Unverbindliche Preisempfehlung immer der tatsächliche Marktpreis bei Personalkauf?
Wenn ich als Mitarbeiter einer Firma vom Personalkauf profitiere und nun ausrechnen will, ob ich den Preisnachlass als geldwerten Vorteil versteuern muss, ist dann die unverbindliche Preisempfehlung meines Arbeitgebers immer der tatsächliche Marktpreis nach dem ich mich bei der Rechnung richten muss? Oder wie geht das?
2 Antworten
Hier wurden die Würfel vom Bundesfinanzhof gerade neu geworfen. Bei PKW-Hersteller-Firmenangehörigen darf der geldwerte Vorteil beim PKW-Kauf nicht mehr auf die Differenz zwischen Listenpreis ("UVP") und Bezugspreis, sondern nur nur zwischen allgemeinem Marktpreis und Bezugspreis berechnet werden. Diese Preisermittlung des "allgemeinen Marktpreises" wird eine spannende Geschichte, zumal meistens nicht der Hersteller, sondern der Händler verkauft.
Das Urteil öffnet möglicherweise Wege zur günstigeren Besteuerung bei:
anderen investitionsartigen Konsumgütern (z. B. "Kühlschränke"),
Pauschalbesteuerung von privat nutzbaren Dienstwagen (auch hier ist der UVP die Berechnungsbasis, egal ob Neu- oder Altwagen).
Entscheidend ist der Preis mit dem die Ware ausgezeichnet ist, also der Preis, den ein fremder Dritter zahlen muss.
die UVP des Herstellers ist nicht entscheidend.