Vermutlich gibt es eine Pauschale für die Hausverwaltung - ob die Portokosten enthalten sind, das regelt der einzelne Vertrag zwischen Eigentümer und Verwaltung. Bei Einschreibebriefen werden die zusätzlich anfallenden Kosten sicherlich dem Vermieter in Rechnung gestellt.

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Schau mal hier:

http://www.huk.de/kundenservice/schadenservice/kfz-versicherung/auslandsschaden.jsp

Demnach braucht man für wenige osteuropäische Länder und die Türkei noch die grüne Versicherungskarte. Unter obigem Link findest Du die Länder aufgelistet. Für die Ukraine braucht Du die grüne Versicherungskarte für den Versicherungsschutz!

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Also mal ehrlich Justus, Du willst, dass sich andere für dich auf Jobsuche begeben. Ich kann nur sagen, dass im Service (Restaurant und Bars) immer Leute gesucht werden. Und wenn man fleissig ist und freundlich, dann klingelt die Kasse durch das Trinkgeld. Ich habe während meiner Studienzeit damit prima Erfahrungen gemacht!

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Die Wohngebäudeversicherung deckt Leitungswasser- und Rohrbruchschäden ab. Allerdings habe ich mal gegoogelt und beim Stichwort Mietausfallversicherung folgendes gefunden:

"Versicherte Schäden: Mietausfälle, wenn die Wohnräume beispielsweise aufgrund von Feuer, Rohrbruch oder Sturm vorübergehend unbewohnbar sind".

Diese Versicherung sollte man also wohl als Vermieter zusätzlich haben.

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Hallo hoffy, hier steht alles was Du wissen musst! Rentenberechtigt ist Dein Sohn noch nicht!

http://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Themen/Soziales/Renten/Altersrente/Altersrente.html

Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt:

Textauszug aus o.g. Quelle: Anspruch auf eine Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung haben Versicherte dieser Geburtsjahrgänge nach § 37 SGB VI, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Geburt ab 1964

  • Vollendung des 65. Lebensjahres
  • bei Beginn der Altersrente Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne von §2 Absatz 2 SGB IX, also Grad der Behinderung mindestens 50
  • Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren
  • Aufgabe bzw. Einschränkung der Erwerbstätigkeit (Einhaltung individueller Hinzuverdienstgrenzen)

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung ist hier nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Somit beträgt die maximale Abschlagshöhe bei drei Jahren vorzeitiger Inanspruchnahme weiterhin 10,8 %.

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Anspruch der unverheirateten Mutter auf Unterhalt auch in diesem Fall ?

Folgende Situation: Unverheiratete Eltern, die bislang mit 2 gemeinsamen Kindern (2 und 5 J.) in einem Haushalt zusammengelebt haben, trennen sich, da er ein neues Partnerglück gefunden hat. Beide verdienen zur Zeit ca. 1.800 €. Bevor die Kinder da waren, hat die Mutter – von ihrem damals höheren Gehalt - praktisch den gesamten gemeinsamen Lebensunterhalt bestritten,u. a. auch die Miete in Höhe von ca. 1.100 € bezahlt. Seitdem er ein geregeltes Einkommen hat, hat er sich an den Mietkosten durch Übernahme der Nebenkosten in Höhe von ca. 300 € beteiligt. Es bestand immerhin eine mündliche Abrede, dass er eines Tages, wenn sie ihre Doktorarbeit schreiben würde, seinerseits einen höheren Anteil an den Kosten übernehmen würde. Von Kindesunterhalt war zwischen den beiden nie die Rede. Grund: ihr naives Vertrauen und ein schäbiges Finanzgebaren seinerseits. (Er hat nämlich insgeheim ein Finanzpölsterchen in Höhe eines 5-stelligen Betrages, der mit einer 8 beginnt, aufgebaut, während praktisch alle laufenden Ausgaben von ihrem Konto bestritten wurden.) Insbesondere hat er in Zeiten finanzieller Klemme mit Verweis auf die Ebbe in seiner eigenen Kasse eine höhere Beteiligung an den gemeinsamen Ausgaben abgelehnt. Aktueller Stand: Er wohnt nicht mehr bei ihr und den Kindern, ist aber noch dort gemeldet. Er verspricht, mehr als den gesetzlich vorgeschriebenen Kindesunterhalt zahlen zu wollen.

So, jetzt die Fragen:

  1. Hat sie selbst gegenüber dem Kindesvater einen Unterhaltsanspruch, solange das jüngere Kind nicht 3 J. alt ist? Immerhin war sie wegen der Kinder auf eine halbe Stelle gewechselt. Und sie müsste jetzt ohne seinen Mietbeitrag die Wohnung aufgeben (ihre persönliche Einschätzung).

  2. Hat sie irgendeine Chance, ihn in rechtlich zwingender Form zu einem höheren Mietbeitrag wenigstens für das laufende Jahr (also rückwirkend) zu bewegen, oder sind die diesbezüglichen Vorgänge zwischen den beiden, da nicht verschriftlicht, juristisch nicht verwertbar? (Den Mietvertrag mit dem Vermieter haben beide unterschrieb

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Hallo Maxieu, ja, das klingt bitter, aber die junge Frau hat sich wegen ihrer Gutgläubigkeit und Verliebtheit da selber reingeritten. Nun zu den Fakten:

  1. Sie hat gegenüber dem Kindsvater einen Unterhaltsnapruch für ie Kinder bis zum Ausbildungsende. Sie selbst kann Unterhaltsansprüche fordern, bis das Kind das 3 Lebensjahr vollendet hat, solange müsste sie keiner geregelten Arbeit nachgehen. Danach ist ihr eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten.

  2. Aus rechtlicher Sicht hat sie gar keinen anspruch Forderungen gegenüber dem Expartner durchzubringen. Auch ist es egal, dass beide den Mietvertrag unterzeichnet hatten.

Mein Rat - eine gütliche Einigung, da er ja ohnehin versprochen hat, dass er mehr zahlt, als gesetzlich vorgeschrieben, sollte man hier versuchen, sich vernünftig zu einigen und auch an sein hoffentlich schlechtes Gewissen zu appellieren.

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Hallo Bluesakura, mein Beileid - Du hast keine leichte Zeit hinter Dir.

Leider hast Du keinen Anspruch auf Witwenrente. Unter http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/rententipps/witwen.html habe ich gefunden: Keine Rente bei Ehedauer unter 1 Jahr Hat die Ehe bis zum Tod des Versicherten weniger als 1 Jahr gedauert, ist ein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nur möglich, wenn die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Dass bedeutet, eine Heirat, die nur oder vornehmlich dazu dient, einen späteren Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu sichern, begründet keinen Rentenanspruch. Damit sollen so genannte Versorgungsehen ausgeschlossen werden.

Dein Sohn muesste allerdings Anspruch auf Halbwaisenrente haben!

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Hi Isa, also ich kann mir das auch nicht erklären. Die 27 Jahre Altersbegrenzung findet man in allen Veröffentlichungen. Schau mal hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5

Ich würde mal einen rentenberater der deutschen Rentenversicherung dazuziehen.

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Steuerrechtlich trifft für den Hauptwohnsitz zu, dass Du Deinen Lebensmittlpunkt dort haben musst, d.h.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.“

So steht es in Wikipedia! Das heisst für Dich (fette Markierung), dass Du Deinen Hauptwohnsitz sprich Deinen Lebensmittelpunkt an den Ort Deiner Freundin verlegen kannst. Du kannst

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Die Fahrtkostenerstattung ist kein Gehalt - eine Rentenkürzung kann deswegen nicht erfolgen.

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Sprich doch mal mit Deinem Chef, dass Ihr das nicht wünscht - vielleicht lässt er es ja. E weiß ja momentan nicht, dass Ihr dagegen seid. Ansonsten kann ich mich meinen Vorrednern nur anschließen! (Betriebsrat einschalten!)

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