Erbbaurecht verschenken = Schenkung = Widerruf möglich?

2 Antworten

Wenn ich so unbedingt die Kontrolle innerhalb "unseres Gartens" behalten wollte, würde ich gar nichts verschenken oder wie auch immer, mir Erbaurecht regeln o.ä..

Denn auch schon durch die liebe Nichte könnten sich Veränderungen in "Deinem Garten" ergeben, die Du eben nicht kontrollieren kannst. Vielleicht hat bald ihr neuer Freund unliebsame Hunde, oder sie baut einen Zaun in der falschen Farbe oder hält Hühner und macht einen Ökogarten, der Deinen Garten mit Unkraut flutet etc..

Diesen ganzen Zirkus halte ich für überflüssig. Er entspringt auch nicht Deinem Interesse. Es handelt sich ja vermutlich um ein geerbtes Grundstück, auf welchem Du mit Deiner Schwester im Haus lebst, und die letzten Jahrzehnte musste der Teil des Gartens ja auch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Das kann doch auch so bleiben.

Du hastb doch die richtige antwort schon von @Privatier59 auf die erste frage bekommen.

Mit der Rückfallklausel habt ihr die richtige Absicherung.

Eine alternative wäre es , das Erbbaurecht (für das ja ein eigenes Grundbuchblatt errichtet wird) mit einer Grundschuld zu Deinen und Deiner Schwester Gunsten zu belasten. Mit der Höhe könntet Ihr einen Verkauf völlig unattraktiv machen.

Tabita 
Fragesteller
 27.12.2023, 16:01

Das dachte ich auch, aber beim Beratungstermin beim Notar sagte der, dass ein Heimfall nicht so ohne Weiteres möglich ist, dafür gibt es nur wenig Gründe und ein Verkauf gehört nicht dazu. Ein Anwalt riet mir zu einer kurzen Pachtzeit von z.B. 20 Jahren, aber da macht mein Schwager nicht mit, der das Haus der Nichte ja bezahlt.

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Andri123  27.12.2023, 16:33
@Tabita

Und das ist der springende Punkt bei diesem Konstrukt. Als Schwager würde ich auch nicht 100.000 investieren, wenn die Eigentumsverhältnisse so unklar, zeitlich begrenzt oder widerrufbar sind.

Den anderen Punkt hatte ich ja oben schon erwähnt

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Tabita 
Fragesteller
 27.12.2023, 22:36
@Andri123

So ist es, deshalb ist eine Lösung schwierig. Einer muss das Risiko tragen, ich will das aber nicht sein. Der Schwager kann sich ja wenigstens sicher sein, dass er eine Entschädigung bekäme, sollte ich das Haus später einmal "vereinnahmen" wollen. Hingegen ich, wenn die Nichte das Erbbaurecht verkauft, gehe leer aus und habe Fremde im Garten sitzen.

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wfwbinder  28.12.2023, 14:53
@Tabita

Deshlab ja mein Lösungsvorschlag, Ihr lasst Euch eine Grundschuld im Wert des Erbbaurechts eintragen udn ausßerdem das Vorakaufsrecht. Dann habt Ihr nur das Risiko für das darauf gebaute Haus eine Entschädigung zahlen zu müssen, wenn die Nichte verkaufen will.

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Tabita 
Fragesteller
 28.12.2023, 15:15
@wfwbinder

Danke sehr, das werde ich beim nächsten Notargespräch anbringen!

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Tabita 
Fragesteller
 27.12.2023, 16:04

Das mit der Grundschuld klingt interessant, da muss ich mich einlesen. Ein anderer Gedanke von mir war, dass sie mir eine "Entschädigung" zahlen muss, wenn sie verkauft, aber womöglich sagt mir der Notar dann auch wieder, dass das nicht geht.... warum auch immer. Das Erbbaurecht leider nicht so frei gestaltbar (v.a. bezüglich Zustimmung bei Verkauf) wie ich dachte.

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