Die Firma kauft von Freizeitpark über eine Sammelbestellung vergünstigte Karten und verkauft diese an Mitarbeiter weiter. Handelt es sich um geldwerten Vorteil?

2 Antworten

Grundsätzlich ja.

Die Norm dazu findet sich in § 8 (3) EStG. Als Arbeitslohn gilt der um 4 % geminderte Preis, für den die Karten sonst verkauft werden, natürlich abzüglich dessen, was die Mitarbeiter selbst bezahlen.

Hier also 100%-4%-50% =46%

Die sich nach dieser Berechnungen ergebenden Vorteile sind steuerfrei, wenn sie insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Laluane 
Fragesteller
 16.03.2016, 18:59

Hallo EnnoWarMal,

vielen Dank für Deine Antwort.

Bei diesen Tickets handelt es sich um einen Frühbucherpreis (für Firmen) ab einer Bestellung von mind. 20 Karten.

Jetzt kann man sich wahrscheinlich darüber streiten, ob es sich um ein Angebot des "allgemeinen Geschäftsverkehrs" handelt oder nicht. Denn solche Angebote/Staffelungen sind durchaus auch für private Personen üblich. Dann würde doch dieser Satz greifen, oder?:

http://www.lohn-info.de/sachbezuege.html

"Grundsätzlich gilt:

Wenn der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert selbst bezahlt, entsteht kein steuerpflichtiger

geldwerter Vorteil."

Wie auch immer - ist es aber richtig, dass diese 44-Euro-Freigrenze davon unberührt bleibt? (Für den Fall, dass diese schon ausgeschöpft ist)

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EnnoWarMal  18.03.2016, 10:01
@Laluane

Die 44 Euro stehen in Absatz 2, damit sollte klar sein, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.

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Nein! Einen Mengenrabatt muss man nicht als geldwerten Vorteil versteuern.

Noch nicht! Den Räubern im Finanzministerium fällt immer wieder was neues ein, um zu Geld zu kommen.