Im Überlassungsvertrag steht: Die Ausübung des Wohnrechts darf Dritten - nicht - überlassen werden?
- Ich habe 1993 ein Einfamilienhaus überschrieben (Schenkung) bekommen -
- Vater bereits verstorben -
- ich selbst wohne im eigenen Haus-
- das Haus der Mutter wurde nach Auszug ins Heim nicht vermietet.
- ich selbst bin Rentnerin (Alters- u. Wiwenrente)
- Mutter lebt im Heim (seit 4 Jahren) das Vermögen der Mutter ist nun aufgebraucht - Rente u. Pflegegeld St. 1 decken die Kosten jetzt nicht mehr.
- Im Überlassungsvertrag ist ein Wohnrecht eingetragen: Wohnungs- und Mitbenützungsrecht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB).
- Folgender Satz steht im Vertrag: Die Ausübung des Wohnrechts darf Dritten -nicht- überlassen werden.
- Muss ich die Wohnung vermieten ? (wegen Lage u. Zustand nur sehr eingeschränkt möglich, örtlich keine Infrastruktur, sehr schlechte öffentl. Verkehrsanbindung usw. ein möglicher Käufer ist inzwischen auch wieder "abgesprungen"
- Wird das Sozialamt von mir die Vermietung verlangen oder mir willkürlich jemanden "einmieten" ?
- Muss ich Miete an Sozialamt zahlen ?
- Und wenn, in welcher Höhe ?
1 Antwort
Du darfst nicht vermieten, weil das Wohnrecht Deine Mutter zusteht.
DEine Mutter darf nicht vermieten, weil das Wohnrecht nur ihr persönlich zusteht.
Ob Du für die Heimkosten der Mutter teilweise aufkommen musst, ist durch das Sozialamt zu klären.
Was man machen könnte, wäre eine einvernehmlich Änderung des Wohnrechts. Deine Mutter könnte verzichten, weil ein Umzug aus dem Heim, wieder in die eigene Wohnung wohl unwahrscheinlich ist.
Oder Du könntest die Vermietung durch Deine Mutter erlauben, womit sie Einkünfte hätte.
Aber ihr solltet tätig werden.
Mein Vorschlag, sie verzichtet auf das Wohnrecht, denn dann kannst Du alles in eigener Regie machen.