Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot - Was bedeutet das im Verwaltervertrag?

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Wenn der Verwalter einen eigenen Handwerksbetrieb hätte, dürfte er den ohne Befreiung von § 181 BGB nicht beauftragen.

Bei einem Verwaltervertrag sehe ich Notwendigkeit nciht von § 181 BGB befreit zu sein.

Ich kenne es als Tagesgeschäft bei den Eigentümer geführten GmbHs. Da ist es normal.

gandalf94305  16.02.2014, 13:57

Und wie steht es mit der eigenen Bezahlung des Verwalters selbst? ;-)

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wfwbinder  16.02.2014, 14:23
@gandalf94305

Bei der 181 BGB befreiung dürfte er den vertrag mit sich selbst machen. Das will man ja wohl nciht.

Für die Zahlung seiner Vergütung vom Mietkonto reicht eine einfache Vollmacht, dafür braucht er keine § 181 BGB Befreiung.

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Mikkey  16.02.2014, 16:05

Die Notwendigkeit sehe ich ebenfalls nicht. Die Zahlung seiner Vergütungen ist lediglich die Erfüllung eines Anspruchs aus dem Vertrag. Eine Befreiung von §181 ist für den Abschluss eines Vertrags mit sich selbst erforderlich.

In vier mir b ekannten Verwalterverträgen gab es keine Befreiung und auch keine Forderung des Verwalters nach einer solchen Befreiung.

==> Dieser Verwalter ist mit Vorsicht zu genießen, zumal man Hausverwalter wesentlich schwerer wieder los wird als z.B. einen GmbH-Geschäftsführer

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Wenn ich diesen Paragraf richtig verstehe, dann soll ein Interessenkonflikt ausgeschlossen werden, weil der Hausverwalter mit der Vergabe von z.B. Handwerkerarbeiten an seinen Handwerkerbetrieb nicht unbedingt den günstigsten Anbieter wählt. Die Auftragsvergabe an seinen Betrieb könnte also die Wohnungseigentümergemeinschaft benachteiligen, sei es beim Preis oder bei der Auftragsüberwachung.

Allerdings sind "krumme" Geschäfte auch mit Gültigkeit des § 181 nicht ausgeschlossen. Der Hausverwalter könnte ja bei einer Auftragsvergabe an eine bestimmte Firma für sich eine verdeckte Provision einschließen lassen bzw. die Vergabe von einer solchen Provisionszahlung abhängig machen.

es geht hier um Geschäfte mit sich selbst, d.h. der Verwalter kann mehrere Funktionen haben. Er ist Verwalter ad 1 und ad 2 kann er selbst Tätigkeiten in einer anderen Funktion erfüllen. Diese Funktion ist die, die er neben seiner Verwaltertätigkeit hat. Wenn er z.B. Tätigkeiten selbst abdecken könnte oder eine Beteiligung an einem Dienstleister hat, der wiederum für die Hausverwaltung tätig werden könnte, dann ist das ohne den §181 schwer umsetzbar bzw. unmöglich.

Unterschreibt man diese Klausel, hat er mehr Freiheiten "sich selbst oder Dritte zu beauftragen, mit denen er verstrickt ist".

Beispiel: er ist Verwalter und Installateur. Befreit man ihn gem. 181, dann kann er Installationsarbeiten am verwalteten Objekt durchführen, sonst nicht. Er stellt sich dann selbst eine Rechnung.

Man sollte also genau wissen, was er sonst noch so tut und wann das zu Konflikten bei Beauftragungen kommen kann.