Kann man Pflichtteilsansprüche auch in Raten zahlen, wenn zu wenig Barvermögen?

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Zitat aus dem Netz: Pflichtteil - Stundung des Anspruchs auf den Pflichtteil Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Er entsteht mit dem Tod des Erblassers und wird in diesem Zeitpunkt fällig. Das bedeutet, dass der oder die betroffenen Erben, gegen die sich der Pflichtteilsanspruch richtet, unter Umständen gezwungen sind, einen Kredit aufzunehmen oder Sachwerte zu verkaufen, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Dies kann jedoch ihre eigene Existenzgrundlage gefährden. Das Gesetz gibt daher den Erben die Möglichkeit, die Stundung des Pflichtteilsanspruches zu fordern. Die entsprechende Regelung findet sich in § 2331a BGB.1. Zur Stundung des Pflichtteils Berechtigte Seit der Erbrechtsreform vom 1. Januar 2010 kann jeder Erbe, nicht nur ein Pflichtteilsberechigter, die Stundung verlangen.2. Voraussetzung: Besondere Härte Voraussetzung für die Stundung ist weiterhin, dass die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruches für den Erben eine besondere Härte darstellt. Ein Beispiel dafür wäre, dass der Erbe zur Aufgabe der Familienwohnung gezwungen wäre oder zur Veräußerung des Betriebes, aus dem er seine hauptsächlichen Einkünfte bezieht.

Keine besondere Härte ist es dagegen, wenn der Erbe sich von Gegenständen trennen muss, an denen er sehr hängt, Werte zur Unzeit veräußern muss oder einen Kredit zu ungünstigen Bedingungen aufnehmen muss.