Abmahnung von Copytrack?

13 Antworten

Im Link von MrDominator bietet der Anwalt doch eine kostenlose Ersteinschätzung an. Mach doch einfach davon Gebrauch.

Wenn Du Dich mit Copytrack in Verbindung setzt, den Sachverhalt darlegst und auch darauf verweist, dass Du Schüler(?) bist, es ein Versehen war, Du damit kein Geld verdienen willst, etc. mindern sie vielleicht die Forderung.

Biete aber vielleicht auch ein Entgegenkommen an weil der geforderte Betrag für Dich sehr viel ist, nur Taschengeld, etc. Frag dabei an, weil Du die Forderung nachvollziehen kannst, aber das nicht bedacht hast, ob 50,- € ausreichen.

Manchmal kann man da bissl handeln.

Klingt für mich sehr sehr sehr sehr unseriös. Auf keinen Fall einfach zahlen. Ich würde mich bei Copytrack selbst informieren und sonst vielleicht hier http://abmahnung-medienrecht.de/copytrack/ mal anrufen, die schauen sich das laut Website kostenlos mal an.

Liebe Gutefrage-Leser,

sofern keine Lizenz zur Nutzung der Fotografie nachgewiesen werden kann, sollte man die Schreiben bzw. E-Mails von Copytrack ernst nehmen. Wir haben zwischenzeitlich einige Fälle in der Bearbeitung, in denen Copytrack vertreten durch die Kanzlei Mauser aus Mannheim gerichtlich vorgeht, weil nicht gezahlt wurde. ALLERDINGS: In den uns bekannten Fällen sind die Lizenzgebühren sämtlich nach der Tabelle MFM berechnet.

Ob aber die MFM-Empfehlungen, bei denen es sich weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung eines Fotografenverbandes handelt, überhaupt angewendet werden können, um den sogenannten Lizenzschaden zu berechnen, ist mehr als fraglich. Jedenfalls reicht allein der Umstand, dass die Fotografie von einem Berufsfotografen gefertigt worden ist, nicht aus, um die MFM-Tarife anzuwenden.

MFM: Nur anwendbar, wenn Lizenzpraxis nachgewiesen werden kann

Das Landgericht Berlin führt in einer von uns hierzu erstrittenen Entscheidung aus (Urteil vom 29.01.2016 - 16 O 522/14):

"Maßgebend ist vielmehr die eigene Lizensierungspraxis des Urhebers. Die MFM-Tabelle, bei der ohnehin zweifelhaft ist, inwieweit sie tatsächlich die üblichen Lizenzen von Berufsfotografen abbildet, ist nur dann anzuwenden, wenn auch eine entsprechende Lizensierungspraxis besteht."

Nach unseren Erfahrungswerten kann eine solche Lizensierungspraxis in den wenigsten Fällen nachgewiesen werden.

Wie viel gezahlt werden muss ist einzelfallabhängig

Die Frage, welche Lizenzgebühr angemessen ist, muss daher einzelfallbezogen beantwortet werden. In der Regel liegt die nach unserer Auffassung angemessene Betrag zwischen 20,00 und 200,00 EUR. Jedenfalls haben wir bisher keinem unserer Mandanten, die eine Copytrack-Zahlungsaufforderung erhalten haben, empfohlen, mehr als 200,00 EUR zu zahlen.

Kostenfreie Erstberatung bei SOS Abmahnung

Sofern auch Sie von einer Copytrack-Zahlungsaufforderung oder Abmahnung betroffen sind, können Sie sich gerne an uns wenden und von unserem Angebot der garantiert kostenfreien anwaltlichen Erstberatung Gebrauch machen. Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

https://abmahnung.sos-recht.de/abmahnung-von-copytrack/

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Carl Christian Müller

 - (YouTube, Bilder, Google)

Sofern keine Lizenz zur Nutzung der Fotografie nachgewiesen werden kann, sollte man die Schreiben bzw. E-Mails von Copytrack ernst nehmen. Wir haben zwischenzeitlich einige Fälle in der Bearbeitung, in denen Copytrack vertreten durch die Kanzlei Mauser aus Mannheim gerichtlich vorgeht, weil nicht gezahlt wurde. ALLERDINGS: In den uns bekannten Fällen sind die Lizenzgebühren sämtlich nach der Tabelle MFM berechnet.

Ob aber die MFM-Empfehlungen, bei denen es sich weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung eines Fotografenverbandes handelt, überhaupt angewendet werden können, um den sogenannten Lizenzschaden zu berechnen, ist mehr als fraglich. Jedenfalls reicht allein der Umstand, dass die Fotografie von einem Berufsfotografen gefertigt worden ist, nicht aus, um die MFM-Tarife anzuwenden.

Das Landgericht Berlin führt in einer von uns hierzu erstrittenen Entscheidung aus (Urteil vom 29.01.2016 - 16 O 522/14):

"Maßgebend ist vielmehr die eigene Lizensierungspraxis des Urhebers. Die MFM-Tabelle, bei der ohnehin zweifelhaft ist, inwieweit sie tatsächlich die üblichen Lizenzen von Berufsfotografen abbildet, ist nur dann anzuwenden, wenn auch eine entsprechende Lizensierungspraxis besteht."

Nach unseren Erfahrungswerten kann eine solche Lizensierungspraxis in den wenigsten Fällen nachgewiesen werden.

 

Wann lernen die "Youtuber" wohl mal, dass sie im Internet nicht einfach machen können, was sie wollen?