§3 Nr. 26 EStG Übungsleiter in Z. 26 oder Anlage S?
Also ich habe für eine gemeinnützige einrichtung 2014 eine schwimm ag behinderter erwachsener zum schwimmen begleitet. ich bekam pro woche 25 euro, also 100 € jeden monat, außer in einem monat - da habe ich 700 euro bekommen, weil ich die gruppe eine woche lang zur schwimmmeisterschaft begleitet habe - also 100 euro am tag. insgesamt habe ich also unter 2400 euro für 2014 bekommen als übungsleiter.
muss das jetzt in zeile 26 der steuererklärung oder muss das in die anlage s, wie mir jemand anders sagte? wenn ja, was käme denn dann als beispiel in zeile 26?? ich verstehe den unterschied nicht :(
3 Antworten
Das wird in Anlage S Zeile 36 (Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als...) - dann 1.800 € (11 * 100 + 700) bei "Gesamtbetrag" eintragen und im Feld "davon als steuerfrei behandelt" auch 1.800 € eintragen.
Noch ein kleiner Hinweis:
Im Feld ganz rechts würde die Zeilennr. 4 eingetragen, wenn Du über 2.400 € bekommen hättest; dann müsstest Du die Differenz zwischen "Gesamtbetrag" und "davon als steuerfrei behandelt" zusätzlich in Zeile 4 eintragen.
"Steuerbaer" hat die Anlage N erwähnt; hier würde es eingetragen, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegen würde; dann wäre der die 2.400 € übersteigende Betrag als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Hier dürfte wahrscheinlich ein Honorarvertrag vorliegen.
Indizien für eine nichtselbständige Arbeit wären gegeben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig mehr als 6 Std. (durch Verfügungen Oberfinanzdirektionen festgelegt) umfassen würde (da spricht schon der wöchentliche Betrag von 25 € nicht dafür), man ein regelmäßiges Gehalt bekäme, weisungsgebunden und in den betrieblichen Ablauf eingebunden wäre; zudem müsste man dann auch als Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden. Neben dem Übungsleiterfreibetrag könnte dann auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 € in Anspruch genommen werden.
Die Grenzen sind allerdings oft fließend - ich würde es in Anlage S eintragen - die Auswirkung wäre in Deinem Fall grundsöätzlich gleich - ob nun Anlage N oder S.
Bei einem Eintrag in Anlage N, könnte allerdings das FA auf die Idee kommen, beim Verein nachfragen, warum keine Gehaltsdaten übermittelt wurden - man muß nicht mit aller Gewalt evtl. schlafende Hunde wecken...
Ich würde sagen, dass diese Einnahmen in die Anlage N Zeile 26 gehören, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (maximal 1/3 der Zeit, die man dem Hauptjob widmet, wird aufgebracht).
In Anlage S kommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S. § 18 EstG. Zur Einstufung als solche wäre eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht notwendig, die ich hier nicht sehe.
In § 3 Nr. 26 EStG sind offenbar beide Varianten möglich (Anlage N und Anlage S).
Dort heißt es nämlich, dass für den 2.400,00 € überschreitenden Betrag nur die anteiligen Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Mein Tipp: Wenn Du sonst nur Arbeitnehmer bist, nimm die Eintragung in der Anlage N und spare Dir das Extra- Formular "Anlage S"
Wenn Du aber freiberuflich tätig bist und die Anlage S sowieso ausfüllen musst, dann mache dort die Eintragung.