§ 229 in § 222 enthalten?

3 Antworten

Geht es um eine Hausarbeit?

Dann würde ich schreiben:

"Der ebenfalls mitverwirklichte § 229 StGB tritt hinter die Strafbarkeit aus fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB zurück."

Das ist zwar kein Gutachtenstil, jedoch möchte an dieser Stelle keiner irgendwelche Ausführungen zur herrschenden Lehre über das Verhältnis von Tötungs- und Körperverletzungsdelikten lesen, wenn es vollkommen irrelevant ist (auch wenn man durch meine Formulierung natürlich den Streitentscheid vorweg nimmt).

Hi Johannes,

Das ist eine Konkurrenzfrage. Uni1234 hat diese genau so beantwortet, wie sie beantwortet werden muss. Sollte es eine Hausarbeit sein, kann gerne noch kurz auf die Konkurrenz eingegangen werden, mehr als 2-3 Sätze sollten es aber nicht sein.

Leider tun viele Studenten das nicht. Gutachtenstil ist in der Sache  richtigerweise ebenfalls nicht nötig. Du solltest recht dringend so formulieren wie Uni es tat.

Diese Antwort kann im Anschluss z.B. unter "IV. Konkurrenzen" in der Prüfung der fahrlässigen Tötung mitgeprüft werden.

Viele Grüße, JS

Johannes891960 
Fragesteller
 15.08.2016, 22:40

Auf diesem Wege zunächst ein herzliches Dankeschön @ "uni1234" & "Jurasuppe" für die Entwirrung meines akademischen strafrechtlichen Problems.


Noch als kleiner Nachtrag zum Verständnis des Tatkomplex meinerseits.


Ich prüfe also ganz lehrbuchmäßig zuerst eine vorsätzliche gefährliche KV zu Lasten des Opfers mit Obj. und subj. TB, verneine aber im Rahmen des subjektiven  Tatbestands (wie bereits bei der Prüfung des § 212) X's Vorsatz und komm somit wiederum über § 16 Abs. 1 (aberratio ictus - Fall) in die Fahrlässigkeit.

Beziehungsweise ich verweise auf die notwendige Durchgangsstation der fahrl. KV für die fahrl. Tötung ...


Oder soll ich auf die ausführliche gutachterliche Prüfung (nimmt immerhin 2 Seiten im Gutachten in Anspruch) verzichten und lediglich kurz in 2-3 Sätzen auf die Konkurrenz eingehen.


Ich meine, ich habe immerhin noch eine versuchte gefährliche KV und versuchten Totschlag (dem aberratio ictus geschuldet) zu prüfen - die 20 Seiten sind knapp bemessen =)



Danke im voraus 


Gruss, Johannes

Jurasuppe  16.08.2016, 11:28
@Johannes891960

Guten Morgen Johannes,

ich kenne ja jetzt deinen Fall nicht... aber sofern du bereits eine fahrlässige Tötung geprüft und angenommen hast, ist es dogmatisch nicht mehr wirklich richtig für dieselbe Handlung eine fahrlässige KV zu prüfen, insb. wenn diese Prüfung 2 Seiten lang ist. Sie dürfte im Wege der Konsumtion zurücktreten... Das sollte aber nochmal kurz nachgeschlagen werden :)

Diese ist dann nur kurz zu erwähnen, so wie oben beschrieben.

Viele Grüße, JS

Johannes891960 
Fragesteller
 16.08.2016, 12:50
@Jurasuppe

Grüß Gott,

eigentlich der klassische aberratio ictus - Fall , nach dem ein fahrlässiger und versuchter Totschlag am Ende des "beliebten" Theorienstreits steht ;-)

Vielen Dank für die Ratschläge,

Ich stell jetzt einfach kurz nach Bejahung des §222 die Konsumption des §229 fest .

Nach der Prüfung des versuchten Totschlags , stell ich folglich dasselbe für die versuchte gefährliche KV fest.

Sparrt mir einiges an Platz ;-)

Gruss

Jurasuppe  16.08.2016, 13:19
@Johannes891960

Das ist die richtige Reihenfolge und die richtige Lösung. Ich bin übrigens selbst Korrektor insb. für StrafR und ÖR und würde das so gutheißen.

Viele Leute, vor allem jüngere im Studium, prüfen leider aus Angst oder "der Vollständigkeit halber" viel zu viel. Diese Ausführungen sind dann überflüssig und streng genommen falsch. Eine richtige Schwerpunktsetzung wird dadurch leider oft verfehlt ...

Soweit klingt das aber erstmal ganz gut. :)

Viele Grüße, JS

Nehme dir einen Anwalt.

AnglerAut  15.08.2016, 18:39

Selten unsinnige Antwort. Der Jurastudent fragt und du rätst ihm zu einem Anwalt ...

AntwortMarkus  15.08.2016, 18:43
@AnglerAut

Ein Jurastudent soso. Fahrlässige Tötung steht im Raum. 

Dann macht die fahrlässige Körperverletzung an der selben Person überhaupt keinen Sinn.

uni1234  15.08.2016, 19:00
@AntwortMarkus

Das stand so bereits ziemlich ausdrücklich in der Fragestellung. Dem Fragesteller geht es hier ein akademisches Problem, fern ab vom Geschehen in der Praxis.

uni1234  15.08.2016, 18:43

Zum einen könnten ca. 80 % der deutschen Anwälte diese Frage wohl nicht mehr beantworten. Zum anderen ist Deine Antwort leider ziemlich hohl.

AntwortMarkus  15.08.2016, 18:44
@uni1234

Deine Antwort ist auch nicht gehaltvoller. 

uni1234  15.08.2016, 18:58
@AntwortMarkus

Meine Antwort hat die Frage ziemlich abschließend beantwortet. Aber klar, sie ist "nicht gehaltvoll".