Dürfen andere einfach sachen auf meine äußeren Fensterbänke stellen?

2 Antworten

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Eigentlich logisch, dass die Fensterbänke mit zu den Dingen gehören, die Du gemietet hast.

Du bist gem. Mietvertrag der Besitzer!!!

Hierzu bedarf es keiner weiteren Paragrafen!

Dennoch:

Schutzfunktion:

Jemand der Besitzer einer Sache ist, darf sich gegen die Störung / Beeinträchtigung seines Besitzes zur Wehr setzen, vgl. §§ 858 – 864 BGB.

Darüber hinaus können auch aus allgemeinen Vorschriften Rechte des Besitzers abgeleitet werden. Denkbar sind hier Ansprüche aus Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB), Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) sowie der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB analog (jedoch streitig!).

Den Besitzschutz können dabei sowohl der unmittelbare wie auch der mittelbare Besitzer geltend machen. Dies gilt gemäß § 869 BGB unmittelbar für die possessorischen Besitzansprüche. Jedoch soll der mittelbare Besitzer dem unmittelbaren gegenüber nicht benachteiligt werden, so dass er zwar den Besitzschutz nicht selbständig geltend machen kann, ihm die Rechtsordnung jedoch das Recht zugesteht, eigene Ansprüche wegen der Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes geltend zu machen (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, § 869 Rn. 1).

https://www.juraindividuell.de/artikel/besitzansprueche-im-ueberblick/


Auf den zu Deiner Wohnung gehörenden Außenfensterbänken haben Dritte nichts abzustellen / "fremdzudekorieren".