Hier habe ich eine sehr interessante Seite zum Thema "Erbrecht - Pflege" gefunden:

http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Erbrecht/Grundsaetzliches/Pflege.html

Da ich aber nicht weiß, wie die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Todes deines Vaters war und du deinem derzeitig Anwalt nicht viel Vertrauen schenkst, empfehle ich dir, dich schnellstens nach einem neuen (Fach-) Anwalt umzusehen.

Ein Pflichtteil kann nur entzogen werden, wenn der Abkömmling

  1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers oder einem anderen Abkömmling des Erblasser nach dem Leben getrachtet hat,

  2. sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblasser oder des Ehegatten, von dem er selbst abstammt, schuldig gemacht hat,

  3. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat, die ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat, oder

  4. einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt. (heute lediglich Fälle erheblicher Kriminalität)

Quelle: Wikipdia

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