Darf mein Arbeitgeber meinen Lohn einfach einbehalten weil ein Schaden am Firmenfahrzeug vorliegt?

2 Antworten

Ich kann mich der vorher erteilten Antwort nur anschließen. Ohne schriftlichen Vertrag zur KFZ-Überlassung geht gar nichts. In meiner Firma gab es vor einigen Jahren auch Leihaußendienstmitarbeiter, die einen Firmenwagen erhalten mussten. Bei diesen gab es eine Formulierung über eine Selbstbeteiligung in bestimmter Höhe bei Schäden (ich erinnere 1500 €). Meine Teamkollegin war betroffen, daher weiß ich es noch so genau. Ich rate auch dazu, sofort einen Anwalt einzuschalten, auch was die Gehaltszahlung insgesamt betrifft. Arbeitgeber meinen häufig, dass sie es mit jungen, unerfahrenen Mitarbeitern ja machen können ..... Gut, dass Du Dich hier schlau machst :-))

Selbstverständlich ist das in dieser Form nicht zulässig.

Weder, dass Du für etwaige Schäden am Firmen-Kfz. haftbar gemacht wirst, nachdem es offensichtlich zur Leasingfirma zurückging und ohne weitere schriftliche Vereinbarungen innerhalb eines (offensichtlich nicht existenten) Kfz-Überlassungsvertrages zwischen Dir und dem Arbeitgeber schon gleich überhaupt nicht.

Dein letzter Arbeitgeber scheint wohl mit dem Finger in der Steckdose geschlafen zu haben. ..;-(

Bester Rat bei solchen AG-Gebaren: Ohne weitere Kommunikation direkt zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und dem die Dinge übergeben und im Zweifel, schon wegen des Lohnrückstandes, fristgerecht Klage beim Arbeitsgericht einlegen lassen.

Noch ne kleine Anmerkung zur vorgeblichen Schadenshöhe. Sofern Du keine teure Sportlimousine als Firmen-Kfz zur Verfügung hattest, ist der genannte Preis deutlich überhöht. Alu-Felgen beim Fachmann aufarbeiten lassen, kostet max. 120 €/Stück. Reifenbeschädigungen gehören zum Autoleben dazu - schließlich schwebt das Fahrzeug nicht über die Straße. Ersatz für gebrauchte Reifen zu verlangen ist schon ziemlich dreist.

Gibt es zwischen dir und dem AG nichts Schriftliches, ist der Schaden am Kfz - sofern es den denn überhaupt gibt - ganz allein Sache des AG, der Leasingnehmer und Halter des Wagens war.