schuldner selber sind Sie auch befugt, jede Verletzung von Verfahrensrecht selbst zu rügen, einen Rechtsbeistand benötigen Sie hierzu nicht.

Zudem sei angemerkt, dass die hier unter anderem genannte Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) im ersten Schritt wohl nicht das geeignete Rechtsmittel ist. Einwendungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, können nämlich nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt werden.

VersBerater  16.01.2014, 19:03

Die bislang einzig vernünftige Antwort, fachlich fundiert. DH

WillLoman  16.01.2014, 19:27
@VersBerater

Herzlichen Dank, lieber "VersBerater", für den Zuspruch :)

WillLoman  17.01.2014, 19:09

Herzlichen Dank für die Auszeichnung.

Navvie  18.01.2014, 01:50

Ich gebe hier zu bedenken, dass ein Bescheid, der per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, auch vor Gericht als zugestellt gilt, selbst wenn der Adressat die Annahme verweigert. Es kann nicht angehen, dass ein Verwaltungsverfahren nur deshalb ausgehebelt wird, weil ein Beteiligter über ein übliches Verfahren nicht erreichbar ist.

Neben der umfänglich korrekten Antwort von "WillLoman" sei der Vollständigkeit halber noch ergänzt, dass nicht jeder Vollstreckung zwingend ein gerichtliches Mahnverfahren vorausgehen muss. Handelt es sich bei den Forderungen nämlich um Schulden gegenüber der öffentlichen Hand respektive Forderungen aus Beiträgen zur GKV, sind die erhebenden Stellen nach Fälligkeit zur sofortigen Vollstreckung kraft eigenem Beschlusses befugt. Sollte es sich hier um eine Forderung des FA handeln, wäre der erste Schritt - abgesehen von der umgehenden Kontaktaufnahme zum Vollstreckungsbeamten - die einreichung eines Antrages auf AdV gem § 361 AO, bei Schulden gegenüber der GKV hingegen wäre die zuständige Kasse zu kontaktieren (die allerdings nicht selbst beitreibt, sondern den Zoll beauftragt).

Setz dich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung oder zahl deine Schulden,

Grapefruiteis 
Fragesteller
 16.01.2014, 06:49

Weiß ja gar nicht welche Schulden... Da liegt ja das Problem

Pauli1965  16.01.2014, 06:54
@Grapefruiteis

Das kann dir der Gerichtsvollzieher genauer sagen.,

Jedem Vollstreckungsauftrag geht ein Mahnverfahren voraus. Das ist auch mit Sicherheit bei dir der Fall gewesen.

Setze dich umgehend mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung und schildere deine Situation. Oftmals lassen sie sich auf Ratenzahlungen ein, damit sie überhaupt Geld sehen.

Jetzt noch Einspruch einzulegen, ist sinnlos. Die Chance hattest du bei dem Mahnverfahren.

Eintrag in die Schufa ist durchaus möglich, das liegt im Ermessen des Gläubigers. Ein Eintrag in das Führungszeugnis dagegen ist eher unwahrscheinlich.

Zwangsvollstreckung bedeutet Pfändung, ggf. auch Abgabe der eidesstattlichen Erklärung (sofern keine Pfändung möglich ist). Abwenden kannst du das nur, indem du die Forderung begleichst. Weigerst du dich, kann Erzwingungshaft angeordnet werden.

HH1887  16.01.2014, 17:08

Jetzt noch Einspruch einzulegen, ist sinnlos. Die Chance hattest du bei dem Mahnverfahren.

Das stimmt nicht. Wenn im Mahnverfahren etwas schiefgelaufen ist und kein Einspruch eingelegt wurde, steht immer noch die Vollstreckungsabwehrklage offen!

WillLoman  16.01.2014, 19:08
@HH1887

Hallo "HH1887",

gerne möchte ich ergänzen, dass Einwendungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt werden können. Hingegen sind im Wege der Vollstreckungsabwehrklage materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend zu machen.

WillLoman  16.01.2014, 19:26
@HH1887

Ergänzung:

Natürlich haben Sie aber recht, @HH1887. Materielle Einwendungen, wie hier die Vollstreckungsabwehrklage, sind geeignet, dem Titel die Tauglichkeit als Vollstreckungsgrundlage ganz oder teilweise zu nehmen; auch dann, wenn kein Einspruch eingelegt wurde. Dies sollte aber m.E. im zweiten Schritt, nach erfolgreicher Erinnerung, geschehen, sodass vorerst dem Gerichtsvollziehers der Vollstreckungsauftrag entzogen wird.

HH1887  16.01.2014, 22:31
@WillLoman

Hallo WillLoman,

mein Einwand war nur theoretischer Natur. Es ging mir nur um die Aussage

Jetzt noch Einspruch einzulegen, ist sinnlos.

vor allem im Zusammenhang mit der Aussage

Abwenden kannst du das nur, indem du die Forderung begleichst.

Dies ist in diesem Fall einfach nicht richtig. Die Möglichkeit anderer Vorgehensweisen vor dem Erheben des "großen Geschützes" der Vollstreckungsabwehrklage, stelle ich gar nicht in Abrede.

Wenn du eine Rechnung der Firma erhalten hast, dann müssen diekeine Zahlungsaufforderung schicken. Die Vollstreckung ist berechtigt zugestellt. Der Laie lässt sich da immer mit unprofessinellen Aussagen in die Irre leiten. Zahls eben gleich. Ansonsten Schufa.

Grapefruiteis 
Fragesteller
 16.01.2014, 07:34

Ok, danke. Nur weiß ich gar nicht, um was für ein Verfahren es sich handelt, weil ich keine Vollstreckungsankündigung erhalten habe. Ist nicht mal erwähnt ob zivilrechtlich (eben wegen Rechnung an einer Firma, die nicht bezahlt wurde) oder verwaltungsrechtlich (z.b. wegen Falschparken)... Und vorallm habe ich keine offene Rechnung (weder zivil noch verwaltungsrechtlich) bei meinen Unterlagen gefunden....

HH1887  16.01.2014, 18:35

Wenn du eine Rechnung der Firma erhalten hast, dann müssen diekeine Zahlungsaufforderung schicken. Die Vollstreckung ist berechtigt zugestellt

Was hat denn die Rechnung mit der Vollstreckung zu tun? Für die Vollstreckung muss ein gerichtlicher Titel vorliegen!

Der Laie lässt sich da immer mit unprofessinellen Aussagen in die Irre leiten.

Zum Thema Laie sage ich jetzt mal nichts... ;-)

FordPrefect  17.01.2014, 10:20
@HH1887

Für die Vollstreckung muss ein gerichtlicher Titel vorliegen!

Nicht zwingend. Siehe andere Antwort.

HH1887  17.01.2014, 10:33
@FordPrefect

Wenn schon zitieren, dann bitte nichts wichtiges weg lassen ;-)

Was hat denn die Rechnung mit der Vollstreckung zu tun? Für die Vollstreckung muss ein gerichtlicher Titel vorliegen!

Das FA oder andere Behörden schicken selten "Rechnungen". Wenn sie das im Ausnahmefall tun, sind sie damit auf den Zivilrechtsweg angewiesen und es muss trotzdem ein gerichtlicher Titel vorliegen.

FordPrefect  17.01.2014, 11:15
@HH1887

Wenn schon zitieren, dann bitte nichts wichtiges weg lassen ;-)

OK, das war aber im Kontext dann reichlich missverständlich formuliert, insbesondere wenn man sich den Text des OP unmittelbar vor dem zitierten Text durchliest.

Das FA oder andere Behörden schicken selten "Rechnungen".

Das ist wahr - sie versenden Bescheide. Allerdings sollte man in einer Forendiskussion nicht zwingend davon ausgehen, dass die Teilnehmer diese Begrifflichkeiten so sauber auseinanderhalten. Ich wollte meine Anmerkung ja auch nur als Klarstellung verstanden wissen (und wir wissen immer noch nicht, um was es bei der Vollstreckung nun eigentlich geht...).

HH1887  17.01.2014, 11:28
@FordPrefect

OK, wir sind uns also einig, das ein (öff.-rechtl.) Verwaltungsakt einem zivilgerichtlichen Titel gleich steht.

Wenn es also in der Frage um einen zivilrechtlichen Anspruch geht, muss vorher ein gerichtlicher Titel erwirkt werden; wenn es um einen öff.-rechtl. Anspruch geht, reicht ein (nicht nichtiger) VA, um Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

FordPrefect  17.01.2014, 12:59
@HH1887

Exakt so ist es. Gute Klarstellung :-)