Frage wegen Kinderpornografie-Speicherung bei Polizei?

8 Antworten

Nein. Im Führungszeugnis allerdings taucht deine Strafe nicht auf. Erst ab 90 Tagessätzen oder mind. 3 Monaten Freiheitsstrafe giltst du als vorbestraft. In der Datenbank der Polizei tauchst du allerdings weiterhin auf. Die können somit auch in 10 Jahren noch nachvollziehen, was du wann angestellt hast.

Das ist nur zum Teil richtig. In Führungszeugnissen, z. B. für Behörden, wird diese Strafe angegeben.

@Artus01

Das Führungszeugnis ist mit dem Zentralregister nicht deckungsgleich, sondern enthält weitaus weniger Eintragungen. Nach § 32 BZRG werden ausschließlich Geldstrafen (Urteil oder Strafbefehl) von mehr als insgesamt 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen (Vorstrafe) von mehr als 3 Monate in das Führungszeugnis aufgenommen.

Was du meinst, ist ein erweitertes Führungszeugnis.

@Lotta1965

Du musst mir das BZRG nicht erklären, darin kenne ich mich selbst aus.

z. B. für Behörden

Du selbst beziehst Dich auf den § 32 BZRG, scheinst ihn aber nicht so recht gelesen zu haben, heisst es doch in Abs. 3:

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen ......

Mein Kommentar war lediglich als Zusatz zu Deiner unvollständigen Antwort gedacht.

Das "nicht hilfreich" hast Du nun eben nachträglich kassiert.

@Artus01

Und? Ich werde daran nicht zugrunde gehen. Meine Antwort ist auf die Frage des Fragestellers bezogen richtig. Oder hast du nur den letzten Satz meines Kommentares einfach überlesen?

Schönen Tag noch

@Lotta1965
Meine Antwort ist auf die Frage des Fragestellers bezogen richtig.

Das Gegenteil habe ich auch nicht behauptet, sie war nur unvollständig, denn der Fragesteller hat nicht angegeben welche Art Führungszeugnis sich handelt.

Natürlich habe ich den letzten Satz in Deinem Kommentar gelesen, nur ist einfach überflüssig.

@Artus01

Aha, warum? Aus meiner Sicht gibt § 32BZRG das nicht her.

@Artus01
In Führungszeugnissen, z. B. für Behörden, wird diese Strafe angegeben.

Warum?

@AalFred2

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@Artus01

Na gut dann deutlich: Die von dir aufgestellte Behauptung ist Stuss.

Würde ich mich an Deiner Stelle nicht darauf verlassen. Du mußt schon selbst tätig werden und nachfragen und dann ggfsl. Löschung beantragen.

Ich würde an deiner Stelle davon ausgehen, dass das in den vielen Registern und Datenbanken der Polizei nie raus ist, wenn du das Löschen nicht selbst beantragst. Und selbst dann........

Oft ist erfolgreiche Polizei- und Ermittlungsarbeit nur dadurch möglich, dass man auf ältere, teilweise jahrzehntelang zurückliegende Auffälligkeiten zugreifen kann.

Die Geldstrafe wird nach ca. 3 Jahren im Register gelöscht.

Die Ursache der Geldstrafe wird wohl nie gelöscht, weil man im Bedarfsfall darauf zurückgreifen kann. So du dich nochmals beim Erwerb von pornographischen Schriften schuldig machst, wird eine dann verhängte Strafe wohl höher ausfallen.

Ob man einem Antrag auf Löschung bei der Polizei nachkommen wird, halte ich eher für unwahrscheinlich.

meines wissens werden geldstrafen nach drei jahren nicht mehr im führungszeugnis aufgelistet

ob die polizei intern irgendwo solche daten speichert oder für wie lange weiß ich nicht