ALG2 Zufallsprinzip?

2 Antworten

geht der Lohn vor(15.08.) oder am 31.des Monats ein, dann ist es im gleichen Monat zugeflossen, für den du noch Leistungen erhalten hast.

Du musst das "komplette" für den Monat August bezogene Arbeitslosengeld II zurückzahlen, da die Zahlung Ende Juli (zum 01.des neuen Monats August) eine Vorauszahlung für August war.

Vollkommen zu Recht .... denn Leistungen nach SGB II werden im Vorausgewährt - Lohnzahlungen im Nachhinein.