Diese Frage ist so nicht zu beantworten.

Das Bundessozialgericht hat die Frage bez. der Sozialversicherungspflicht bereits entschieden. Ein Merkblatt dazu gibt es hier:

http://www.dhbw-ravensburg.de/fileadmin/lokal/br_news_presse/Versicherungsrecht/SozVers%20Bund%20Deutsche%20Rentenversicherung%20Juli%202010.pdf

Soweit Sozialversicherungspflicht danach für das Studium gegeben ist, würde ich auch von einem einkommensteuerpflichtigen Ausbildungsverhältnis ausgehen. Dies hat zur Folge, dass die durch das Studium veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten aus nichselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können (ggfs. Feststellung eines Verlustvortrags). Ist keine Sozialversicherungspflicht gegeben, können die durch das Studium veranlassten Aufwendungen lediglich begrenzt als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.

Falls das Studium aber eine zweite Berufsausbildung darstellt, ist ebenfalls eine Berücksichtigung der Studienkosten als Werbungskosten möglich.

Jedenfalls ist eine genaue Beobachtung der Finanzrechtsprechung angesagt, da es m. W. noch keine Urteile dazu gibt.

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Wird neben Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn mit Lohnsteuerkarte) auch anderes Einkommen bezogen (Land- und Forstwirtschaft) Gewerbetrieb, selbständige Arbeit, Vermietung, Sonstige Einkünfte), wird dieses nicht besteuert, wenn es nicht mehr als 410 € im Jahr beträgt (§ 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz).

Gemeint ist der Gewinn, nicht die Einnahmen, aus allen anderen Einkünften zusammen.

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Die Sachbezugswerte (Frühstück 1,57 €, Mittag- und Abendessen 2,80 €) sind zwingend anzusetzen, wenn das Essen kostenlos abgegeben wird. Es gibt eine Freigrenze von 44 € im Monat. Bleibt die unentgeltliche Abgabe darunter, ist nichts zu versteuern.

Eine unentgeltliche Abgabe von einem Überbestand bzw. Überproduktion an Lebensmitteln bzw. Essen ist nur an eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. Altersheim, Kinderheim, Tafel) möglich. In diesem Fall liegt kein steuerpfl. Sachbezug vor. Allerdings sind die umsatzsteuerpl. Konsequenzen bei einer Sachspende zu beachten.

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