Der Verkauf funktioniert transparenter, gesicherter, problemloser und ja, auch vermutlich mit besseren Preisen, da Deine Frage nämlich eigentlich lautet, wer macht´s besser, der Profi oder der Amateur. Glaube mir, der Profi macht es viel besser. Nur sollte man ein paar Vorurteile beiseite lassen, z.B. den Einwurf von Tina: Die Gebühren werden vom Verkaufpreisvolumen bezahlt, daher ist es Quatsch zu glauben, der Verkäufer zahle nichts. Des weiteren: Der Makler sagt nicht den optimalen Preis, sondern den Preis, den er erzielen kann, mit dem also das Geschäft läuft: Das ist nicht dasselbe. In Anbetracht von 3 % plus MWSt. Maklerkosten plus mindestens 3,5 % Grunderwerbsteuer plus 1,5 % Makler und Justizkasse, also mal eben rund 9 % Nebenkosten sollte ( der vernünftige ) Verkäufer lieber einen Preis vom Sachverständigen erfragen und daran den Makler messen ( so ein Kurzgutachten oder sogar nur eine Kurzexpertise kosten gemessen an diesen Kosten weniger als ein Appel und ein Ei...), der vernünftige Käufer macht dies sowieso, wenn er kaufmännisch nicht auf den Kopf gefallen ist. Übrigens: Der Sachverständige macht das gar nicht so gerne, denn das ist viel Aufwand für wenig Geld, aber er macht´s...

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Man kann das generell beantworten, dazu müßte man aber ziemlich weit ausholen. Als Mieter, der mit seiner Mietsache sorgsam umgeht, hat man zunächst nicht allzu viel mehr zu beachten als bei jeder Wohnung. Vielleicht allerdings sind ( durch höhere Räume, schlechtere Dämmung, schwierigere Heizsituation u.a. ) z.B. die Heizkosten höher. Als Eigentümer sieht es grundsätzlich einmal so aus, dass Denkmalschutz = ewige Restnutzungsdauer bedeutet, also erhöhte Instandhaltungskosten. Auch Renovierungen, Modernisierungen sind i.d.R. teurer und nicht ohne weiteres durchsetzbar, je nach Art des Denkmalschutzes, ein kleiner Ausgleich können bessere Abschreibungsmöglichkeiten und Zuschüsse sein, Denkmalschutz ist Ländersache. Ein Kauf kann durchaus interessant sein, wenn die Rahmenbedingungen stimmen, ich würde mich aber nachhaltig erkundigen, sowohl beim Landesamt für Denkmalpflege als auch z.B. hier im Netz... Wie gesagt, das ist ein sehr kurzer Abriss zu einem Thema, das eigentlich eine deutlich umfangreichere Antwort verdient.

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Bei der Internet - Recherche googeln nach MaBV ( Zahlung entsprechend der Makler- und Bauträger-Verordnung ), von der vertraglich natürlich abgewichen werden darf. Häufig sind die Angaben hierzu ziemlich einseitig, je nach Sichtweise des Betrachters. So wird gerne empfohlen, die letzte Rate einzubehalten, da ist aber Ärger vorprogrammiert. Korrekt: Mit Bürgschaft die Zahlungen abzusichern, mit denen der Bauunternehmer in Vorleistung geht, sowie Zahlung der letzten Rate gegen Erhalt einer Bürgschaft des Unternehmens ( Gewährleistungsbürgschaft ) bzw. eines Kautionsversicherungsscheines.

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Es wird vermutet, dass der Geschädigte die Wahrheit sagt, Nachweise sind nicht nötig. Dies schon allein deshalb nicht, weil die Höchstsumme für Bargeld in der Regel begrenzt ist, nämlich 500 Euro - je nach Versicherer ist die Grenze auch auf andere Höchstbeträge begrenzt, aber ähnlich. Bei 10.000 Euro würde schon ein Nachweis verlangt ( z.B. zeitnahe Kontobewegeungen ), die würden aber nur erstattet, wenn ein entspr. den Vorgaben des Versicherers anerkannter Tresor vorhanden ist.

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Der Verkehrswert ist nichts anderes als der Marktwert, der "ermittelte" Beleihungswert ist der zum Zwecke der Beleihung ermittelte Wert, der "festgesetzte" Beleihungswert ist der bei der Beleihung angenommene Wert ( in Kürze ). Wenn man es genau definiert haben will, dann wird der Verkehrswert "... durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.” Der Beleihungswert ist der Wert, von dem mit hoher Sicherheit erwartet werden kann, dass er über einen langen, in die Zukunft gerichteten Zeitraum im normalen Geschäftsverkehr realisiert werden kann. Daraus folgt: Verkehrswert nicht gleich Beleihungswert, ferner VW > BW .

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