Ab welchem Alter kann man selbst über sein Geld bestimmen?

16 Antworten

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Hier einige Daten zu Altern und Rechten:

Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB)

Geschäftsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 104 Nr. 1 BGB) Deliktsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 828 BGB) Anspruch auf Pflege und Erziehung (Art. 6 GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB) 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht (Regelbetragverordnung, Düsseldorfer Tabelle, § 1612a BGB)

Vollendung des 2. Lebensjahres Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld (§ 242 BErzGG), bei Geburt vor dem 1. Januar 2007

Vollendung des 3. Lebensjahres Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz (§ 24 SGB-VIII)

Vollendung des 5. Lebensjahres Anschlusserklärung (durch den gesetzlichen Vertreter) bei Namensänderungen nötig (§§ 1617a - 1618, 1757Vorlage:§§/Wartung/alt-URL BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)

Vollendung des 6. Lebensjahres Allgemeine Schulpflicht (Beginn abhängig vom Bundesland) Beginn 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612aVorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Altersgrenze bei Medien (USK und FSK) Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)

Vollendung des 7. Lebensjahres Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) beschränkte Deliktsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht (§ 828 Abs. 3 BGB)

Vollendung des 8. Lebensjahres Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld bei adoptierten Kindern (§ 4Vorlage:§§/Wartung/alt-URL BErzGG) Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. LebensjahresBeginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen (§ 828 Abs. 2 BGB) Pflicht, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 12. Lebensjahres Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, § 5 RelKErzG) Beginn 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612aVorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Höchstalter beim Bezug von Unterhaltsvorschuss (§ 1 UVG) Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) (§ 11 Jugendschutzgesetz) Mit Vollendung des 12. Lebensjahres endet der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (siehe § V&a=45 45Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 1 SGB V) maximale Geltungsdauer des Kinderreisepasses (§ 5Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 2 PassG)

Vollendung des 13. Lebensjahres Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich (§ 2 Kinderarbeitsschutzverordnung)

Vollendung des 14. Lebensjahres Strafmündigkeit (§ 19 StGB), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 3 JGG) kein Kind mehr im Sinne sexualstrafrechtlicher Schutzvorschriften (besonderer Schutz vor sexuellem Missbrauch §§ 176 Abs. 1, § 176a, § 184b StGB) volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG) eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a - 1618, 1757Vorlage:§§/Wartung/alt-URL BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB) Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159Vorlage:§§/Wartung/alt-URL FamFG) Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB) Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§§ 1746, § 1762 BGB) Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen § 167 Abs. 3 FamFG) Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG) Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)

Vollendung des 15. Lebensjahres Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes (§ 5 JArbSchG) Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB I) Fahrberechtigung für Mofas Mehrbedarf für Behinderte im Sozialhilferecht (§ 30 Abs. 4 SGB XII)

Vollendung des 16. Lebensjahres Beschränkte Ehemündigkeit (Befreiung vom Eheverbot, § 1303 BGB) Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) Einsichtsrecht ins Geburtenregister Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder anderen Passes Handlungsfähigkeit nach Asylverfahrensgesetz(§ 12) und Ausländerrecht (§ 80 Aufenthaltsgesetz) Einwilligung in Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG) Aktives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 50 SGB IV) Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§ 4, § 5 Jugendschutzgesetz) Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz) Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S, L, T Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) beinhalten Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB) sowie von Jugendlichen (§ 182 StGB, hier Schutz überwiegend bis zum 18. Lebensjahr) und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)

Vollendung des 17. Lebensjahres Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB) begleitetes Fahren mit PKWWehrfähigkeitsalter (siehe Bundeswehr, § 5Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 1a WPflG)

Fortsezung siehe Kommentar

MichaelSelm  16.06.2011, 00:09

Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit

aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 GG) sowie zu den Landtagen (in Hessen nur aktives Wahlrecht, passiv erst ab 21), Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat

passives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 51 SGB IV) im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden: §§ 1, 105, 106Vorlage:§§/Wartung/alt-URL JGG)

Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§§ 2Vorlage:§§/Wartung/alt-URL, 7Vorlage:§§/Wartung/alt-URL ff. JArbSchG)

Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§§ 1615 f. BGB) und der allgemeinen Berufsschulpflicht

Altersgrenze bei Medien (FSK und USK)

Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE; Wegfall der Beschränkungen für Klasse A1 und T

Waffenscheinerwerb (§ 4Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 1 WaffG) Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern (§ 173 Abs. 3 StGB)

Ende des Abgabeverbotes von Branntwein (§ 9 Jugendschutzgesetz) Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10 Jugendschutzgesetz)

Zutritt zu Spielkasinos (abhängig vom Bundesland, teilweise erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres) Zutritt zu Solarien (§ 4Vorlage:§§/Wartung/alt-URL NiSG)

Vollendung des 21. Lebensjahres Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener (§ 10 StGB) Passives Wahlrecht zum Landtag in Hessen. Mindestalter als Adoptionsbewerber bei Ehegatten (anderer Ehegatte 25; § 1743 BGB)

Altersgrenze für Beratung zu Unterhaltsfragen und zur Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt (§ 18, § 59 SGB VIII)

Ende der gesteigerten Unterhaltsberechtigung (§ 1603 Abs. 2 BGB)

Regelaltersgrenze für Jugendhilfeleistungen an junge Volljährige (§ 41 SGB-VIII)

Höchstalter für Kindergeldberechtigung bei Arbeitslosigkeit (§ 2 BKGG)

Führerscheinerwerb Klassen D1, D1E, D, DE Mindestalter für Triebfahrzeugführer (§ 48 Abs. 1 EBO)

Zutritt zu Spielkasinos (abhängig vom Bundesland, teilweise schon ab

Vollendung des 18. Lebensjahres)

Wählbarkeit zum Bürgermeister und Landrat in Bayern (Art. 39 GLKrWG), Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz) Wählbarkeit zum Bürgermeister in Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung)

Vollendung des 23. Lebensjahres

Höchstalter für Beibehaltungsantrag für deutsche Staatsangehörigkeit (§ 5, § 29 StAG) und für Erwerb durch Vaterschaftsanerkennung (§ 4 StAG)

Höchstalter für Familienversicherung bei Arbeitslosigkeit (§ 10 Abs. 2 SGB V)

Wählbarkeit als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Niedersachsen (§ 61 Abs. 4 Nieders. Gemeindeordnung, § 55 Abs. 3 Nieders. Landkreisordnung), Nordrhein-Westfalen (§ 65 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW, § 44 Abs. 2 Kreisordnung NRW), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs. 2 Kreisordnung Rheinland-Pfalz)

Vollendung des 25. Lebensjahres Mindestalter als Adoptionsbewerber (Alleinstehender oder als Ehepaar, wenn anderer Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist; § 1743 BGB) Wählbarkeit als Schöffe (§ 33 GVG), als ehrenamtlicher Arbeits- oder Sozialrichter (§ 21 ArbGG; § 16 SGG)

Wählbarkeit zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter (§ 20 VwGO) Höchstalter für Familienversicherung bei Ausbildung (§ 10 Abs. 2 SGB V) Altersgrenze nach SGB-II (Recht auf eigenen Haushalt, § 22 Abs. 2 SGB II) Höchstalter beim Bezug von Kindergeld (§ 2Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 2 BKGG)

Höchstalter bei der Wählbarkeit zur betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 BetrVG)

Direkter Erwerb der Führerscheinklasse A (unbeschränkt)

Wählbarkeit als Bürgermeister in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Brandenburg (§ 65 Abs. 2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz), Hessen (dort auch Landrat; § 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung)

Bei Bezug von Sozialleistungen (Hartz IV) gilt diese Person als „junger Erwachsener“ und wird mit in der Bedarfsgemeinschaft geführt, falls im Haushalt der Eltern/Vormund etc. lebend Obwohl diese Person nach geltendem Recht ein „Erwachsener“ ist, genießt er in Sachen der Sozialleistungen Sachen, die einem „Minderjährigem“ zugebilligt werden.

Vollendung des 26. Lebensjahres Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst (§ 58 BPersVG)

Vollendung des 27. Lebensjahres Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit möglich. (in Bayern zum 1. April 2009 mit Einführung des BayBG neu und des BeamtStG weggefallen) Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst (Höchstalter beim Bezug von Kindergeld (bis 2006) und Waisenrenten (§ 2 BKGG, § 37 SGBVII, § 45 BVG)

Höchstalter für den Bezug von Leistungen gemäß des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Gruß Michael

Ab 18 - also ab Volljährigkeit / Stichwort Geschäftsfähigkeit.Davor gibt es noch die Regelung, dass man Käufe in Taschengeldhöhe oder Käufe vom Taschengeld tätigen kann.

In Deutschland ist man ab 7 Jahren beschraenkt geschaeftsfaehig und ab 18 Jahren voll geschaeftsfaehig. Ab 18 kann man daher mit seinem eigenen Geld (verdient oder geschenkt) machen, was man will. Wohnt man noch zu Hause, kann man sich dann aber mit seinem eigenen Geld auch am Haushaltsunterhalt beteiligen muessen.

Von 7 - 18 (also beschraenkt geschaeftsfaehig) gilt der Taschengeldparagraph, d.h. alle Geschaefte, die man mit der normalen Taschengeldhoehe taetigen kann (d. h. z.B. ein Eis, eine Kinokarte, ein Essen bei McDonald, ein T-Shirt) faellt unter den Taschengeldparagraphen, was bedeutet, man darf diese Geschaefte rechtsgueltig taetigen. Auf ca. 250 Euro wird das aber eher nicht zutreffen, das uebersteigt das Taschengeld eines normalen Jugendlichen. Kommt da halt aber auch aufs Alter an. Denn mancher bekommt mehr, mancher weniger.

Fuer alle anderen Geschaefte gilt, dass diese schwebend unwirksam sind, d.h. sie werden erst mit der Einwilligung eines Erziehungsberechtigten rechtskraeftig. Das bedeutet fuer den, der ein Rechtsgeschaeft mit einem Minderjaehrigen abschliesst, das nicht durch den Taschengeldparagrafen abgedeckt ist, dass jederzeit die Eltern kommen koennnen und ihre Zustimmung verweigern, wodurch das Rechtsgeschaeft ungueltig ist und rueckgaengig gemacht werden muss.

Und fuer den Minderjaehrigen bedeutet das, dass Haendler moeglicherweise das Geschaeft verweigern ohne Einverstaendnis der Erziehungsberechtigten.

D.H. ausgeben kann man das Geld schon, wenn jemand zu einem Geschaeft zu bewegen ist, aber ohne Zustimmung der Eltern bleibt es schwebend unwirksam, bekommt erst mit dem Einverstaendnis (was auch dadurch gezeigt werden kann, dass man nichts dagegen unternimmt) der Erziehungsberechtigten rechtskraft

Eigentlich immer... Vorrausgesetzt du willst dir nicht irgendeinen Vertrag o.ä. kaufen. Aber ansonsten sollte niemand dich daran hindern das zu kaufen was du willst. Aber selbst wenn du ein Vertragshandy o.ä. kaufen willst, dann machen die meisten Eltern auch mal mit bei solchen Investitionen. Ansonsten darfst du frei über dein Geld bestimmen, schließlich kenne ich keine Eltern die es ihren Kindern verbieten nach Marktkauf zu gehen und sich was süßes zu kaufen :P

MfG

I

234567 
Fragesteller
 12.06.2011, 17:54

es handelt sich hier um einen betrag von ca 250 euro, wie siehts dabei aus? Irgendwelche Links wären nicht schlecht :D

update1  12.06.2011, 22:08
@234567

sprechs doch vorher eben mit deinen Eltern ab, die sehens doch eh wenn dus gekauft hast, oder net?

ab 14 ist man beschränkt geschäftsfähig. Da darfst du innerhalb von deinem Taschengeldrahmen frei über dein Geld verfügen. Für größere Dinge braucht du die zustimmung der Elern. Ab 18 bist du völlig frei in Sachen Geld ausgeben.

XtraDry  12.06.2011, 17:59

ab 14 ist man beschränkt geschäftsfähig

Nein, (in Deutschland) ab 7...