Zwangsversteigerung: Chancen für den nachrangigen Gläubiger?

2 Antworten

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Der Nachraggläubiger kann den Rückgewähranspruch nach §857 ZPO pfänden.

Ich drücke es mal einfach aus:

Wenn eine Bank Kredit gibt und dafür Sicherheiten erhält, hat der Schuldner/Sicherheitengeber nach Rückzahlung des Kredites logischerweise Anspruch auf Rückübertragung der von ihm gegebenen Sicherheiten. In diesen Anspruch, der Fachmann nennt es Rückgewähranspruch, kann ein weiterer Gläubiger pfänden. Dem nachrangigen Gläubiger steht dann die Auszahlung des Übererlöses, also der Differenz zwischen dem erzielten Ergebnis der Zwangsversteigerung und der tatsächlichen Darlehensforderung der Bank, zu.

Damit sollte man allerdings einen fachkundigen Anwalt beauftragen. Es gibt dabei nämlich jede Menge Fallstricke, über die ein Laie nur zu leicht stolpern kann.

marcooc 
Fragesteller
 30.01.2019, 13:55

Danke für den Hinweis auf den Rückgewähranspruch nach §857 ZPO. Da ein dinglicher und persönlicher Titel vorliegt, wäre ein Pfändung möglich. Müsste sich die Pfändung dann gegen den Nachlasspfleger richten, der die unbekannten Erben vertritt? Oder gegen die Bank, welcher die Einnahmen nach dem Teilungstermin überwiesen werden? Müsste nicht der Nachlasspfleger von sich aus aktiv werden, da er ja doch wohl ungerechtfertigte Zugriffe auf die Erbmasse abwehren muß?

Morelle  30.01.2019, 17:08
@marcooc

Die Pfändung müßte der Bank angezeigt werden.

In Versteigerungsfällen machen die Banken in den meisten Fällen den kompletten Grundschuldbetrag inkl. aller anhängenden dinglichen Zinsen geltend. Der Übererlös wird dann an den nächsten Berechtigten ausgekehrt. Wenn der Bank nichts anderes bekannt ist, ist das der alte Eigentümer (oder - wie hier - dessen Rechtsnachfolger), ansonsten der Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger der Rückgewähransprüche.

marcooc 
Fragesteller
 31.01.2019, 00:34
@Morelle

Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste man beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändung des Übererlöses stellen und den Gerichtsvollzieher zum Nachlasspfleger schicken? Muss der nachrangige Gläubiger hierzu dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sein?

Morelle  31.01.2019, 11:31
@marcooc

Nach meiner Meinung ist der Drittschuldner die vorrangige Bank. Der Nachranggläubiger muß dem Verfahren nicht beitreten, sollte aber die Rückgewähransprüche zügig pfänden.

marcooc 
Fragesteller
 01.02.2019, 15:40
@Morelle

Ich bin mir nicht sicher, wer Drittschuldner ist. Könnte es nicht eher der Schuldner/Eigentümer/Vertreter der unbekannten Erben/Nachlasspfleger sein?

Habe hier auch einen Passus gefunden der wohl in diese Richtung geht:

"Eine ähnliche Funktion wie die Einmalvalutierungserklärung hat die Abtretung der Rückgewähransprüche. Adressat des nachrangigen Grundschuldgläubigers ist hierbei jedoch nicht der vorrangige Grundschuldgläubiger, sondern der Grundstückseigentümer. Diesen Anspruch kann sich der nachrangige Grundbuchgläubiger abtreten lassen."

https://de.wikipedia.org/wiki/Einmalvalutierungserkl%C3%A4rung#Andere_Sicherungsm%C3%B6glichkeiten_f%C3%BCr_den_nachrangigen_Grundschuldgl%C3%A4ubiger

Ich danke sehr herzlich für Deine hilfreichen Kommentare!

Morelle  01.02.2019, 19:44
@marcooc

Du mußt unterscheiden zwischen einer Abtretung, bei der der Kreditnehmer/Sicherungsgeber freiwillig mitwirkt und die entsprechenden Papiere unterschreibt, und einer Pfändung, die ja in aller Regel unfreiwillig ist. Bei einer Abtretung ist der Weg a) Unterzeichnung der Abtretung durch den Kreditnehmer/Sicherungsgeber, b) Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner (Bank), c) Bestätigung der Kenntnisnahme und ggf. entsprechendes Handeln durch den Drittschuldner (Bank) völlig richtig. Bei einer Pfändung liegt die Sache etwas anders.

Lies mal in Wikipedia unter dem Stichwort „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“:

„Die Zustellung erfolgt regelmäßig zuerst an den Drittschuldner (im vorliegenden Fall die Bank) und dann an den Schuldner (im vorliegenden Fall den Nachlassverwalter), damit dieser nicht vor Bewirkung der Pfändung noch rasch selbst die Forderung einzieht. Aus diesem Grund ist der Schuldner auch nicht vor Erlass des Beschlusses zu hören (§ 834 ZPO).“

und weiterführend hier:

https://www.juraforum.de/forum/t/grundschuld-pfaendung-rueckgewaehransruch.304170/

Auf die Gefahr, mich zu wiederholen, bei diesem Spezialgebiet der Forderungseintreibung würde ich auf jeden Fall einen fähigen Rechtsanwalt mit der Wahrung meiner Interessen beauftragen.

Morelle  01.02.2019, 20:02
@marcooc

Sehr herzlichen Dank für die Blumen :)

Die habe ich aber nur verdient, weil die wirklichen Experten z. B. ronox, lesterb42, schelm1 und kabbes69, um nur die vorderste Front zu nennen, anscheinend in Winterurlaub sind.

Leute, wenn Ihr das lest, dann meldet Euch und korrigiert mich erforderlichenfalls!!!!

marcooc 
Fragesteller
 02.02.2019, 17:58
@Morelle

Ich fasse einmal zusammen, was ich bisher glaube verstanden zu haben und bitte ggf. um Korrektur:

(Dabei sind noch Fragen und weitere Infos eingestreut.)

Der nachrangige Gläubiger hat eine Forderung, die vom Versteigerungsgericht nicht bedient wird, da der Erlös (zum Verkehrswert) unter dem Betrag der Grundschuld, nebst geforderten Zinsen, der erstrangigen Gl. liegt.

Der nachrangige Gl. legt gegen die Teilung Beschwerde ein und klagt vor dem Landgericht, da Grundschuld plus Zinsen unter den Erlös valutieren.

Frage: Wer ist bezüglich letztem auskunfts- bzw. beweispflichtig? Der nachrangige Gl. hat darüber keine Beweismittel, wohl aber die erstrangige Gl. und wohl auch der Schuldner/Nachlasspfleger.

Nun kann der nachrangige Gl. den Rückgewähranspruch des Schuldners nach §857 ZPO pfänden (wann? nach der Teilung?).

Die erstrangige Gl. hatte Objekt schon früh beschlagnahmt.

Klarstellung: Der Übererlös stellt die Differenz zwischen dem erzielten Ergebnis der Zwangsversteigerung und der tatsächlichen Darlehensforderung der Bank dar und nicht die Differenz zwischen dem Ergebnis der Zwangsversteigerung und der im Grundbuch eingetragenen Forderung der Gläubiger, welche stark negativ wäre.

Die Zustellung des PfÜB erfolgt an den Drittschuldner (im vorliegenden Fall die erstrangige Gl.) und an den Schuldner. Letzter kann sowieso nicht mehr im Sinne von "verkaufen" handeln, da das Objekt bereits von der erstrangigen Gl. beschlagnahmt wurde.

P.S.: Du hast vollkommen recht, man sollte versuchen, einen fähigen Anwalt zu beauftragen. Eine gute Vorgehensweise dürfte zunächst sein, Anwälte in der Nähe auf Erfahrungen in ZVG und Zangsvollstreckung/ZPO anhand von Infos aus dem Internet zu überprüfen und Beratungsgespräche zu führen.

Natürlich ist es immer von Vorteil, wenn der Kläger die Problematik des Falles auch selbst geistig durchdringen kann.

Morelle  07.02.2019, 19:09
@marcooc

Wenn der Versteigerungserlös schon verteilt ist, dann ist es wahrscheinlich schon zu spät, müßte man aber prüfen.

  • Nun kann der nachrangige Gl. den Rückgewähranspruch des Schuldners nach §857 ZPO pfänden (wann? nach der Teilung?).

Völlig unabhängig von der Versteigerung, pfände sobald Du die rechtlichen Voraussetzungen für eine Pfändung geschaffen hast und dann so schnell wie der Windhund rennt!!! Wenn es z. B. noch einen dritten Gläubiger gibt, der auch auf die Idee kommt und schneller ist als Du, dann geht es nicht mehr nach der Rangfolge im Grundbuch, sondern nach der Reihenfolge der Pfändungen.

Der Rest Deiner Ausführungen paßt.

Morelle  07.02.2019, 19:23
@Morelle

Um das explizit klarzustellen: Der eventuelle weitere Gläubiger muß keineswegs im Grundbuch eingetragen sein. Er muß lediglich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Händen haben, um in die Rückgewährsansprüche zu pfänden.

marcooc 
Fragesteller
 11.02.2019, 11:24
@Morelle

Ich bin froh, dass Du noch geantwortet hast. Herzlichen dank dafür!

Der Versteigerungserlös ist noch nicht verteilt. Umfassen die rechtlichen Voraussetzungen ein Mahnverfahren mit den entsprechenden Fristen? Mir ist das Prozedere einer Pfändung noch nicht klar.

Wichtige Informationen fand ich in "Böttcher: ZVG", S 638:

"Erfüllt der Grundschuldgläubiger den Rückgewähranspruch nicht, so kann der Anspruchsberechtigte nach der Aufnahme des Gl in TLP Widerspruch gem § 115 erheben; von Amts wegen wird der schuldrechtliche Rückgewähranspruch nicht berücksichtigt. Soweit der Widerspruch nicht vom Grundschuldgläubiger als begründet anerkannt wird (vgl § 876 S 3 ZPO), ist eine Hilfsverteilung vorzunehmen (§ 124 I) und der Erlösanteil zu hinterlegen (§ 124 II, § 120). Der Widerspruch ist sodann mit der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) zu verfolgen. Der Rückgewähranspruch bedarf als solcher keiner Anmeldung gem § 37 Nr4; er kann daher auch im Verteilungstermin mittels Widerspruch geltend gemacht werden. Der Rückgewähranspruch kann auch abgetreten, gepfändet und verpfändet werden; diese neuen Berechtigten müssen den Rückgewähranspruch dann ebenfalls mittels Widerspruch geltend machen." (Literaturbelege im Zitat weggelassen)

In der Praxis heißt das wohl, egal ob der Rückgewähranspruch gepfändet wurde oder nicht, man muss widersprechen und wohl auch vor dem Landgericht klagen (Anwaltzwang). Von daher stellt sich die Frage nach dem Nutzen einer Pfändung, denn kosten wird sie auf jeden Fall etwas. Konkurrierende Gläubiger, die relevante Summen fordern und sich nicht in das Grundbuch eintragen ließen, sind sehr unwahrscheinlich. Auch würde der Klageweg bei kleineren Summen kaum lohnen. Wer bezahlt eigentlich den Anwalt, wenn die Klage Erfolg hat?

(Eine Pfändung in das übrige Vermögen, neben der Immobilie, scheidet übrigens mangels Masse aus.)

Das mag ja dem Umstand geschuldet sein, dass mein erster Kaffee noch nicht wirkt, aber ich steige noch nicht so ganz durch die Zahlen durch.

  1. Ursprüngliches Darlehen: 100.000€
  2. Zinsen p.a.: 3%, bei Verzug 5%
  3. Höhe der Grundschuld: 180.000€
  4. Wert des Grundstücks: 200.000€

Woher kommt die 90.000€ Zinsforderung?

Das hieße ja im Endeffekt, dass die Bank bei Vergabe eines Darlehens i.H.v. 100.000€ als Rückzahlung 270.000€ verlangen könnte - das 2,7-fache des ursprünglichen Darlehens. Das schreit nach Übersicherung.

marcooc 
Fragesteller
 30.01.2019, 07:57

Weil die Bank die Zahlen aus dem Grundbuch bei den Forderungen zugrunde legt und auch darf (180.000, 15% Zinsen rückwirkende für 2 Jahre vor dem Tod sowie bis zum Teilungstermin des Versteigerungserlöses). Das ist ja das für Laien Überraschende.

marcooc 
Fragesteller
 30.01.2019, 08:00
@marcooc

Wie kann man gegen eine solche Übersicherung vorgehen?

AuroraAlpha  30.01.2019, 08:01
@marcooc

Ja, aber Abstraktheit der Grundschuld mal außen vor - die Grundschuld ist immer noch durch den Sicherungsvertrag mit der Forderung aus dem Darlehen verknüpft.

Und eine Übersicherung liegt vor, wenn die Grundschuld in Nennbetrag und Zinsen die gesicherte Forderung nebst Zinsen- und Kostenmarge übersteigt.

AuroraAlpha  30.01.2019, 08:06
@marcooc
Das ist ja das für Laien Überraschende.

Das überrascht wohl jeden.

Wie kann man gegen eine solche Übersicherung vorgehen?

Nachlassinsolvenzverfahren ist vermutlich schon im Gange? Wenn ja, sollte man die Auszahlung des Betrages an die Bank durch den Insolvenzverwalter anfechten lassen.

Hat der nachrangige Gläubiger einen Anwalt? Der scheint hier dringend geboten, da es wohl nicht mehr nur um Pfennigbeträge geht.

marcooc 
Fragesteller
 30.01.2019, 08:07
@AuroraAlpha

Das Zwangsversteigerungsgericht geht nur von den Daten im Grundbuch aus. Weiteres wird nicht geprüft.

Der Nachlass ist momentan insolvent. Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist noch nicht im Gange.

marcooc 
Fragesteller
 30.01.2019, 08:10
@marcooc

Wird der Nachlassverwalter nicht von sich aus aktiv? Immerhin muss er das Erbe der unbekannten Erben sichern.

marcooc 
Fragesteller
 30.01.2019, 08:22
@marcooc

Das ursprüngliche Darlehen lag bei 150.000 € und wurde mit einem älteren Grundbucheintrag über 180.000 € gesichert.

mepeisen  30.01.2019, 10:51
@marcooc

Das Entscheidende ist, ob sich aus dem Darlehen auch eine Summe von 200tsd € ergibt. Wenn nicht, darf die Bank das auch sowieso nicht verlangen. Sprich: Die Bank darf nicht den Nennbetrag der Grundschuld verlangen, sondern nur das, was sie an Forderung aus dem Kredit hat.

Der Grundschuldeintrag (samt Grundschuldzinsen) ist lediglich die Obergrenze dessen, was sie fordern dürfte bzw. die Obergrenze für die das Grundstück haftet. Wenn sich aus den Grundschuldzinsen und aus der Darlehensschuld jeweils die erlösten 200tsd € ergeben, dann bekommt die Bank alles und die nachrangigen Gläubiger nichts.

Smartass67  30.01.2019, 11:11
@mepeisen

Genau so. Die Bank bekommt den Schuldbetrag plus aufgelaufene Zinsen plus angemessener Verzugszins. Mehr nicht.

Sie bekommt jedoch maximal den Versteigerungserlös.

Für gewöhnlich bietet eine Bank bei der ZV soweit mit, bis der Betrag so hoch ist, dass sie ohne Schaden raus kommt.

Smartass67  30.01.2019, 11:13
@marcooc

Die Bank bekommt trotzdem nur die Restschuld plus aufgelaufene Zinsen plus Verzugszins.

marcooc 
Fragesteller
 30.01.2019, 13:44
@mepeisen

Danke für die Antwort! Nach meinen Informationen bekommt die Bank den vollen Erlös (nach Gerichtskosten, Hausverwaltung etc.) überwiesen. Möchte man als nachrangiger Gläubiger davon etwas zurückholen, dann nur durch eine zivilrechtliche Klage.

Ist es in den entsprechenden Darlehensverträgen üblich über die o.g. Verzugszinsen doch irgendwie zu den 15% Grundbuchzinsen zu verzinsen?

Smartass67  30.01.2019, 13:56
@marcooc

--> Antwort von Morelle. Kann mir nicht vorstellen, dass nichts übrig bleibt.

mepeisen  30.01.2019, 17:35
@marcooc
Nach meinen Informationen bekommt die Bank den vollen Erlös (nach Gerichtskosten, Hausverwaltung etc.) überwiesen

Nein, das ist nicht möglich. Sie bekommen exakt das, was ihnen laut Kreditvertrag und maximal gemäß Grundschuld zusteht. Keinen Cent mehr. Die Bank bekommt das Haus weder geschenkt, noch die volle Summe, nur weil sie diejenige war, die die Versteigerung eingeleitet hat oder vorrangig war.

Ist es in den entsprechenden Darlehensverträgen üblich über die o.g. Verzugszinsen doch irgendwie zu den 15% Grundbuchzinsen zu verzinsen?

Nein.

Verzugszinsen sind gesetzlich geregelt und gerade Banken haben 0 Chancen, Gründe zu liefern, wieso denen mehr zustünde.

marcooc 
Fragesteller
 31.01.2019, 00:23
@mepeisen

Nach meinen bisherigen Informationen komme ich zu dem Schluß, dass die Gläubigerbank den vollen Erlös (nach Gerichtskosten, Hausverwaltung etc.) überwiesen bekommt, denn das Versteigerungsgericht prüft nicht, in welcher Höhe die Grundschuld und die Zinsen valutieren. Ich denke, die Bank muss nicht von sich aus, den Übererlös an den Schuldner überweisen, jedoch kann der Übererlös vom Gläubiger nach § 857 Abs. 1 ZPO gepfändet und vollstreckt werden.

Frage: Wo stellt man den "Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen", falls das so richtig ist? Beim Amtsgericht/Vollstreckungsgericht?

Quellen:

https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/forderungspfaendung-zugriff-auf-ansprueche-aus-einem-zwangsversteigerungsverfahren-f62296

https://huebnerrecht.wordpress.com/2016/07/23/erfolgreiche-jagd-pfaendung-des-uebererloeses-aus-der-zwangsversteigerung/

mepeisen  31.01.2019, 06:29
@marcooc
denn das Versteigerungsgericht prüft nicht, in welcher Höhe die Grundschuld und die Zinsen valutieren.

Das mag sogar sein, ja. Dagegen kann man sich aber durchaus wehren, schon während der Versteigerung. Man muss nicht hinterher hinter der Bank herrennen, nur weil sie alles eingesteckt hat, obwohl es ihr nicht zustand.

Ich denke, die Bank muss nicht von sich aus, den Übererlös an den Schuldner überweisen

Nach deiner Schilderung gibt es ja keinen Schuldner mehr, da tot. Ansonsten würde sich aber der Schuldner zu wehren haben.

jedoch kann der Übererlös vom Gläubiger nach § 857 Abs. 1 ZPO gepfändet und vollstreckt werden.

Ja, aber eine Grundschuld kann man ja nicht pfänden, sondern immer nur eine reelle Schuld (den ursprünglichen Kredit bzw. daraus verbliebene offene Summen).

Beim Amtsgericht/Vollstreckungsgericht?

Beim zuständigen Vollstreckungsgericht (was in der Regel auch das örtlich zuständige Amtsgericht ist).

Ist denn die Versteigerung längst abgeschlossen oder ist sie das nicht? Wenn sie das nicht ist, würde ich bei Gericht mal eine Bemerkung fallen lassen. Dass die Bank doch bitte ihren aus Darlehen entstehenden realen Anspruch darlegen und beweisen möge, damit hier keine Über-Befriedigung stattfindet und du als nachrangiger Gläubiger eine Chance hast, zu erkennen, ob die Bank über-befriedigt werden würde oder nicht.

marcooc 
Fragesteller
 31.01.2019, 08:10
@mepeisen

Dagegen kann man sich aber durchaus wehren, schon während der Versteigerung.

In welcher Form könnte man sich dagegen wehren?

Nach deiner Schilderung gibt es ja keinen Schuldner mehr, da tot. Ansonsten würde sich aber der Schuldner zu wehren haben.

Der Schuldner ist jetzt der Nachlasspfleger, der die unbekannten Erben vertritt. Wie könnte ich gegen ihn vorgehen, wenn er sich nicht wehrt?

Für den Fall, dass die Versteigerung bevorsteht:

... würde ich bei Gericht mal eine Bemerkung fallen lassen.

An welcher konkreten Stelle sollte das eine Wirkung haben? Wie gesagt, das Versteigerungsgericht prüft nicht den realen Anspruch.