Wann Pflichtteil fordern trotz Berliner Testament??

1 Antwort

Definiere mir bitte "sinnvoll":

Zunächst muß man bei der üblichen Gestaltung des Berlnier Testaments damit rechnen, dass eine Strafklausel vorhanden ist. Folge davon wäre, dass derjenige Abkömmling der beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht enterbt wird und beim Tode des letztversterbenden Ehegatten auch nur den Pflichtteil erhält. Ob das abschreckt ist natürlich die Frage der individuellen Situation, insbesondere des Lebensalters der Beteiligten, aber auch der finanziellen Situation.

Gewiß läßt sich durch die Geltendmachung des Pflichtteils Erbschaftsteuer sparen. Allerdings ist das rein spekulativ. Man weiß ja nicht, wie lange die Mutter noch lebt. Im übrigen ließe sich dieses Ergebnis durch Schenkung ebenso erreichen und das ganz ohne Familienkrach. Der Steuerberater würde da vermutlich eine ebensolche Empfehlung geben und das im Gegensatz zu uns nicht kostenlos.

  • Strafklausel ist nicht vorhanden
  • Was hat das mit der Schenkung zu tun wenn man jetzt über die Freigrenze kommt?
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Im übrigen ließe sich dieses Ergebnis durch Schenkung ebenso erreichen ...

Tut mir leid aber das ist Unsinn!

Rechne z. B. den Fall eines gemeinsamen Vermögens von 3 Mio. (davon Erbe 1,5 Mio) und zwei Kinder durch. Statt das Geld per Testament (vernüftigerweise) zu jeweils 1/3 zu verteilen (Erbschaftsteuer dann um die 16.000 €) oder einfach kein Testament zu machen gibt es ein Berliner Testament. Die Ehefrau zahlt also 250.000 Steuer und hat 2.750 T€ an die Kinder zu bringen. Da muss sie ganz schön alt werden, um die Erbschaftsteuer klein zu halten.

Wenn ein Pflichtteil geltend gemacht wird, gehen wenigstens schon mal 375 T€ steurefrei an die Kids, was die Erbschaftsteuer der Mutter - aber auch die spätere der Kinder um wenigstens 50 T€ mindert.

Das Ganze funktioniert auch bei jeder anderen Erbhöhe, so bald Erbschaftsteuer anfällt.

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