Anfechtung Niessbrauch

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Verstehe ich dich richtig: Du hältst einen hälftigen Miteigentumsanteil (nicht Wohnungseigentum) an einem Grundstück (mit einer oder mehreren Wohnungen?). Zugunsten der Veräußerin, deiner Tochter, wurde anstatt eines Kaufpreises ein Nießbrauchrecht bestellt.Die Eigentumsumschreibung des Miteigentumsanteils auf dich und die Eintragung des Nießbrauchrechts ebenfalls auf diesem Miteigentumsanteil für deine Tochter sind rechtswirksam im Grundbuch vollzogen. Wenn, wie du schreibst, die "Übertragung zustimmungsbedürftig" war und der „Freund“ jetzt behauptet, sie sei nicht erteilt worden, muss doch die Frage erlaubt sein, aus welchem Grunde der Rechtspfleger des Grundbuchamts die beiden Eintragungen seinerzeit dennoch verfügt hat.

Es handelt sich um ein Grundstück mit einem Haus. Der Niessbrauch ist auf meiner Hälfte eingetragen.

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Um welches Haus handelt es sich denn? Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus? Ist das Objekt vrmietet oder eigen genutzt.

Einen Nießbrauch für ein Eigentum einräumen geht nicht ohne Notar und in der Regel auch nicht ohne Zustimmung des andern Eigentümers, es sei denn es handelt sich um ein vermietetes Objekt.

Die Schenkung des Eigentumsanteils kann er normalerweise nicht anfechten, denn der Beschenkte tritt ja eine Rechtsnachfolge an und somit ändert sich für ihn ja nichts.

Das Objekt ist ein 1Famileienhaus und wird von meiner Tochter genutzt. Die Zustimmung wurde nicht qualifiziert (z.B."schriftlich")

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