Nein, brauchst du nicht. Der Bank ist das herzlich egal. Er kann natürlich eine Notiz für dich selbst sein.

Allerdings sollte man auch keine Scherze im Verwendungszweck machen, wie " für Waffenfähiges Plutonium" oder "Für Koks und Nutten". Soll es alles wohl schon gegeben haben. Bei solchen Verwendungszwecken kann für die Bank ein Geldwäscheverdacht entstehen, welchen sie den Behörden melden muss.

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Schulfrei heißt nicht lernfrei und von Abiturienten kann der Lehrer auch schon Eigeninitiative erwarten. Ob eine solche Benotung von Hausaufgaben in der aktuellen Lage zulässig ist hängt allerdings auch von der Rechtslage in deinem Bundesland und den Anweisungen des zuständigen Bildungsministeriums ab.

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Ergänzung zum Vorredner: Bei einer Vielzahl von Anbietern kannst du dir einen LTE-Router ordern, welcher dir Zugang zum Mobilen Internet über eine WLAN-Verbindung verschafft mit einer monatlichen Gebühr. So sind deine nicht Mobilfunkuähigen Endgeräte erstmal wieder im Internet, sofern du in der Wohnung guten LTE-Empfang hast. Du solltest natürlich die Vertragsbindung meiden. Ich selbst nutze den Congstar-Homespot.

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Da der Sturm angekündigt war und die Stühle weggeweht wurden, scheinst du die Stühle nicht hinreichend gesichert zu haben. Du hast also deine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich bist du dafür haftbar und erstmal der Anspruchsgegener deines Nachbarn. Falls vorhanden zahlt das evtl. deine Haftpflichtversicherung, sofern sie auch grobe Fahrlässigkeit abdeckt. Stühle bei einem angekündigten Sturm nicht zu sichern halte ich nämlich für grob Fahrlässig.

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1 Woche Reaktionszeit auf eine E-Mail ist doch etwas lang. Eine kurzfristige Antwort sollte daher innerhalb eines Tages bzw. Werktages erfolgen. Liegen die Fakten zur Beantwortung nicht vor, so sollte man den Absender über die längere Wartezeit informieren.

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Nach meiner Auffassung genügt es, wenn die Überweisung mit vertretbarem Aufwand durch den Empfänger zugeordnet werden kann. So führt z.B ein Zahlendreher in einer Kunden- oder Rechnungsnummer nicht zwingend zu einer nicht verbuchbaren Zahlung, so lange z.B. der Absendername mit dem des Vertragspartner übereinstimmt und der Betrag dem offenen Entspricht. Ein Fehler im Verwendungszweck führt m.E. nicht zwingend zu einer wertlosen Überweisung, so lange man sie anhand weiterer Informationen unter vertretbarem Aufwand zu Ordnen kann.

Sollte die Überweisung jedoch nicht zugeordnet werden können, so gilt die Leistung als nicht erbracht und man kann sich nicht auf einen erfüllten Anspruch berufen.

Bsp. Wo die Zahlung nicht zugeordnet werden konnte: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2019/12/20/in-den-betreff-gehoert-der-betreff/

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Aus meiner Sicht genügt es, wenn du die Überweisung so gestaltest, dass der Empfänger weiß wie er sie ein zu ordnen hat. Der Irrtum im Monat ist daher meines Erachtens unbeachtlich und du hast deine Mietzahlung ordnungsgemäß geleistet. Ich würde den Vermieter über den Fehler kurz per Mail jedoch informieren.

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