Steuererklärung: Pkw statt Bahn angegeben?

Hallo !

Ich fahre täglich von Mo. bis Fr. mit der Bahn zur Arbeit. Die einfache Fahrstrecke beträgt 95 km. Für die Bahnfahrten habe ich im Jahr 2019 insgesamt 3.013,80 Euro bezahlt. In der Steuererklärung habe ich angegeben, dass ich mit dem Pkw zur Arbeit fahre. Dies wurde auch über viele Jahre so anerkannt. Früher habe ich die Steuererklärung von einem Steuerberater machen lassen. Der meinte, es ist egal was man angibt. Bei dieser Fahrleistung komme ich ohnehin über den Höchstbetrag. 

Nun schrieb mich heute das Finanzamt bzgl. meiner Steuererklärung für das Jahr 2019 an, die ich im Februar 2020 eingereicht habe. 

"Sie haben in großem Umfang den Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten beantragt. Diese Aufwendungen können künftig nur noch berücksichtigt werden, wenn Sie die jährlich mit Ihrem Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer nachweisen bzw. glaubhaft machen. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Kilometerleistung kann z. B. durch Inspektions- und Reparaturrechnungen, Kauf- oder Verkaufsverträge oder Hauptuntersuchungsberichte des Kraftfahrzeugs erfolgen, wenn diese den jeweiligen Kilometerstand ausweisen. Ich bitte um Erledigung meines Schreibens innerhalb von 4 Wochen."

Meine Fragen wären:

a) Drohen mir strafrechtliche Konsequenzen, weil ich Pkw statt Bahn angegeben habe?

b) Wie sollte ich auf das Schreiben reagieren? Meine Monatskarten hinsenden oder das Schreiben ignorieren und auf die Steuererstattung in diesem Jahr verzichten?

Vielen Dank schon mal für die Mühe.

Steuererklärung, Steuerrecht
Nur ein Ehepartner im Grundbuch -- Welcher Anteil ist bei der Erbmasse zu berücksichtigen?

Hallo in die Runde !

Sachverhalt:

EM ist Eigentümer eines Baugrundstückes (Wert 50TE), welches mit in die Ehe gebracht wurde. Es wurde während der Ehe hierauf ein EFH gebaut, welches nun schuldenfrei ist. Das EFH (Wert 500TE inkl. Grundstück) wird derzeit selbstgenutzt, später evtl. vermietet.

Es existieren 2 Kinder.

Es ist ein Berliner Testament verfasst.

Es gilt die Zugewinngemeinschaft.

Das Grundbuch wurde bisher nicht geändert, dh. der EM steht weiterhin alleine im Grundbuch.

Es sind noch weitere Vermögenswerte vorhanden, sodass der Freibetrag von 500TE je nach Wertermittlungs-Konstellation eventuell nicht reichen würde.

Folgende Fragen habe ich:

Welche Vorteile würden sich durch die Erweiterung des Grundbuches um den Eintrag der EF im Hinblick auf eine spätere noch zu Lebenszeit getätigte Vermietung, bzw. auch dann für den jeweiligen Erbfall ergeben?

Wie hoch wäre dann der anteilige Betrag je Erbfall, welcher in die Erbmasse einfließt?

Es ist nicht angedacht, dass im Erbfalle das EFH noch 10 Jahre selbst genutzt wird, ansonsten wäre dieses ja hier kein Thema.

Nach meinem Verständnis fließt jeweils der hälftige Wert der Immobilie über die Zugewinnregel in die Erbmasse, also 250TE, unerheblich ob im Grundbuch eine Veränderung erfolgt oder wer zuerst stirbt.

Eine Erweiterung des Grundbuches würde ja auch eine Schenkung an die EF gelten und somit für die nächsten 10 Jahre den Freibetrag tangieren, welcher dann im Erbfall evtl. nochmals mit dem gleichen Objekt belastet würde, oder?

Die Nachteile des nicht vorhandenen Eigentümerrechts seitens der EF sind bekannt.

Kann mir jemand meine Annahmen bestätigen, bzw. richtig stellen? und gibt es sonst noch Sachverhalte welche berücksichtigt werden sollten?

erbrecht, Grundbuch, Steuerrecht
Wie kann ich im geschilderten Fall erkennen, ob die Abfindung tatsächlich berücksichtigt wurde?

Guten Tag,

folgende Frage: Wie ist im Steuerbescheid zu erkennen, ob eine erhaltene Abfindung nach der Fünftelregelung besteuert wurde bzw. ob mindestens das Finanzamt geprüft hat, ob die Anwendung der Fünftelregelung in Betracht kommt?

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer zum 31.12. betriebsbedingt. Dieser erhält monatlich regulären Arbeitslohn vom 01.01. bis 31.12. in Höhe von 5.000 €. Nach dem Urteil im Kammertermin zahlt der Arbeitgeber mit dem Dezemberentgelt eine Abfindung als Einmalzahlung von 20.000 €. Somit erhielt der Arbeitnehmer in dem Veranlagungsjahr in Summe 80.000 €, bestehend aus 60.000 € regulärem Arbeitslohn und 20.000 € Abfindung. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers weist unter Nr. 3 Bruttoarbeitslohn den Gesamtbetrag von 80.000 € aus. Er hat demnach die Abfindung nicht ermäßigt besteuert, sondern als Bruttoarbeitslohn regulär besteuert. Allerdings hat er auch keine Angabe in Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung gemacht. Aus den Angaben der Bescheinigung wird also nicht ersichtlich, dass der gemeldete Bruttoarbeitslohn zum Teil eine Abfindung enthält.

Der Arbeitnehmer setzt in Anlage N den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend in Zeile 6 Bruttoarbeitslohn von 60.000 € an und trägt die Abfindung von 20.000 € in Zeile 18 als „Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre – ggf. lt. Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung – vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert“ ein.

Beide Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung zur ermäßigten Besteuerung sind gegeben (Zusammenballung und Zahlung in einem Kalenderjahr).

In den Erläuterungen zur Festsetzung des eingetroffenen Steuerbescheides findet sich: „Der Arbeitslohn wurde entsprechend den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten angesetzt.“ Das legt den Schluss nahe, es wurde von den Angaben des Arbeitnehmers abgewichen und die Meldung des Arbeitgebers übernommen, die wiederum nicht erkennen lässt, dass der gemeldete Bruttoarbeitslohn von 80.000 € eine Abfindung von 20.000 € umfasst, die ermäßigt zu besteuern wäre.

Es wirkt somit als ist im Steuerbescheid das Thema Abfindung und damit die Fünftelregelung nach § 34 EStG für die Abfindung total ignoriert. Wie kann der Arbeitnehmer seinen Steuerbescheid dahingehend selbst prüfen? Müsste sich nicht im Bescheid „§ 34 EStG“ als Schlagwort finden?

Zugegebenermaßen wurden keine Unterlagen zur Abfindung eingereicht, sondern nur die Angaben in Anlage N gemacht (da dort kein Hinweis erteilt wurde). Gleichzeitig veranlagte das Finanzamt ohne jegliche Nachfragen zur eingereichten Steuererklärung, obwohl scheinbar die Diskrepanz in der Angabe des Bruttoarbeitslohns Arbeitgeber vs. Arbeitnehmer auffiel.

Besten Dank für eine kurze Info wie aus dem Bescheid zu erkennen ist, ob das Thema Abfindung und § 34 EStG betrachtet wurde oder nicht.

Viele Grüße!

Abfindung, Steuererklärung, Steuerrecht
Frage bezüglich einer unregelmäßigen freiberuflichen Tätigkeit?

Hallo,

meine Freundin ist Studentin und war seit Anfang dieses Jahres in geringem Umfang freiberuflich (Künstlerin) tätig. Sie hat insgesamt 1300 Euro an Gewinn erzielt. Da ihr Einkommen jedoch unter dem Grundfreibetrag von 9.168 Euro (2019) liegt, sollte sie nicht (als momentan Ledige) steuerpflichtig sein.

Wir haben allerdings vor, dieses Jahr noch zu heiraten und wollen die Steuerklassen 3 (für mich) und 5 (für sie) wählen. Da ich jedoch fest angestellt bin und somit unser gemeinsames Einkommen höher als 18.336,00 € (Grundfreibetrag für Ehepaare bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer) betragen wird, würde ich gerne erfahren, wie wir nach dem Steuerklassenwechsel verfahren sollten. Ist es dann möglich, bei der gemensamen Steuererklärung nächstes Jahr einfach ihre freiberuflichen Tätigkeiten miteinzugeben, ohne sie vorher als Freiberufliche beim Finanzamt eintragen zu lassen? Ihr Einkommen ist sehr unregelmäßig. Sie weiß nicht mal, ob sie auch nächstes Jahr freiberufliche Aufträge kriegen wird.

Außerdem hat sie bezüglich ihrer freiberuflichen Tätigkeit eine Rechnung und einen freien Dienstvertrag ausfüllen müssen. In diesen hat sie keine Steuernummer eingeben können, weil sie keine hatte. In diesen steht jedoch der auszuzahlende Betrag, ihr Name, ihr Geburtsdatum, die Adresse und die Bankdaten drin. Auf diesen Papieren steht, dass der Auftraggeber eine Kontrollmitteilung ans Finanzamt machen wird und es sich dabei um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Ist dies überhaupt rechtsgültig, wenn sie keine Steuernummer eingegeben hat? Wird so etwas vom Finanzamt berücksichtigt?

Ich frage, weil ich grundsätzlich keine Ahnung habe und bis jetzt nie eine Steuererklärung abgeben musste. Bitte entschuldigt mein Unwissen.

Vielen Dank.

Steuerberater, Steuererklärung, Steuerklasse, Steuerrecht
Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 a, aa, b, bb?

Hallo,

ich habe seit dem letzten Jahr (2018) eine Betriebsprüfung. Dies finde ich auch nicht schlimm, da ich so sicher stellen kann das alles bei bester Ordnung ist.

Diesmal hat allerdings das Finanzamt in Wolfenbüttel was zu beanstanden....

Sachverhalt:

Ich bin Sicherheitsunternehmer und biete auch Dozententätigkeiten an privat Schulen an.

Ich habe mehrere Schulen als Kunden und doziere an denen. In bestimmten Fällen kommt es vor das Unterrichte an verschiedenen Schulen gleichzeitig durchgeführt werden müssen.

Aus diesem Grund greife ich auf mein Dozentenpool und schicke mit Absprache der Schulen freiberufliche Dozenten.

Die freiberuflichen Dozenten stellen mir für ihre Dienstleistungen eine Umsatzsteuerbefreite Rechnung und ich selbst stelle an die Schulen auch eine umsatzsteuerbefreite Rechnung.

Bei der vorletzten Betriebsprüfung ist das ohne Beanstandung durchgekommen.

Jetzt allerdings beruft sich das Finanzamt auf ein Urteil des BFH vom 23.08.2007 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/276306/ das besagt, dass die Umsatzsteuerbefreiung bei nicht selbstausgeführter Tätigkeit entfällt.

Daraufhin wurde seitens des Finanzamtes der Nettowert der Rechnungen zum Bruttowert umgewandelt und ich war gezwungen die Mehrwertsteuer von 19% selber zu tragen.

Das Prüferin des Finanzamtes aus Wolfenbüttel sagte mir in einem persönlichen Gespräch, dass ich die Differenz von 19% bei den Schulen in Rechnung stellen kann, da diese sich sie Steuer von den jeweiligen Finanzämtern zurückholen kann.Also schrieb ich eine Korrekturrechnung an eine der Schulen. Ich erhielt auch nach wenigen Stunden eine Antwort… (Eine Schulleitung mit der man auch diese Art der Probleme besprechen kann.)Dort hieß es:dass der Sachverhalt an den jeweiligen Steuerberater gegangen sei und dieser meine früheren Rechnungen als korrekt verbucht hat.Die Schule ist nach §4 Nr. 21 a umsatzsteuerbefreit. und somit die alten Rechnungen korrekt gestellt und somit die Rechnungskorrektur als nichtig angesehen wird.Gleichzeitig kam der Hinweis, dass die Schule ein Betrag X, für eine Unterrichtseinheit an mich gezahlt hat von diesem Betrag habe ich mir 1,00€ genommen und habe den Rest an den freiberuflichen Dozenten weitergegeben, da dieser ja auch an den Schulen Doziert hat.Der Betrag der an den freiberuflichen Dozentengegangen ist wäre wohl umsatzsteuerbefreit. Der eine Euro der bei mir geblieben ist wäre allerding nicht mehr Umsatzsteuerbefreit.

Finanzamt, Steuerrecht, Umsatzsteuer
Aufwendungen / Unterhalt für Freundin mit Kind im selben Haushalt steuerlich absetzbar (§ 33 a EStG)?

Folgende Situation:

Meine Freundin, ihr leibliches Kind und ich wohnten das gesamte letzte Jahr in einem gemeinsamen Haushalt. Sie war das gesamte letzte Jahr Studentin (hat volles Bafög erhalten und war als Werkstudentin beschäftigt). Desweiteren war sie mit ihrem Sohn zusammen freiwillig gesetzlich pflichtversichert und musste regelmäßig zur Hochschule / Arbeit fahren. Für ihren Sohn bekommt sie nur Leistungen nach dem UVG und Kindergeld. Entsprechend habe ich einen hohen Anteil ihrer Kosten mitgetragen.

Nun meine Frage:

Kann ich diesen Mehraufwand für meine Freundin UND / ODER ihren Sohn in meiner Steuererklärung geltend machen? Mir ist bewusst, dass der einfache Fall vorsieht: 8.652 EUR plus die Ausgaben für die Kranken und Pflegeversicherung für eine Person kann ich grundsätzlich als Aufwand angeben, abzüglich der Einnahmen / Bezüge (abzgl. 624 EUR anrechnungsfreier Betrag und bei Bezügen 180 EUR Kostenpauschale) eben dieser Person.

Wie verhält es sich nun in unserer konkreten Situation? Kann ich 2 x 8.652 EUR + KV/PV als Grundlage nutzen? (Freundin + Sohn)

Vermindern ihre Fahrten / Werbungskosten in dieser Rechnung ihre Einnahmen?

Muss ich die UVG Leistungen und das Kindergeld auch als "Einnahmen" abziehen?

Vielleicht noch interessant: Selbstverständlich hat sie in ihrer Steuererklärung den gemeinsamen Haushalt mit mir als eheähnliche Lebensgemeinschaft angegeben.

Vielen Dank vorab für konstruktive Antworten.

Julian

Steuererklärung, Steuern, Steuerrecht, unterhalt
Hauptberuflich Angestellt und nebenberuflich Selbständig: Bis zu Wie viel darf man in der Selbständigkeit dazu verdienen?

Hallo liebe Finanzfreunde :)

Ich versuche das mal so gut es geht übersichtlich zu gestalten.

Angestellt:

mein bester Kumpel ist angestellt und verdient monatlich zwischen 2000 und 2250 Euro Netto (mit Zuschläge). Gesamtbrutto ist glaube ca. bei 2900 Euro bin mir aber nicht sicher. Er meinte irgendwas mit ca. 35000 Brutto im Jahr laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung.

Selbständigkeit:

Zudem ist er selbständig und arbeitet alle 2 oder 3 Monate mal. Also hat kein regelmäßiges Einkommen.

Ein Steuerberater meinte einmal sein Einkommen aus der Selbständigkeit sollte nicht höher sein als sein Einkommen aus der Angestelltentätigkeit, da er sonst zusätzliche GKV-Beiträge bezahlen müsste und zudem das es dann zur Hauptberuflichkeit gezählt wird.

Die Frage hierzu ist: Darf sein Umsatz aus der Sbst. nicht höher sein als sein Brutto aus der Angest. Tät.? Oder sein Gewinn nicht höher als sein Nettoeinkommen?

Er hat nämlich wenn er mal Aufträge erhält Materialkosten in Höhe von ca. 2000 Euro inkl. MwSt., manchmal auch noch höher. Am Material verdient er auch einen kleinen Teil davon (ca. 200-300 Euro oder so).

Beispiel:

Angest. T.

2150€ Netto - Brutto z.B. 3200€

Einnahme vom Kunden 2800€ davon ist rein Netto also abzgl. Umsatzsteuer, dann ca 1000€.

Dürfte er somit 2 solche Aufträge annehmen in einem Monat, so dass er mit 2000 Euro noch unter seinem Angest. T. - Netto liegt? Und wie sieht es damit aus, da er ja nicht monatlich (regelmäßig) so zusätzlich verdient, darf er wenn er 1x im Quartal etwas zusätzlich macht, dann auch über die letzten Monate zusammengerechnet mehr einnehmen?

Viele Fragen und ich habe keine Antworten für Ihn :) da ich früher auch selbständig war kenne ich mich etwas aus. Er kann leider nicht so gut deutsch so das er das alles hier einigermaßen erfragen könnte.

Ich hoffe jemand von euch weiß wie das läuft. Bitte wenn möglich so gut und genau wie möglich beschreiben. Und wenn möglich leicht verständlich. Sonst sitze ich mit Ihm 2-3 Stunden da.

Vielen Dank im voraus.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung, selbstständig, Steuerrecht, Versteuerung
Ist bei einer Erbengemeinschaft ein Gemeinschaftskonto für Mieteinnahmen nötig?

Hi,

ich habe mit meiner Schwester eine vermietete Wohnung geerbt (50/50). Ich erledige die gesamte Verwaltung, meine Schwester möchte lediglich an den Einnahmen beteiligt werden. Der nächste Schritt ist für mich aktuell, Konto zu eröffnen und die Mieter zu benachrichtigen.

Da meine Schwester und ich nicht in der selben Stadt wohnen, und ich bei meiner Hausbank sehr einfach ein Vermieter- und Kautionskonto eröffnen kann, würde ich vermutlich ein/zwei neue Einzelkonten dafür eröffnen. Meine Schwester wäre damit einverstanden, dass es kein Gemeinschaftskonto wäre. Sie kriegt natürlich Einsicht und ich würde ihr dann einfach einen Dauerauftrag mit ihrem Anteil einrichten.

Unsicher bin ich mir jedoch jetzt, ob dies zu irgendwelchen Nachteilen führen kann, insbesondere steuerlich.

  • Reicht es aus, wenn meine Schwester am Ende den Kontoauszug meines Vermieter-Kontos bei der Steuererklärung anhängt? Über das Grundbuch lässt sich relativ leicht nachweisen, dass ihr 50% zustehen.
  • Zudem kann Sie soviel ich weiß auch keinen Freistellungsauftrag auf diese Einnahmen beantragt, da es mein Konto ist. Lässt sich dies per Steuererklärung dann wieder reinholen?
  • Gibt es sonst noch Vor/-Nachteile? Sonst habe ich nur von der Haftbarkeit erfahren.

Ich habe einen deutlichen höheren Steuersatz als meine Schwester, daher wäre es schon sehr von Vorteil, wenn sie ihren Anteil selbst versteuert.

Ich danke für die Unterstützung!

Konto, Steuerrecht, Gemeinschaftskonto, Mieteinnahmen
Welche Steuern fallen wo an, wenn man als deutscher Staatsbürger ein Zimmer einer geerbten Eigentumswohnung in Österreich vermietet?

Wir möchten in Österreich eine Mansarde vermieten, die im selben Haus wie liegt wie eine geerbte Wohnung, um mit den Einkünften aus dieser Vermietung die Nebenkosten beider Objekte zu decken. Die Wohnung nutzen wir regelmäßig als Ferienwohnung. Insofern haben wir wohl einen Wohnsitz in Österreich und wären demnach unbeschränkt steuerpflichtig. Wir sind jedoch deutsche Steuerbürger und haben unseren Hauptwohnsitz und unsere Einkünfte in Deutschland. Die Mieteinnahmen in Österreich würden unter der Grenze von 11000 Euro bleiben, ab der bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Steuern in Österreich zu entrichten sind.

FRAGEN: 1. Liegen wir richtig in der Annahme, dass wir in diesem Fall keine Steuern für die Mieteinnahmen zahlen müssen, weder in Österreich noch in Deutschland? 2. Müssen wir eine Steuererklärung in Österreich abgeben? 3. Müssen wir darin die in Deutschland erzielten und versteuerten Einnahmen angeben, und (wie) werden die wieder rausgerechnet? Oder 4. liegen wir falsch, und sind nur beschränkt steuerpflichtig? 5. Welche Steuern würden dann vor dem Hintergrund der geringeren Freibeträge anfallen?

Danke für Tipps! Wir sind Steuerlaien und haben uns jetzt tagelang durch den Paragraphendschungel gewuselt... selbst ein Steuerberater, den wir befragt haben, wusste nicht mehr weiter ;-).

Steuerrecht, Vermietung.

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