Datenschutz verletzt?
Hallo, guten Abend zusammen,
folgende Situation ist passiert.
Vorwort: ich hatte wegen einer Arbeit ernsthaftes Gespräch mit mein AG, weil meine Arbeit für diesen Moment schlecht war. Meine Freundin bedient nebenbei. Der AG meiner Freundin -wo sie bedient- ist sehr gut mit meinem AG befreundet. Eines Abends kam mein AG zu der Gaststätte, wo meine Freundin nebenbei bedient, bestellten was zu essen und weil es ein Koordination-Problem gab und zu lang gedauert hat, stand mein AG auf und ging.
Ein paar Tage später riefen sich die beiden AG zusammen und fragte nach, ob das Essen beabsichtigt lang gedauert hat -wobei andere ihr Essen bereits bekommen haben-. Fragestellung meines AG an den anderen AG (auf gut Deutsch): ob ich meine Freundin beauftragt habe, die Essensbestellung von meinem AG absichtlich zu verzögert hat, weil ich ein erstes Wörtchen abbekam.
Meine Freundin wurde mit der Kündigung konfrontiert, wenn es wirklich so war. Was natürlich eben nicht so war.
Nun zu meiner Frage: ist dies nicht eine Verletzung des Datenschutzes und der Verschwiegenheit, wenn über meine betriebliche „Fehler“ mit dritte gesprochen wird und dann noch mir und meiner Freundin falsche Tatsachen vorgeworfen werden?
Was kann ich und/oder meine Freundin dagegen tun?
2 Antworten
Deine Freundin kann nicht bedienen und gleichzeitig Essen kochen. Wie lange die Küche für ein Essen braucht, kann sie wohl nicht beeinflussen.
Ansonsten wärst du betroffen von einem Verstoß gegen das Verschwiegenheitsgebot. Eine Kündigung deiner Freundin ist nicht so ohne weiteres möglich, sie müsste zunächst eine Abmahnung erhalten. An Stelle deiner Freundin würde ich mir dennoch einen anderen Job suchen, denn bei einem Laden zu arbeiten, der mir solche abstrusen Vorwürfe macht, würde ich nicht wollen.
An Stelle Deiner Freundin würde ich der NGG beitreten und der Kündigung widersprechen
Anrufen und Termin vereinbaren
Bei einer ordentlichen (~fristgemäßen) Kündigung muss der Arbeitgeber Kündigungsfristen beachten. Sie können sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
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