§3 Nr. 26 EStG Übungsleiter in Z. 26 oder Anlage S?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das wird in Anlage S Zeile 36 (Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als...) - dann 1.800 € (11 * 100 + 700) bei "Gesamtbetrag" eintragen und im Feld "davon als steuerfrei behandelt" auch 1.800 € eintragen.

Noch ein kleiner Hinweis:

Im Feld ganz rechts würde die Zeilennr. 4 eingetragen, wenn Du über 2.400 € bekommen hättest; dann müsstest Du die Differenz zwischen "Gesamtbetrag" und "davon als steuerfrei behandelt" zusätzlich in Zeile 4 eintragen.

DerSchopenhauer  25.04.2015, 06:10

"Steuerbaer" hat die Anlage N erwähnt; hier würde es eingetragen, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegen würde; dann wäre der die 2.400 € übersteigende Betrag als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Hier dürfte wahrscheinlich ein Honorarvertrag vorliegen.

Indizien für eine nichtselbständige Arbeit wären gegeben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig mehr als 6 Std. (durch Verfügungen Oberfinanzdirektionen festgelegt) umfassen würde (da spricht schon der wöchentliche Betrag von 25 € nicht dafür), man ein regelmäßiges Gehalt bekäme, weisungsgebunden und in den betrieblichen Ablauf eingebunden wäre; zudem müsste man dann auch als Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden. Neben dem Übungsleiterfreibetrag könnte dann auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 € in Anspruch genommen werden.

Die Grenzen sind allerdings oft fließend - ich würde es in Anlage S eintragen - die Auswirkung wäre in Deinem Fall grundsöätzlich gleich - ob nun Anlage N oder S.

Bei einem Eintrag in Anlage N, könnte allerdings das FA auf die Idee kommen, beim Verein nachfragen, warum keine Gehaltsdaten übermittelt wurden - man muß nicht mit aller Gewalt evtl. schlafende Hunde wecken...

Ich würde sagen, dass diese Einnahmen in die Anlage N Zeile 26 gehören, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (maximal 1/3 der Zeit, die man dem Hauptjob widmet, wird aufgebracht).

In Anlage S kommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S. § 18 EstG. Zur Einstufung als solche wäre eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht notwendig, die ich hier nicht sehe.

In § 3 Nr. 26 EStG sind offenbar beide Varianten möglich (Anlage N und Anlage S).

Dort heißt es nämlich, dass für den 2.400,00 € überschreitenden Betrag nur die anteiligen Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Mein Tipp: Wenn Du sonst nur Arbeitnehmer bist, nimm die Eintragung in der Anlage N und spare Dir das Extra- Formular "Anlage S"

Wenn Du aber freiberuflich tätig bist und die Anlage S sowieso ausfüllen musst, dann mache dort die Eintragung.