Hat zweitmieter Wohnrecht wenn erstmieter kündigt?

4 Antworten

Wenn Du nachträglich, mit Zustimmung des des VM und des Onkels, in den Mietvertrag eingetragen wurdest, kann der Onkel nicht allein Kündigen. Du übrigens auch nicht.

Es gibt keine Erst- oder Zweitmieter, nur Mieter.

Einen gemeinsamen Mietvertrag kann man nur gemeinsam kündigen, oder der Vermieter und der andere Hauptmieter stimmen der Entlassung des ausziehenden Hauptmieters aus dem Mietvertrag ausdrücklich zu.

Einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß der Vermieter das Mietverhältnis mit Dir fortsetzt oder auch ggfs dann mit Dir einen neuen Mietvertrag abschließt besteht nicht.

Das deutsche Recht kennt keine Erst- und Zweitmieter, es kennt nur Mieter. Beide Mieter bilden zusammen eine Mietpartei, und nur die Mietpartei kann insgesamt gemeinsam kündigen. Die Mieter können nicht einzeln kündigen, egal ob Erst, Zweit- oder Zehntmieter...

Hey, habe mit meinem Onkel vor 2 Wochen eine wg gemacht, und waren deshalb zusammen beim Vermieter. Ich habe als zweitmieter den Vertrag unterschrieben! Meine Frage an euch ist wenn mein Onkel (erstmieter) kündigt, muss ich dann auch raus aus der Wohnung oder trete ich als erstmieter in Kraft? Vielen Dank im voraus!

Mieterseitige Kündigung eines gemeinschaftlichen Mietvertrages:

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, zum Beispiel Ehepaare, Geschwister, Partner oder Wohngemeinschaften, so muss jeder Partner des Mietvertrages die Kündigung eigenhändig unterschreiben.

Fehlt eine Unterschrift ist die Kündigung unwirksam.

Eine Vertretung (Vollmacht) ist möglich. In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht (Originalurkunde keine Kopie!) zusammen mit der Kündigungserklärung vorzulegen bzw. an das Kündigungsschreiben anzuheften. Aus der Vollmacht muss klar und eindeutig zu ersehen sein, dass der vertretene Vertragspartner den oder die anderen zur Erklärung der Vertragskündigung in seinem Namen beauftragt und bevollmächtigt hat.

Ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann der Vermieter der Kündigung widersprechen. Das gilt für alle Partner des Vertrages, und auch solche, die durch einen späteren Einzug in die Wohnung hinzugekommen sind.

Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollten nicht davon ausgehen, dass sie keine Haftungsprobleme haben, nur weil sie im Vertrag nicht genannt sind.

Die spätere Einbeziehung durch den vom Vermieter genehmigten Nachzug ist rechtlich gleichbedeutend wie ein urspünglch gemeinsam abgeschlossener Vertrag, d.h. es liegt ein gemeinschaftlicher Mietvertrag vor.

So ist die Rechtslage:

Zieht ein Mitmieter aus der Wohnung aus, und kündigt er alleine die Wohnung anschließend, so ist die Kündigung unwirksam.

Die Kündigung wirkt also nicht etwa nur für seine Person!

Der ausgezogene Mitmieter haftet auch nach dem Auszug weiterhin als Gesamtschuldner zusammen mit dem anderen Partner für die alle Vertragspflichten, insbesondere aber für die gesamte Miete oder auch die Schönheitsreparaturen, dabei ist es völlig unerheblich, ob er die Wohnung auch noch nutzt.

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter von jedem Partner die volle Summe verlangen kann. Beispiel: Die Mietrückstände betragen 2.300 €, die Kosten für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen 2.500 €. - Zusammen 4.800 €. Es kann nun jeder der Mitmieter zur Zahlungder vollen Summe von 4.800 € verurteilt werden, der Vermieter darf aber nur einmal "kassieren". Wer von den Partner bezahlt kann ihm egal sein. Im Zweifel wendet er sich natürlich an den Mitmieter, der am meisten Geld hat.

Ein bestehender Mietvertrag kann durch eine dreiseitige Vereinbarung des Vermieters mit dem ausscheidenen Mieter und dem Mieter der das Mietverhältnis fortsetzen möchte, übernommen werden.

Quelle Mietrechtslexikon

Das sollte Ihne als Antwort genügen.

MfG

Johnny