Ein Kunde hat eine Rechnung unter Abzug von Skonto bezahlt, eine ältere Rechnung ist jedoch überfällig, war sein Abzug gerechtfertigt?

3 Antworten

Zahlungen werden erst auf ältere Forderungen angerechnet. Somit ist der Abzug von Skonto auf die neue Rechnung nicht gerechtfertigt. Erfolgte die Zahlung sogar außerhalb der vereinbarten Frist, geht das schon gar nicht.

Sorry, ich muß mich korrigieren bzw. präzisieren.

Du schreibst, daß der Schuldner in Bezug auf eine ältere Rechnung in Verzug ist. §286 BGB.

Du könntest also Schadensersatz und Verzugszinsen berechnen. §280 und §288 BGB.

Normalerweise enthalten AGB eine Formulierung in der Art "Sind Forderungen aus mehreren Rechnungen offen, erfolgt die Anrechnung zunächst auf die Rechnung mit der älteren Rechnungsnummer." Manche AGB sagen sogar explizit "Eine eventuelle Skontogewährung entfällt, in diesem Fall wenn ältere Rechnungen offen sind." Da ich selbst dies standardmäßig verwende, habe ich eine unplausible Annahme für meine Antwort getroffen.

Da die Leistungen alle Geldleistungen sind, sind sie gleichartig. Der Schuldner kann daher wählen (§366 Abs 1 BGB), auf welche Rechnung die Zahlung anzuwenden ist. Wird dies nicht angegeben, so greift §366 Abs 2 BGB, wonach letztendlich die älteste Forderung zuerst beglichen wird. Der Kunde kann also die neuere Rechnung zuerst bezahlen. Wird vertraglich oder per AGB nicht ausgeschlossen, daß Skonto nur gewährt wird, wenn keine älteren offenen Rechnungen bestehen, kann auch ein Skontoabzug erfolgen.

Allerdings kannst Du im Gegenzug Verzugszinsen und ggf. Mahnkosten für die ältere Forderung berechnen.

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Wick:

"Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tigung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren  gleich lästigen die älteste Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt." (§ 366 BGB)

@gandalf94305: Vielen Dank, gibt es hierfür auch einen rechtlichen Hintergrund oder Urteile?