Wohnrecht 1093 oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit?

2 Antworten

Ja, das wollte ich teilweise auch gerade schreiben, privatier.

Schon bei der letzten Frage war doch das Ergebnis, dass anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte. Es ist ja schonmal gut, dass der Grundbuchauszug eingeholt wurde (oder nur eingesehen um die Gebühr zu sparen?).

Wenn das eigene Einkommen/Vermögen z.Zt. nicht für die Anwaltskosten ausreicht, kann auch Beratungshilfe beantragt werden. Das kostet nur 10,-€.

Wenn dann doch Geld fließt, müßte evtl. doch der Anwalt bezahlt werden, aber das wäre dann ja auch o.k. Alleingänge solltest Du, kandinsky, nicht unternehmen!

In einigen Städten kann man keine Beratungshilfe direkt beantragen, sondern muß zunächst die öffentliche Rechtberatungsstelle aufsuchen.

Kandinsky59 
Fragesteller
 12.06.2018, 19:37

DANKESCHÖN für die freundliche Antwort 😃

Jo, Geld reichte noch für Grundbuchauszug Mir ging es auch darum, ob meine Mutter zum Todeszeitpunkt noch Eigentümerin war....das war sie. Gestern habe ich auch Sterbeurkunde besorgt. Da ich schwerkrank bin, ist das für mich Schwerstarbeit, wenn ich raus muß! Tja, und nun werde ich einen Anwalt einschalten, sonst geht das wirklich nicht zu regeln.

Liebe Grüße

2

Kann es sein, daß Du keinen Blick in § 1093 BGB geworfen hast? Wohnrecht und beschränkte persönliche Dienstbarkeit sind keine Alternativen, vielmehr ist das Wohnrecht eine Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Die Frage nach der Erhebung von Miete ist schon etwas lustig. Genau darin besteht ja doch der Nachteil für den Eigentümer, nämlich darin, daß das Wohnrecht unentgeltlich ist. Keine Chance auf Mietzahlung für Dich!

Der Umfang des Wohnrechts wird sich aus der Bestellungsurkunde ergeben. Du solltest zusehen, daß Du darin Einblick nehmen kannst.

Klar ist: Das Wohnrecht gilt für das ganze Haus, auch für die Terrasse.

Klar ist auch, ein Wohnrecht bezieht sich auf das Haus, nicht auf das Inventar. Allerdings könnte sich für Dich die unangenehme Überraschung ergeben, daß im Zusammenhang mit der Bestellung des Wohnrechts auch dazu Vereinbarungen getroffen wurden.

Nochmals der Rat: Laß Dich anwaltlich beraten und vertreten. Du selber bist mit der Sache überfordert.

Kandinsky59 
Fragesteller
 12.06.2018, 19:47

DANKESCHÖN für die freundliche Antwort 😃

Doch hab mich eingelesen auf Anwalt.de und das gefunden:

"Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit liegt vor, wenn dem Berechtigten lediglich ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt wird. Im Unterschied zum dinglichen Wohnungsrecht darf die Wohnung im Falle einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB vom Berechtigten nur in eigener Person genutzt werden. Die Aufnahme von Familienangehörigen oder sonstiger Personen ist unzulässig, die entsprechende Anwendung des § 1093 Abs. 2 BGB nicht möglich."

Deshalb war ich irritiert & dachte, es seien 2 verschiedene Dinge!

Na, ich muß wohl einen Anwalt einschalten, das ist alles so schwierig

Ich hoffe, daß es einen gutes Ende für mich nimmt.....

Liebe Grüße

2