Abrufbarkeit während der Kurzarbeit?

1 Antwort

Arbeitnehmer müssen Rufbereitschaft leisten – sofern es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass der Arbeitgeber die Rufbereitschaft anweisen darf. Steht eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag oder gibt es eine Betriebsvereinbarung, ist der Arbeitnehmer in der Pflicht und darf nicht ablehnen.

Ansonsten muss der AG einen Dienstplan aufstellen, wie sonst auch und da musst Du nicht mal eben so - nach Gutdünken des Arbeitgebers - einspringen.

Mit anderen Worten .... Du musst garantiert nicht ständig Gewehr bei Fuß parat stehen, weil Dein Chef vielleicht meint er braucht Dich u.U. "in drei Stunden".