Was zu tun mit einem handschriftlichem Testament?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

In § 2247 BGB ist festgelegt, dass ein handschriftliches Testament gültig ist. Es sei denn, es lassen sich weder Datum noch Ausstelllungsort des Testamentes ermitteln.

Hier:

§ 2247 Eigenhändiges Testament

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. ... ... ...

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Das Testament ist also in der Regel gültig, unabhängig davon, ob ein Datum oder eine Ortsangabe enthalten sind.

Mir fällt noch etwas ein: Dieses Testament sollte dem Amtsgericht zur Eröffnung zugesendet werden, es stellt dann einen Erbschein aus.

0

Es dreht sich alles um den Zustand Ihrer Schwiegermutter zu dem Zeitpunkt an dem sie das Testament verfasst hat. Wenn der Verfasser als 'zurechnungsfähig' eingestuft werden konnte, zu dem Zeitpunkt des verfassens ist alles in Ordnung.

Zur Gültigkeit des handschriftlichen Testaments: Aus Gründen der Beweissicherung und als Ausdruck für die Ernsthaftigkeit des Testierwillens muss der Erblasser den gesamten Text der Testamentserklärung eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben. Die Angabe von Zeit und Ort ist nicht zwingend, soll aber erfolgen, um die zeitliche Reihenfolge mehrere Testamente - und damit ggfls. ihre Wirksamkeit - feststellen zu können. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Nachlassgericht – des Ortes, wo der Erblasser zuletzt wohnte; es ist zuständig für die Entgegennehme und die Eröffnung des Testaments.