Wegeunfall Schlaganfall

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§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII definiert den Arbeitsunfall: "Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen."

  • "zeitlich begrenzt" ist die Abgrenzung zu Berufskrankheiten und durch z.B. Immissionen hervorgerufene Krankheiten

  • "von außen...einwirkende Ereignisse" ist die Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund innerer Ursachen wie z.B. einem Herzinfarkt, Kreislaufversagen, Schlaganfall etc.

  • "zu einem Gesundheitsschaden...führen", d.h. das Unfallereignis muss einen Gesundheitsschaden beim Versicherten herbeiführen. Eine bloße Einwirkung auf den Körper ohne einen Gesundheitsschaden reicht daher für Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht aus.

Damit ist IMHO der Apoplex nicht abgedeckt und auch die Folgeschäden zählen nicht als versicherungsrelevant.