Wielange hat der Vermieter Zeit, die Mängel geltend zu machen?

9 Antworten

Warum gab es beim Einzug kein Übergabeprotokoll? Es hat somit den Anschein, dass bei Deinem Einzug alles in Ordnung war, da Du damals nichts beanstandet hast.

Nun wurde beim Auszug mit dem Übergabeprotokoll ein bestimmter Zustand festgestellt. Wenn es dem Vermieter nun gelingt, diesen Zustand auch ohne Deine Unterschrift einwandfrei nachzuweisen, hast Du ein Problem. Dass Du nicht unterschrieben hast, ist o.k., erst recht wenn da drin steht, dass Du verantwortlich sein sollst.

Der Vermieter müßte Dich nun auffordern, alle Beanstandungen zu beseitigen. Wenn aber Deine "Abwehr" bei der Übergabe ihm schon eindeutig klar gemacht hat, dass Du das nicht tun wirst, kann er die Schäden auch selbst oder von ihm beauftragten Firmen beseitigen lassen und Dir in Rechnung stellen.

5 Wochen sind noch keine lange Zeit. Normalerweise hat er 6 Monate Zeit, um verdeckte Mängel noch anzumelden. Also solche, die bei der Übergabe noch nicht erkennbar waren. Die, die er bereits erkannt hat und ins Übergabeprotokoll geschrieben hat, sind davon nicht betroffen. Wenn er also nach 7 Monaten ab Übergabe mit den Rechnungen anrückt, sind seine Ansprüche nicht verjährt. Sie wären nur für solche Mängel verjährt, die bei der Übergabe nicht genannt wurden.

Je länger er aber mit den Forderungen aus dem nicht unterschriebenen Übergabeprotokoll wartet, um so schwieriger wird es für ihn, zu beweisen, dass die Mängel tatsächlich von Dir bzw. von der am Ende von Dir vertretenen Mietpartei verursacht wurden und die Ersatzforderungen daher berechtigt sind.

In jedem Fall solltest Du Deiner privaten Haftpflichtversicherung mitteilen, dass da evt. Forderungen auf Dich zu kommen. Diese wird dann prüfen, welche überhaupt aufgrund der Police gedeckt wären und sie ist dann auch verantwortlich, evt. unberechtigte Forderungen auf ihre Kosten abzuwehren. Nütze diese Möglichkeit durch Meldung an die Versicherung unbedingt aus.

Ohne unterschriebenes Übergabeprotokoll hat der Vermieter eine sechsmonatige Prüffrist.

Ohne unterschriebenes Übergabeprotokoll mit aufgeführten Mängeln gleichwohl das Recht, alle darin festgestellten und nachträglich entdeckten Mängel  innerhalb angemessener Fristsetzung von dir beseitigt zu verlangen oder eben, nachdem du das offen verweigert hast, die Kosten einer Instandsetzung eines Fachbetriebes nach Kostenvoranschlag von deiner Kaution einzubehalten oder darüber einen Mahnbescheid zu erwirken.

Ob du das gewesen bist, kann ihm schnurz sein, wenn die Mängel (auch) während deiner Mietzeit entstanden sein müssen, da sie bei Übergabe + 6 Monate vorhanden waren und du fahrlässigerweise meintest, auf Instandsetzung verzichten zu können :-O

Dies gilt umsomehr, als dass du offenbar auf ein Übernahmeprotokoll mit dokumentierten Vorschäden meintest verzichten zu können :-((

Den letzten beißen die Hunde und da hörst bestimmt demnachst etwas von ihm, nur siehst aller Voraussicht nach nie wieder etwas von deiner Kaution wieder :-(

G imager761


Ansprüche des Vermieters aus der Verschlechterung der Mietsache verjähren nach 6 Monaten (Vgl. § 548 BGB). Ausschlaggebend ist hier nicht das Kündigungsdatum, sondern der Tag der Rückgabe der Mietsache.

Der Vermieter müsste dich nun erst einmal auffordern, die Mängel zu beseitigen. Kommst Du dieser Forderung nicht nach, könnte er eine Firma hiermit beauftragen und die Kosten Dir gegenüber geltend machen (Dein Verschulden vorausgesetzt).

Wie schaut die Sache denn aus, wenn es kein Übergabeprotokoll gibt - weder beim Einzug, noch beim Auszug?

In dem Fall muss der Vermieter Dir ein Verschulden nachweisen.

Muss diese Aufforderung schriftlich erfolgen? Das hat er bisher nämlich auch nicht getan.

@Kapp83

Zumindest muss er Euch nachweislich dazu auffordern. In der Regel bedarf es hierzu der Textform.

@ChristianLE

Nein: Eine Mängelbeseitigungsaufforderung bedarf ausnahmlos gerade weder der Schrift- noch der Textform. Wenn der Vermieter bei Rückgabe konkrete Mängel feststellt und der M deren Behebung verweigert,  bedarf es insoweit keiner weiteren Inverzugsetzung.

Im Übrigen trüge der Mieter die Beweislast, würde er die darüber einbehaltenen Kaution nach Ablauf der Prüffrist gem. § 548 BGB aus Rechtsgrund ungerechftertigter Bereicherung herausverlangen. 

G imager761

@imager761

 Wenn der Vermieter bei Rückgabe konkrete Mängel feststellt und der M deren Behebung verweigert

Wo steht denn geschrieben, dass der Fragesteller die Behebung verweigert? Ich lese hier nur, dass die Unterschrift unter das Protokoll verweigert wurde. Das sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe.

Eine Mängelbeseitigungsaufforderung bedarf ausnahmlos gerade weder der Schrift- noch der Textform.

Sorry, aber das ist mir zu theoretisch. Ich schrieb, dass der Mieter nachweislich aufgefordert werden müssen. Im Idealfall erfolgt dies in der Textform. Oder wie willst Du das sonst einem Richter nachweisen?

Wenn ihr jeder einen eigenen Mietvertrag hattet, haftet ihr trotzdem für die Wohnung insgesamt als GbR. Das heißt jeder ist für den gesamten Schaden verantwortlich. Der Vermieter kann jeden einzelnen von euch heran ziehen. 

Du hast eben leider Pech. Nach dem Motto: "Den letzten beißen die Hunde"

Ohne Mängelfreiheitsbescheinigung eines unterschriebenen Übergabeprotokolls hat der Vermieter ein sechsmonatiges Prüfrecht.

Mängelbeseitigungsansprüche verjähren n. § 548 I BGB genau 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache, das ist der dem Mietvertragsende nachfolgende erste Werktag.

Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen (Handwerkerrechnung seiner Ersatzvornahme geschuldeter Schadensbehebung) verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses, § 548 II BGB.

Vmtl. wartet er die (mit 4 Wochen durchaus) angemessenen Fristsetzung zur Behebung der umfangreichen Mängel ab, bevor er Handwerker überhaupt erst beauftragen darf und dann deren Rechnungen eintreiben oder mit der offenen Kaution als verrechnet erklärt :-(

Mit einem fehlenden Übernahmeprotokoll hat sein Beseitungsanspruch hingegen nichts zu tun: Wenn du vorhanden Mängel nicht zeitnah reklamiert hast oder Beweise beibringst, gelten sie als in eure Mietzeit fallend.

Und in einer WG beißen den letzten die Hunde, meint, er darf sich in der gesamtschuldnerischen Haftung aller WGler eben auch nur  - allein und in voller Höhe - an dich halten :-(

G imager761