Wo muss ich als Freiberufler Steuern zahlen, wenn ich in Australien Vollzeit als Arbeitnehmer und in Deutschland als Freiberufler Einnahmen erziele?
Hi, im April 2015 bin ich nach Australien ausgewandert. Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet und bin nun in Australien gemeldet. Seit April arbeite ich als Arbeitnehmer (Vollzeit) in Australien. Nebenbei arbeite ich noch ca. 8 Stunden die Woche als Freiberufler im IT Bereich für eine deutsche Firma. Die Rechnungen für mein freiberufliche Tätigkeit werden in Euro ausgestellt und auf mein Deutsches Konto bezahlt. Bevor ich ausgewandert bin habe ich mir bei meinem letzten ansässigen Finanzamt eine Steuernummer als Freiberufler beantragt und erhalten, damit ich die Einnahmen versteuern kann.
Frage 1. Bin ich für 2015 beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtig? Ich habe 4 Monate in Deutschland gearbeitet und gewohnt. Frage 2. Wie verhält es sich In 2016 ( ich befinde mich das ganze Jahr in Australien), bin ich dann beschränkt oder unbeschränkt? Sollte es zu einer 'Änderung der Steuerpflicht kommen, muss ich das separat beantragen? Frage 3: Wo muss ich die Steuererklärung 2015 einreichen in Deutschland? Bei dem Finanzamt wo sich der Firmensitz meines Auftraggebers befindet? Frage 4 Muss ich mein Einkommen von Australien in der deutschen Steuererklärung für 2015 angeben? Frage 4: Was ist zu beachten: das Steuerjahr in Deutschland ist vom 01.01.-31.12. und in Australien vom 01.07.-30.06. Dies ergibt Überschneidungen wie gehe ich damit um. Frage 5 Muss in 2016 überhaupt noch eine Steuererklärung in Deutschland abgeben? Ich arbeite ganz normal als Arbeitnehmer in Australien und weiterhin stundenweise Freiberuflich für Germany. Wohnsitz in Australien.
Über eine Antwort würde ich mich wirklich freuen .. bin langsam am Verzweifeln. Dank Jana
1 Antwort
1. Du bist sowohl in Deutschland, wie in Australien unbeschränkt steuerpflichtig. Die in Australien erzielten Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
2. Du bist in Australien unbeschränkt steuerpflichtig. In Deutschland beschränkt steuerpflichtig mit den ggf. hier erzielten erzielten Einkünften.
3. Bei dem Finanzamt, das für Dich bis zu Deinem Wegzug zuständig war.
4. Das bedeutet nur, dass Du in Australien auch für das Steuerjahr 01.07.2014-30.06.2015 eine Erklärung abgeben musst, auch wenn Du nur 2 Monate von diesem Zeitraum dort warst.
5. Wenn es so ist wie geschildert, dann hast Du nach dem 30.04.2015 keine Betriebsstätte mehr in Deutschland. Also sind Deine Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem Artikel 7 des DBA (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) mit Australien nach April 2015 nur noch dort zu versteuern.
Verzweifeln ist, wie Du siehst, unnötig. nur der Reihe nach vorgehen und die Punkte einzeln abhaken.