Steuerfrage: Kontoführungsgebühr/en für nicht Anlage N veranlagte?
Hallo, wo trage ich meine Kontoführungsgebühr/en ein, wenn ich nicht zur Anlage N veranlagt bin und trotzdem meine Steuererklärung abgeben muss?
Ich bin Rentner, da kann ich es bei den Werbungskosten auf Seite 2 eintragen.
Meine Frau ist nicht berufstätig, hat aber Einnahmen, die ebenfalls steuerlich behandelt werden müssen. Bei ihr stellt sich mir die Frage, wohin mit den Kontoführungsgebühren....
Danke für Eure Antwort/en.
3 Antworten
Du kannst 16 € pauschal für Kontoführungsgebühren in die Anlage R eintragen (wirken sich in der Regel aber nicht aus, weil man ja die Werbungskostenpauschale von 102 € erst mal überschreiten muss) - nicht alles.
Ob bei Deiner Frau anteilige Kontoführingsgebühren als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, hängt von der Art der Einkünfte Deiner Frau ab - die benennst Du aber nicht.
Was sind denn ihre Einnahmen, die steuerlich behandelt werden müssen?
Im Prinzip gehören die Kontoführungsgebühren bzw. die Pauschale in die Anlage, in die auch die Einkünfte eingetragen werden.
Das sind bei euch beiden Werbungskosten, PUNKT!