Dauermietwagen, Geldwerter Vorteil & Wechsel zum Firmenwagen

2 Antworten

Wer ins Gesetz schaut kann es eindeutig nachlesen: In Paragraph 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 wird das betriebliche Fahrzeug definiert. Es handelt sich demnach um ein Fahrzeug was zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.

Zu den Einnahmen gehört gem. Paragraph 8 Absatz 2 i.V.m. Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 (man stelle fest es wird auch hier auf den 6(1)Nr. 4 Satz 2 explizit verwiesen!) die Nutzung eben dieses Fahrzeuges.

Wenn es sich nun um einen Mietwagen handelt kann gem. Paragraph 15 Absatz 4 Satz 1 UStG z.B. nur die Hälfte der Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Somit ist dokumentiert dass der Mietwagen nur mit 50 % für das Unternehmen (und eben nicht mehr als 50% wie Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 4 voraussetzt) betrieblich genutzt wird.

Ergo: Es fällt keine Versteuerung an - auch wenn manch einer hier das anders sieht. Gesetzestextlektüre schützt eben vor Gedankenarbeit...

  1. Wenn Du einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen bekommst, musst Du den Geldwerten Vorteil versteuern.

  2. Dies erfolgt nach der 1 % Regelung, 1 % vom Bruttolistenpreis des Wagens.

  3. Dabei ist es egal, ob es ein Dauermietwagen, ein Leasingfahrzeug, ein gekauftes Fahrzeug ist, oder ob es dem Unternehmer geschenkt wurde.

  4. DEr WEchsel kann auch im Monat erfolgen. Man kann ja den Geldwerten Vorteil Tageweise berechnen.