Probezeit A Verstoß - wird immer Verlängert oder werden Ausnahmen gemacht?

1 Antwort

Sofern kein Aufbauseminar angeordnet wurde, erfolgt nach meinem Verständnis auch keine Verlängerung der Probezeit.

§ 2a Abs. 2a Satz 1 StVG besagt:

Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist.

Du solltest allerdings damit rechnen, dass eine Anordnung des Aufbauseminars eine eine damit verbundene Verlängerung der Probezeit noch erfolgt. Für die Anordnung gibt es keine ausdrücklichen Verjährungsfristen, siehe meine Antwort unter einer anderen Frage.

Eine Verjährung ist an dieser Stelle im Gesetz nicht vorgesehen. Das VG Sigmaringen hat mit Urteil vom 12.03.2008 (AZ 8 K 2692/07) entschieden, dass die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auch 22 Monate nach dem Verstoß nicht unverhältnismäßig ist.

Es wird im Übrigen davon ausgegangen, dass eine rechtmäßig Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde solange vollziehbar ist, wie der zugrundeliegende Verstoß im FAER eingetragen und nicht tilgungsfrei ist (vgl. o. g. Urteil des VG Sigmaringen). Wenn aufgrund der Tat 1 Punkt im FAER eingetragen wurde, beträgt die Frist zwei Jahre und sechs Monate ab dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 StVG).

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Vielen Dank!!

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