Kann unser Erbpachtgeber Einfluss auf die Höhe der Grundschuld nehmen, die der mögliche Käufer eintragen lassen will?

2 Antworten

Alexandra:

Als Inhalt des Erbbaurechts kann vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund-oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.

Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- und Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen (§ 5 Abs. 2 ErbbauRG = Gesetz über das Erbbaurecht)

Grund: Die Belastungen bleiben beim Heimfall des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer bestehen und müssen von ihm übernommen werden.

Die Vorschrift soll dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit geben, eine übermäßige Belastung des Erbbaurechts und die Nutzung als Spekulationsobjekt zu verhindern.

Allerdings: Ist eine Belastung mit den Regeln eine ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung erteilt (§ 7 Abs. 2 ErbbauRG = Zustimmungsanspruch)

Empfehlung: Schau im Erbbaugrundbuch nach, ob eine diesbezügl. Beschränkung besteht.

Für die Grundstücksüberlassung erhält der Grundstückseigentümer den Erbbauzins; dieser und ggf. der Anspruch auf seine Anpassung an den Kaufkraftschwund werden als Belastung im Grundbuch eingetragen.

Quelle: http://grosseessen.de/erbbaurecht/