Zeit bis zur Zahlung nach erhalt einer Rechnung

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Die Schuld ist mit dem Abschluss der Arbeiten des Installateuers entstanden, insoweit hat er Anspruch auf die Begleichung. Unter "sofort" ist gaengige Praxis, die ueblichen Laufzeiten von Briefen und Zahlungen zu beruecksichtigen. Wenn Du dafuer jeweils 3 Werktage beruecksichtigst, Und Dir einen Tag "Reaktionszeit" genehmigst, muss die Zahlung also nach 1,5 Wochen erfolgt sein.

Vorschlag: Spreche den Installateur an, schildere ihm die Sachlage und versichere ihm, dass er das Geld auf jeden Fall bekommt. Dann wird er sich sicher auf eine 2 oder 3-Wochen-Frist einlassen. Waehrend einer solchen Zeit wird ohnehin kein vernuenftiger Mensch einen Mahnbescheid erwirken.

[…] aber ich kann die Gesetzestexte nicht verstehen.

Ich kann Deine Zahlungsmoral auch nicht verstehen, Zahlungsmoral wie Deine hat schon so manchen kleinen oder mittelständischen Handwerksbetrieb ruiniert! Du hast einen Installateur beauftragt, also musst Du auch die Rechnung bezahlen. Ob und wie Du sie Dir dann im Nachhinein erstatten lässt steht auf einem ganz anderen Blatt Papier. Du bist verpflichtet, diese Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt durchzuführen, soweit es Dir technisch möglich ist, versteht sich, nach 30 Tagen bist Du in Verzug und es kann gemahnt werden - das bedeutet auch, dass zu der ursprünglichen Rechnung Mahngebühren kommen, die Du als Auftraggeber ebenfalls zu zahlen hast, die Du Dir aber von Deinem Vermieter nicht unbedingt erstatten lassen kannst.

Das mit "Sofort" ist nicht wörtlich zu nehmen; aber es ist sicher ein Gebot der Höflichkeit, dem Handwerker mitzuteilen, dass man die Rechnung zunächst an den Vermieter weiterreicht. Wenn der nicht reagiert, musst Du selbstverständlich zahlen, weil Du ja den Auftrag erteilt hast. Aber 2-3 Wochen Zeit hast Du.

Der Faktor 2-3 Wochen klingt gut! Danke, dass du mir helfen möchtest, aber ich muss das schon genau belegen können anhand eines passenden Auszugs aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, damit ich, falls der Installateur eine Mahnung schreibt antworten kann mit:

"[..] möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie laut § XYZ Abs 1 BGB das Recht haben die Kosten bis zum Xten nach Erhalt der Rechnung einzufordern. Da dieser Termin nicht überschritten ist/wurde, widerspreche ich dem Mahnbescheid hiermit schriftlich"

Für diesen Zweck.

@eXodus86

Scherzkeks! Du hast einen Auftrag erteilt, und den Handwerker interessiert es nicht, welche Auseinandersetzungen Du mit Deinem Vermieter hast. Du schuldest ihm Geld, und wenn Du wissen willst, wie Du Dich vor der Zahlung zeitweise drücken kannst, dann geh zum Anwalt. Hier ist keine Rechtsberatungsstelle.

wenn du den Installateur beauftragt hast ohne Wissen des Vermieters wirst du alles selber zahlen müssen.

Danke für deine Antwort! Aber darum geht es in dieser Frage nicht. Die Sache die du ansprichst ist längst an anderer Stelle ausdiskutiert worden.

Auch der Vermieter hat sich in dieser Sache einsichtig gezeigt und möchte zumindest erstmal die Rechnung zur Prüfung erhalten!

@eXodus86

Kann er ja machen, trotzdem hast Du den Handwerker beauftragt, also bist Du zur Zahlung verpflichtet, nicht Dein Vermieter. Wie Du Dir das u.U. erstatten lässt ist nicht Sache des Handwerkers, der hatte Ausgaben, muss Löhne und Mieten bezahlen und wenn er wegen verspäteter Zahlungen wie in Deinem Fall Schulden machen muss auch noch die Zinsen dafür.

Sofort nach Erhalt heißt nun mal sofort nach Erhalt. ;) Eine Woche kannst du dir Zeit lassen, auch die erste Mahnung abwarten.

Die 30 Tage gelten, wenn gar nichts drauf steht, ist im BGB so geregelt, den Paragraphen suche ich aber jetzt nicht raus.

Bei Lohnleistungen ist "sofort" üblich, einige schreiben auch realistisch eine Woche.