Kündigung wegen 5 in der zwischen Prüfung?

1 Antwort

Schlechte Leistungen des Azubis gehören grundsätzlich zum Risiko, welches der ausbildende Betrieb durch Einstellung von Azubis in Kauf nimmt. Somit sind natürlich auch schlechte Leistungen in der Berufsschule erstmal kein Grund für eine außerordentliche Kündigung, denn gemäß § 22 Abs. 1 BBiG kann ein Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

Auch wenn du durch die Zwischenprüfung fallen solltest, ist das grundsätzlich erstmal kein Kündigungsgrund. Dein Betrieb (und du auch) sollten dann versuchen durch Zusammenarbeit mit der Schule und ggf. Nachhilfemaßnahmen usw. eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Nur wenn die Noten weiterhin schlecht bleiben und absolut keine Aussicht auf Erreichen des Ausbildungsziels besteht, ist eine Kündigung zulässig.