Darf eine einmalige Nachzahlung der Betriebsrente mit der Grundsicherung verrechnet werden?

1 Antwort

Eine Nachzahlung, auch wenn sie in einer Summe eingeht, muss als laufende Einnahme behandelt werden und darf daher nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden. In dem Monat, in dem die Nachzahlung auf dem Konto eingeht, entfällt der Anspruch auf Grundsicherung vollständig, aber dann schon im Folgemonat besteht wieder ein voller Anspruch.

Die Rentennachzahlung wird solange einbehalten, bis der Rententräger Gewissheit hat, ob und welche anderen Sozialleistungen vor Rentenbeginn bezogen wurden und noch erstattet werden müssen.

Danke erstmal für Antwort..aber gilt das auch bei einer Nachzahlung von einer Pensionskasse? Denn als mir die Rentenkasse das erst mal meine Erwerbsminderungsrente auszahlte, wurde erst mit dem Grundsicheringsamt alles geklärt was diese vorweg für mich geleistet hatten.

Aber da war es auch der volle Betrag vom Amt. Jetzt ist es ja nur ein Anteil, und mir wurde gesagt das Betriebsrenten die selber eingezahlt wurden, nicht voll angerechnet werden darf.

Und die Nachzahlung nur 1 mal bzw. Anteilig verrechnet werden dürfe ..

Wenn überhaupt.. bin jetzt doch sehr verunsichert. Gibt es denn irgendwo etwas wo ich nachschlagen oder lesen kann was erlaubt ist und was nicht?

Bitte entschuldige das ich nochmal nachhake...

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@Ladycup

Meines Wissens nach gilt das für jede Nachzahlung in punkto Rente/Pension, sofern es sich nicht um z. B. eine Versehrten/Verletztenrente oder eine Grundrente nach dem BVG handelt. Nachzulesen in §§ 82–84 SGB XII.

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