Abrechnung trotz eigener Wasseruhr rechtens?

8 Antworten

Diese Abrechnung des Frischwassers ist unzulässig. Wenn alle Wohnungen mit WZ ausgestattet sind (und das auch so lt. MV vereinbart ist), muss der V. nach Verbrauch abrechnen.Was anderes wäre es, es wurde nachgerüstet. Dann müsste der V. allen Mietern per schrtl. Erklärung mitteilen, dass künftig (ab neuer Abrechnungsperiode) nach Verbrauch abgerechnet wird. Eine Splittung wie hier (30/70) ist Unsinn. Der Versorger berechnet eine Grundgebühr (berechnet nach der Durchlassfähigkeit (m³)des Hauptzähler /h = Qn 2,5 oder größer) diese wird den reinen Wasserkosten zugeschlagen und daraus wird der Preis je Kubikmeter errechnet. In der Regel werden entspr. analog die Abwasserkosten, sprich Schmutzwasser addiert, woraus sich zusammen der Preis je Kubikmeter ergibt. Auch für Schmutzwasser gibt es eine Grundgebühr. Die wird in den Kommunen unterschiedlich errechnet. Je Haushalt/Wohnung ein fester Betrag oder je nach Anschlussnennweite des Hausanschlusses an den Abwasserkanal. Sie wird in d. R. separat in der BK-Abrechnung ausgewiesen. Allgemein gibt es auch die Alternative nach Personen oder Wohnfläche abzurechnen (wenn vereinbart). Ist nichts vereinbart, gilt das BGB: Wohnfläche. Lege also je nach Sachlage Einspruch ein, zumindest liegt ein inhaltlicher Fehler vor der Korrigiert werden müsste. Mache aber erst mal eine Proberechnung, was für dich kostenmäßig günstiger wäre.

Die Aufteilung ist hier zur Vereinfachung gewählt und auch rechtmäßig, wenngleich gewisse Ungleichverteilungen sich hiermit nicht vermeiden lassen. Die Aufteilung bezieht sich - wohl generkt - nur auf den Kaltwasser(Trinkwasser)-Verbrauch, weil es hier weitere Zapfstellen im gemeinschaftlich genutzten Bereich gibt (Außenwandwasserhähne zum Bewässern von Grünflächen z.B.). In dieser Frage treten auch immer wieder Steitigkeiten zwischen Mietparteien auf, die z.B. andere dabei beobachten, daß diese mehr und öfter Wäsche waschen, also deutlich mehr Kaltwasser dem Leitungssystem entnehmen, was dann in Kosten auf alle Mietparteien entsprechend umgelegt wird. Für die Grünanlagenpflege beispielsweise sind 5 Prozent der Gesamt-Kaltwasser-Verbrauchsmenge der Wirtschafteinheit (also hier des Hauses mit 16 Wohnungen) legitim. Pro Kopf ist statistisch ein täglicher Verbrauch zwischen 20 und 30 Litern ermittelt. So kann man überschlägig ausrechnen, was für z.B. die Grünanlagenpflege aufwendbar bzw. zulässig ist. Eine Einredegrund wirst Du hier wegen der Wasserverbrauchsmenge nur ausweisen können, wenn der gemeinschaftlich berechnete Betrag unangemessen hoch wird neben deinem auf der Wasseruhr in der Wohnung direkt ablesbaren Verbrauch. Alles andere hat wohl (leider) wenig Aussicht auf Erfolg.

da hat wohl dein Vermieter die Heizkostenverordnung nicht ganz verstanden. Für Warmwasser wird nach 30/70 abgerechnet und die 30 stehen für Fixkosten = m". Da muss er noch mal ran.

Ich glaube auch nicht, daß er diesen Schwachs***** mietvertraglich vereinbart hat. Guck noch mal nach.

bei der Abrechnung von Wasser ist immer ein Gemeinschaftsanteil mit drin. Beispielsweise wird Wasser benötigt für die Heizung, für das sauber machen, eventuell für das Wasser im Garten usw. Wenn Sie es in Ihrem Mietvertrag unterschrieben haben, dass sie mit dieser Abrechnung einverstanden sind, dann sind sie das so lange, wie der Mietvertrag gilt. Auch wenn in irgendwelchen anderen Wohnungen irgendwelche Leute einziehen.

Tabaluga1961  06.12.2011, 12:34

Frage nicht verstanden

Die Abrechnung des Trinkwasserverbrauches wird bei vorhandenen Wasseruhren über die Menge des Verbrauches nach der jährlichen Ablesung vorgenommen. das setzt voraus, dass alle Mietparteien über Wasseruhren verfügen. In einigen Kommunen kommt es vor, dass zwischen Ableseeergebnis an der Hauswasseruhr und der Summe der Ergebnisse aller Wohnungswasseruhren Differenzen entstehen. Die 'Fehlmenge darf auf die Mietparteien umgelegt werden. Diese Umlage richtet sich nach den qm der Wohnfläche. Die hier vorgestellte Regelung 30/70 % der Wasserverbrauchsabrechnung halte ich für angreifbar, allerdings nicht für generell NICHTIG, weil sie zu Beginn des MV von beiden Parteien gewollt war. Ich kann auch nicht erkennen, wo ein Vorteil für Mieter oder Vermieter bei dieser Regelung liegen sollte. Hier müssen wohl alle MV im Haus geändert werden, das wird schwer!