Offenbar hat S&K viele Anleger überzeugt ihre LV aufzulösen und in S&K Immobilien oder Deutsch Sachwerte Fonds und DCM Produkte usw. zu investieren. Nun ist die ganze Sache offenbar aufgeflogen. Hoffentlich findet die Polizei bei der S&K Gruppe noch mehr Geld, damit Anleger Schadensersatz erhalten können. Im Netz bieten ja genug Rechtsanwälte für Anlegerschutz ihre Dienste an, besonders bei anwalt24 häufen sich die S&K Artikel (http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/s-k-und-finanzwelt-die-ermittlungen-gegen-die-immobiliengruppe-weiten-sich-aus). Bin gespannt was die Staatsanwaltschaft sonst noch so alles zu Tage fördert...

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Da hat gandalf einen guten Blick bewiesen. S&K und United Investors sind wohl eher einen Fall für den Rechtsanwalt (http://www.slb-law.de/de/aktuelles/kapitalmarktrecht/s-und-k-united-investors-rechtsanwalt-schadensersatz.html). Scheinen insgesamt nicht ganz sauber garbeitet zu haben. Bin gespannt was die Razzia bei S&K noch so zu Tage fördert.

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S&K scheinen ja ganz schön Geld eingesammelt zu haben. Ich hatte auch mal über den S&K Sachwerte Fonds Nr. 2 (United Investors) nachgedacht. Aber das riecht doch sehr nach Falschberatung oder gar Betrug. Da würde ich mal einen Rechtsanwalt fragen. Um was für eine S&K Anlage handelt es sich denn bei Dir und hast Du sie direkt über S&K gezeichnet oder über einen Finanzberater? Weil sonst könntest Du ja eventuell den Berater wegen Falschberatung auf Schadensersatz verklagen (http://www.slb-law.de/de/aktuelles/kapitalmarktrecht/s-und-k-united-investors-rechtsanwalt-schadensersatz.html). Jetzt kümmert sich erst mal der Staatsanwalt um S&K und wie man in der Presse sehen konnte wurden das Geld ja Säckeweise aus der S&K Zentrale in Frankfurt getragen. Wenn die Rechtsanwälte der geschädigten Anleger dann Titel gegen S&K haben, sollte wenigstens was da sein, in das man vollstrecken kann. Denn die Ferraris der Betreiber sind vermutlich nur geleast und die Immobilien scheinen ja alle überbewertet zu sein...

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Ob eine Falschberatung durch die Bank oder den Finanzdienstleister gegeben ist, hängt, denke ich, stark vom Einzelfall ab:

Denn der Ombudsmann des Bankenverbandes oder der Ombudsmann der Sparkassen ist nur für Streitfälle zwischen Mitgliedern des Bankenverbandes und deren Kunden zuständig. Ob die jeweilige Bank Mitglied ist, kann man auf einer Liste auf der Homepage des Bankenverbande überprüfen. Es sind so gut wie alle größeren Banken dabei. Außerdem sind Schiedssprüche des Ombudsmannes nur bis zu einem Streitwert von € 5.000 bindend. Geht es um mehr, muss sich die Bank nicht dran halten. Außerdem muss man die Fehlberatung der Bank ohne Zeugen beweisen können. Denn der Ombudsmann kann keine Zeugen vernehmen.

Mit Verbraucherschutzverbänden kenne ich mich nicht aus. Aber bei der Frage ob ein Bankberater falsch beraten hat, geht es ja oft um den jeweiligen Einzelfall. Ich weiß nicht ob eine Verbraucherzentrale das leisten kann. Geht das ganze zu Gericht, kann einem sowieso nur ein Rechtsanwalt helfen, sobald der Streitwert über € 5.000 ist.

Wenn es um mehr als € 5.000 geht, würde ich mich daher von einem Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) beraten lassen. Oftmals hilft dann schon ein außergerichtiches Schreiben des Rechtsanwalts an die Bank, um den Fall aufzuklälren oder eine Regelung zu finden (http://bankrecht-rechtsanwalt.com/falschberatung-durch-bank-kann-rechtsanwalt-helfen/).

Ich würde aber erst mal versuchen das ganze selber zu klären, solange keine Verjährungsfristen oder weitere Schäden drohen...

Viel Erfolg!

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Kommt darauf an was für einen Swap Du meinst. Swap bedeutet letztlich nur, dass zwischen zwei Parteien etwas getauscht wird (http://bankrecht-rechtsanwalt.com/bankrecht-glossar/swap-derivat/). Getauscht werden in der Regel Zinsen oder Währungen oder Zinsen und Währungen. Dann spricht man entsprechend von einem Zinsswap oder einem Währungsswap (Cross Currency Swap). Manche Banken verkaufen aber auch Swaps, bei dem der vom Kunden zu zahlende Zinssatz von einem Index abhängt (z.B. Long Short Momentum Swap oder Currency Harvest Swap).

Viele Grüße!

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Zunächst muss mal ein Beratungsvertrag zustande gekommen ein. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH immer dann der Fall, wenn einen Finanzberatung tatsächlich stattgefunden hat. Es muss also kein schriftlicher Beratungsvertrag geschlossen werden. Gab es keinen Beratungsvertrag, so kann der Berater auch keine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzten und schuldet infolgedessen auch keinen Schadensersatz. Dabei stellt sich auch die Frage, ob nicht vielleicht nur ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Denn bei einer bloßen Vermittlung eines Finanzprodukts hat der Finanzdienstleister weniger Pflichten.

Ab wann ein Beratungsgespräch rechtlich als "falsch" gilt, ergibt sich vorallem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Stichwort Bond-Entscheidung). Danach muss eine Finanzberatung "anleger- und objketgerecht" sein. D.h. der Berater darf nur Produkte pempfehlen die zum Anleger/Kunden passen (hinsichtlich Anlageziel, Risikobereitschaft und Erfahrung) und muss dem Kunden dann noch alles Wesentliche über das Produkt mitteilen (Risiko usw.).

Der Nachweis einer Falschberatung ist in der Regel nicht ganz einfach. Denn als geschädigter Anleger trägt man die Beweislast für den Beratungsfehler. Deshalb ist es ratsam zu Beratungsterminen immer mit einem Zeugen zu gehen. Den kann man dann vor Gericht als Beweis für die Falschberatung benennen. Hat man keinen Zeugen, kann man versuchen die Falschberatung anhand anderer Kriterien nachzuweisen. Z.B. dadurch, dass im Anlegerprofil die Risikoklasse 2 eingetragen ist, das empfohlene Produkt aber die Risikoklasse 4 hat.

Hier ein Link zu einem Artikel zu dem Thema, den ich ganz hilfreich finde:

http://www.slb-law.de/de/aktuelles/kapitalmarktrecht/fehlberatung-fehlinvestition-schuldet-bank-schadensersatz.html

Viele Grüße und viel Erfolg!

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Soweit ich weiß kündigt in solchen Fällen meist die Bank wegen "Gefährdung der Vermögenssituation" des Kreditnehmers außerdordentlich nach § 490 Abs. 1 BGB (http://www.slb-law.de/de/aktuelles/bankrecht/kreditrecht-kreditkuendigung-unwirksam-rechtsanwalt.html). Eigentlich sollte die Bank auch an einer verträglichen Lösung bzw. Fortführung des Engagements interessiert sein. Denn mit einer Privatinsolvenz ist ihr ja auch nicht gedient. Ein Recht auf eine Umfinanzierung ist mir allerdings nicht bekannt. Da gilt wohl tatsächlich der Grundsatz "Verträge sind zu halten". Ich würde der Bank daher einfach klarmachen, dass die Gefahr groß ist, dass sie am Ende lehr ausgeht, wenn sie sich nicht bewegt. Denn ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag ist in der Regel immer möglich. Würde mich interessieren wir ihr die Sache gelöst habt. VG

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Soweit ich weis gilt die Spezialverjährung des § 37 a WpHG nur noch für Finanzprodukte (Zertifikate, Fonds, Swaps usw.), die vor der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden. Sonst die normale Verjährung aus dem BGB (§ 195 BGB). Außerdem gilt § 37 a WpHG nicht, wenn der Finanzberater vorsätzlich falschberaten hat oder sogar eine Straftat begangen hat. Hier ein Artikel, in dem das genauer beschrieben wird: http://www.slb-law.de/de/aktuelles/kapitalmarktrecht/zertifikate-und-fonds-verjaehrung-von-anspruch-auf-schadensersatz-wegen-fehlberatung.html Im Zweifel würde ich einfach einen Anwalt fragen.

VG A

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Eine Falschberatung, aus der man Schadenersatzansprüche gegen die Bank ableiten kann, setzt erst mal einen Beratungsvertrag voraus. Der ist aber nach der Rechtsprechung immer schon gegeben, wenn eine Bank tatsächlich berat. Und dann müssen dem Berater noch Fehler bei der Beratung unterlaufen sein. Die Beratungsfehler können darin bestehen, dass das Produkt nicht zu Dir passt ( zu Deinem Anlageziel, Deiner Risikobereitschaft oder Deiner Erfahrung) oder dass es Dir nicht richtig erklärt wird. Das hat der Bundesgerichtshof mal in der "Bond-Entscheidung" so festgelegt. Google einfach mal danach. Hier ein Link: http://bankrecht-rechtsanwalt.com/bankrecht-glossar/bond-urteil/ Man muss aber noch ein paar weitere Sachen beachten, z.B. of die Verjährung eingetreten sit (§ 37 a WpHG). Im Zweifel also lieber die Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht) fragen.

Viele Grüße A

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Wie short10 richtig aufzeigt, kann ein Margin Call sehr unangenehm werden. Und wenn er kommt, dann in der Regel erbarungslos. Hier noch was zum Thema Nachschusspflicht beim Forexhandel. Ansonsten findet man im Netz zwar viel zum Film „Margin Call“, aber leider nix zum eigentlichen Thema:

http://www.slb-law.de/de/aktuelles/boersenrecht/margin-call-rechtsanwalt-schadensersatz-forex-trading.html

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Um zu klagen braucht man erst mal einen Anspruch. Der entsteht im Bankrecht bzw. Kapitalmarktrecht meistens durch die Verletzung von einer Beratungspflichten. D.h. erstens muss ein Beratungsvertrag, Vermögensverwaltungsvertrag u.ä. vorliegen und dann muss auch noch eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt worden sein. Oft werden die falschen Finanzprodukte empfohlen (zu riskant, zu kompliziert usw.) oder es wird nicht richtig über Risiken aufgeklärt (z.B. was passiert, wenn eine Finanzkriese kommt). Ein Risio hat man wegen der Gerichtskosten und Anwaltskosten natürlich immer. Denn wenn du den Prozess verlierst, musst du auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten zahlen. Das ist natürlich anders, wenn du eine Deckungszusage von einer Rechtsschutzversicherung hast usw. http://www.slb-law.de/de/aktuelles/45-schadensersatz-wegen-swap-klagen-ohne-risiko.html Aber Sammelklagen sind wohl in den seltensten Fällen möglich.

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Sobald ein Finanzberater berät, entsteht nach der Rechtsprechung zum Bankrecht so gut wie immer ein stillschweigender Beratungsvertrag. http://www.slb-law.de/de/aktuelles/37-fehlberatung-oder-fehlinvestition-schuldet-die-bank-schadensersatz.html Die Beratung muss dann korrekt sein. Die Formulierung "Fehler Vorbehalten" sagt nach meiner Meinung so gut wie gar nichts aus und wäre wahrscheinlich als AGB unzulässig. Sonst könnte ja jeder Berater einfach so einen Satz in seine Unterlagen schreiben und es müsste nie mehr Schadensersatz gezahlt werden. Das hätten schon längst alle Banken so gemacht.

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Bei der Investition in Cross Currency Swaps wäre ich jedenfalls vorsichtig, da die ein theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko beinhalten (Währungsrisiko + Zinsrisiko) und nur mit einem anfänglichen negativen Marktwert angeboten werden. http://bankrecht-rechtsanwalt.com/cross-currency-swap-unicredit-bank-schadensersatz/ . Außerdem ist die Bewertung von Cross Currency Swaps nur mit finanzmathematischen Methoden und Simulationsrechnungen möglich. Einen Reuterszugang hab ich leider auch nicht :-(

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Passiert bei der Beratung zu Zertifikaten immer wieder. Am wahrscheinlichsten ist es, dass der Finanzberater das Beratungsprotokoll als "notwendige Formalie" ohne Dein Beisein und ohne Rücksprache ausgefüllt hat, damit die Unterlagen vollständig sind. Er hat es vermutlich genau so ausgefüllt, dass das Anlegerprofil zum Zertifikat passt. Eigentlich sollte es ja andersherum sein. Die fehlende Unterschrift ist aber ein starkes Indiz dafür, dass was an dem Beratungsprotokoll nicht stimmt. Das reicht aber in einem Schadensersatzprozess nicht aus. Denn da muss der Kläger unter Beweis stellen, dass das Finanzprodukt nicht zu seinem Anlegerprofi (Anlageziel, Risikobereitschaft, Erfahrung) passte und/oder er nicht ausreichend über die Risiken usw. aufgekärt wurde. Hier gibts weitere Informationen: http://www.slb-law.de/de/aktuelles/29-zertifikate-faelle-von-fehlberatung-haeufen-sich.html . Oder einfach nach "Bond-Entscheidung" oder "anleger- und objektgerechter Beratung" googlen ;-)

Viel Erfolg, Alex

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Laut Aussage der GDF Suez war nie eine Übernahme der Ultimaxus PLC geplant und es bestehen auch keinerlei Kontakte zwischen GDF Suez und Ultimaxus PLC. Das Ganze haben sich wohl die Herrn von der Titan Invest PLC ausgedacht. Hier ein Artikel dazu:

http://www.slb-law.de/de/aktuelles/47-titan-invest-plc-rechtsanwalt-pruefen-anspruch-auf-schadensersatz.html

Viele Grüße, A

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Zum einen gibt es die Differenzierung zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung. Bei der Anlageberatung obliegen der Bank umfangreichere Pflichten als bei der bloßen Vermittlung.

Zum anderen ergibt sich ein großer Unterschied hinsichtlich der Frage, ob die Bank ihren Kunden über ihr Eigeninteresse aufklären muss. Denn nach der neusten Rechtsprechung des BGH muss eine Bank nur über Rückvergütungen (sog. "Kickbacks") aufklären, die sie von Dritten für die Empfehlung von fremden Produkten erhält. Kauft die Bank die Produkte dagegen und verkauft sie dann an den Kunden weiter (sog. Festpreisgeschäft), so muss sie nicht gesondert über ihr Eigeninteresse aufklären (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2011, Aktenzeichen XI ZR 302/10). Hier mehr dazu:

http://www.slb-law.de/de/aktuelles/36-zertifikate-gilt-die-kickback-rechtsprechung-des-bgh-auch-fuer-zertifikate-im-festpreisgeschaeft.html

Ansonsten kann ich nur Gandalf und Niklaus beipflichten. Berät eine Bank, so entstehen die Beratungspflchten unabhängig davon, ob es sich um eigene Produkte (z.B. Swaps) oder Fremdprodukte (z.B. Fonds) handelt.

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Im Falle einer vorsätzlichen Falschberatung ist § 37a WpHG a.F. nach der Rechtsprechung des BGH nicht anwendbar (Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07). Dann gilt die allgemeine kenntnisabhängige Verjährung des BGB (§ 195 ff. BGB). Hinsichtich der Frage, ob eine vorsätzliche oder nur eine fahrlässige Falschberatung vorliegt, trägt die Bank die Beweislast. Hier ein weiterführender Artikel:

http://www.slb-law.de/de/aktuelles/48-zertifikate-und-fonds-verjaehrung-von-anspruch-auf-schadensersatz-wegen-fehlberatung.html

Ich hoffe das hilft. Beste Grüße, A.

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Ich denke es kommt vorallem darauf an, was im Arbeitsvertrag steht. Vermutlich wird dort nichts Spezielles zu kurzen Ärmeln bei von Hemden stehen. Dann müsste ja z.B. auch geregelt werden, ob welche Kragenform erlaubt ist und welche nicht (Kent-Kragen, Button-Down-Kragen usw.). Es wird wohl eher eine Regelung geben, wonach man "gepflegt", "seriös" oder "klassisch" gekleidet sein muss. Und was das im Einzelnen heißt, ist wieder Auslegungssache. Schließlich gibt es ja sogar Typen die auf Kragenstäbchen aus Silber oder sogar auf Kragenstäbchen aus Mammut Elfenbein Wert legen, obwohl man die im Kragen gar nicht sehen kann http://kragenstaebchen.info/ Ich finde Hemden mir kurzen Ärmeln auch nicht so schön, aber verbieten würde ich sie nicht gleich. Da kommt es viel mehr auf die Farbe und den Schnitt an.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kommt zwischen Anleger und Berater automatisch ein Beratungsvertrag zustande, sobald die Bank berät. Aus diesem Vertrag schuldet die Bank dem Anleger dann eine sog. "anleger- und objektgerechte" Beratung. D.h. sie darf dem Anleger nur Produkte empfehlen, die zu dessen Risikobereitschaft, Anlageerfahrung und Anlageziel passen. In einem zweiten Schritt muss sie ihn dann vollumfänglich über die Funktionsweise und die Risiken aufklären.

Unterläuft der Bank dabei ein Fehler d.h. passt das Produkt nicht zum Kunden oder wurde er nicht richtig aufgeklärt und resultiert daraus ein Schaden, dann kann er Schadensersatz beanspruchen. Hier kannst man das noch genauer nachlesen:

http://www.slb-law.de/de/aktuelles/37-fehlberatung-oder-fehlinvestition-schuldet-die-bank-schadensersatz.html

Eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag kann natürlich darin bestehen, dass nicht über Provisionen und den damit zusammenhängenden Interessenkonflikt aufgeklärt wurde. Aber das Produkt kann auch einfach so nicht zum Kunden gepasst haben oder es können z.B. Risiken verschwiegen worden sein.

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Nach meiner Erfahrung kommt es immer auf den Einzelfall an. Wichtig ist zu wissen, dass der Schiedsspruch ("Urteils") des Ombudsmannes für die Bank nur bindend ist, wenn es um weniger als € 5.000 geht. Darüber kann, muss sie sich aber nicht daran halten.

Sobald bei einem Fall aber eine Zeugeneinvernahme erforderlich wird, weil man z.B. nur mit einem Zeugen irgend etwas beweisen kann, ist das Ombudsmann-Verfahren nicht geeignet. Denn der Ombudsmann darf/kann keine Zeugen vernehmen. Es sollte sich also um einfach gelagerte Fälle handeln, in denen der Sachverhalt fest steht und nur Rechtsfragen zu klären sind.

Positiv am Ombudsmann-Verfahren ist aber, dass es die Verjährung hemmt.

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