Gehen offene Forderungen auf die Erben über?

2 Antworten

Die Erben sind berechtigt, Forderungen des Erblassers geltend zu machen. Bleibt zu hoffen, dass der Vater als Darlehensgeber gerichtsfeste Unterlagen hinterlassen hat, aus denen der Darlehensnehmer, die Höhe des Darlehens, Zinsen, Verzugsfolgen und Fälligkeit eindeutig erkennbar sind, desgleichen die Quittung des Darlehensnehmers, vielleicht sogar Sicherheiten (z.B. Kfz-Brief).

Selbstverständlich!

Hoffentlich ist alles ausreichend schriftlich dokumentiert.

Dreilustigen2 
Fragesteller
 27.02.2020, 19:29

Mein Vater hat für sich "Buch" geführt und Leihgaben sowie Rückzahlungen dokumentiert. Leider ohne Unterschrift der besagten Person. Er hat lediglich als Pfand den Fahrzeugbrief dieser Person bekommen den wir auch noch hier haben...

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