Eintrittsdatum auf Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme einer geringfügigen Beschäftigung
Hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir helfen bei meiner Frage:
Wenn z. B. jemand zum 1.1. bei einer Firma geringfügig eingestellt wird, er danach ab dem 1.6. kurzfristig versicherungspflichtig arbeitet, danach zum 1.8. wieder als geringfügig Beschäftigter eingestellt wird, welches Eintrittsdatum muss dann auf der Lohnabrechnung August stehen?
Der 1.1. oder der 1.8.?
Ändert die kurzfristige versicherungspflichtige Tätigkeit das ursprüngliche Eintrittsdatum auf der Augustabrechnung? Er wird ja schließlich bei der Knappschaft zunächst abgemeldet und ab 1.8. wieder angemeldet.
Anders gesehen ist die Person seit dem 1.1. immer noch bei derselben Firma beschäftigt, also müsste immer noch der 1.1. in der Abrechnung erscheinen.
Danke
1 Antwort
@Tina34: Hat was mit dem Ausländerrecht zu tun. Die Person hat derzeit nur eine befristete Arbeitserlaubnis und hätte nach 12 monatiger Beschäftigung als Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine unbefristete AE, die sie beantragen möchte. Sie muss eben Belege dazu packen. Hoffe, das ich dich aufklären konnte Tina. Und danke für die Antwort.