Ausgangsrechnungen nach Steuerprüfung?

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§ 147 der Abgabenordnung (AO) regelt die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen, die für die Besteuerung relevant sind. Dazu gehören unter anderem Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Geschäftsbriefe. Die Aufbewahrungsfristen variieren je nach Art der Unterlagen, betragen aber in der Regel 6 oder 10 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen entstanden sind