GbR - Geschäftsführer - Gewinnverteilung

1 Antwort

Aus meiner Sicht ist so ziemlich viel durcheinander geworfen worden.

  1. Was die Grundvoraussetzungen in einer GbR sind, steht in §§ 750 BGB ff.

  2. Dazu gehört u. A. auch, dass in einer GbR grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berufen sind und der Gewinn nach Köpfen geteilt wird. 1:0 für den Banker.

  3. Wie fast immer, kann man aber vertragliche andere Maßstäbe und Bestimmungen vertraglich festlegen 1:1

  4. Wenn ihr wollt, dass einer die Geschäftsführung hat udn der andere Stellvertreter ist und dies im Vertrag festgelegt ist, dann ist das so. 2:1 für Euch.

  5. Das Gewinnvorab für den Geschäftsführer gehört mit in die Gewinnverteilung und in die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte und sind keine Betriebsausgaben (wie EnnoBecker schon schrieb). 0:1 gegen den StB (kann ncit glauben, das der das gesagt hat).

  6. Eure Gewinnverteilung ist für eine GbR Gesellschaft eher ungewöhnlich, sondern erinnert mehr an eine Art Betriebs- und/oder Bürogemeinschaftsmischung mit GbR, aber es ist vertraglich zulässig.

  7. Wenn ihr damit zufrieden seid, macht weiter so. Nur eben "Gehalt für Geschäftsführer" ist keine Betriebsausgabe, sondern Teil des Gewinns.

ok. Was meinst du mit "ungewöhnlich"? Dass jeder erst mal seinen selbst erwirtschafteten Anteil bekommt? Das ist doch in Ordnung. Wird bestimmt vorkommen, dass der eine oder andere mal Urlaub macht und in der Zeit nichts erwirtschaftet. In dem Fall müsste ja dann der andere von seinem Umsatz die Hälfte abgeben und das wollen wir nicht.

Es geht auch mehr um die Frage, dass eben jeder die Kosten zur Hälfte zu tragen hat und da der GF ja vor der letztendlichen 50:50 Aufteilung eine Vorabvergütung bekommt (die dann keine Betriebsausgabe ist) wollte ich wissen, ob irgendein Amt sagen kann, nee - Gesellschafter A trägt eben nicht 460 € Gehaltskosten, sondern wegen mir nur 390 € anteilmäßig.

Dieser Punkt ist extrem wichtig für uns.

0
@guterwolf

Ungewöhnlich, weil man, wenn jeder seine direkte Arbeit vergütet bekommt, man eher von 2 Einzelbetrieben sprechen kann, die sich die Kosten für gemeinsame Betriebsräume und für Personal teilt, welches für beide tätig ist.

Das typische an einer Gesellschaft ist z. B. das, wenn einer krank ist, dieser trotzdem 1/2 (bzw. eine abweichenden Anteil) des Gewinns erhält.

Aber wie schon geschrieben, wie ihr es aufteilt, ist Eure Sache. Dafür habt ihr ja einen Vertrag.

Wie ihr das berechnet, ist wiederum Eure Sache. Wenn Ihr also in der (internen) Gewinnverteilung so rechnet, als wäre das Vorab wie ein Gehalt, so könnt ihr auch das machen. Nur steuerlich wird es eben wie ein Gewinn aus Gewerbebetrieb behandelt und nicht wie ein Gehalt.

0