Zwangsversteigerung ohne Gläubiger. Ist irgendwas faul dran?

7 Antworten

Ein Eigentümer kann sein Haus nicht zwangsversteigern lassen (das sagt das Wort "Zwang" ja schon). Hier wird es sich höchtwahrscheinlich um eine Teilungsversteigerung handeln. Meist sind das Erbengemeinschaften denen ein Grundstück zur gesamten Hand gehört und die sich nicht einigen können. Ein oder mehrere Miterben beantragen dann die Versteigerung des Grundstücks um sich anschließend den Erlös zu teilen oder sich über dessen Verteilung weiter zu streiten. Teilungsversteigerungen kommen häufig auch bei (geschiedenen) Ehegatten vor, wenn sie sich nicht über das weitere Vorgehen bzgl. des eigenen Hauses einigen können.

Hmm..

ja das liest sich komisch!

Sind es vielleicht die Eigentümer, ergo eine Erbengemeinschaft die sich nicht einigen kann, dass könnte in meinen Augen noch ein Grund sein, aber sonst sehe ich da eigentlich keinen Sinn darin. 

Bei der sogenanten freiwilligen Versteigerung handelt es sich nicht um eine Zwangsversteigerung sondern nur um eine mögliche Art des Verkaufs. Bei dieser sollten Käufer vorher das Objekt besichtigen dürfen, es sollte eine zeitnahe Ermittlung des Verkehrswertes durch einen Gutachter vorliegen, die man einsehen kann und die Versteigerung muss durch einen zugelassenen Immonilienauktionator erfolgen. Falls vorher eine Besichtigung nicht gestattet wurde, kann man davon ausgehen, dass er nicht seriös verkaufen will sondern etwas, beispielsweise einen Mangel, versteckt, sofern er dieses Verhalten nicht wirklich plausibel begründen kann.

http://www.ebay.de/gds/Freiwillige-Versteigerung-von-Immobilien-diese-Vorteile-haben-Sie-als-Eigentuemer-/10000000177881309/g.html

Es handelt sich hier ganz sicher nicht um eine "freiwillige Versteigerung" im klassischen Sinne, weil dann das Amtsgericht nicht involviert wäre.

@Ronox

Der Frager erwähnt, dass er sich beim Amtsgericht erkundigt hat und dass dieses ihm bescheinigte, dass es da keine Gläubiger gäbe. Das muss noch lange nicht heißen, dass das Amtsgericht da involviert ist, weil die Amtsgerichtsaussage auch bedeuten kann, dass es nicht involviert ist und damit nichts zu tun hat. In diesem Sinne hat der Frager sich unklar ausgedrückt und ich gab eine der möglichen Antworten. Andere geben andere Antworten und der Frager muss dann anhand der Sachen, die er nicht in der Frage schreibt, schauen, inwieweit ihm das hilft.

Die richtige Antwort steht schon weiter oben: Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Ursache vermutlich Scheidung.

Ein Ex_Ehepartner verlangt den Verkauf mithilfe des Gerichts (darf er), weil er a) Geld will, b) raus will c) dem Expartner mit neuem Partner das Haus missgönnt, d) seinen Expartner einfach nur ruinieren will. e)..

Die Liste der Bewegründe bei Scheidungen und Erbstreitigkeiten ist lang, und selten stehen wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund. Häufig sind es emotionale Motive wie Rache und Neid , die zusowas führen, denn würden die Eigentümer noch rational handeln, würden Sie das Haus gemeinsam freihändig verkaufen. Ist dann mit das Fieseste in das man als Bieter reintappen kann. Räumungsunwillige Ex-Eheleute, am besten noch mit Rechtschutz, die nur noch per Anwalt miteinander kommunizieren und eine Bank die sich das alles gemütlich anguckt, weil Sie den ersten Rang im Grundbuch belegt.

Lass es, das kannst du machen, wenn du mehrere normale ZVs hinter dir hast. Für den Anfang ist das keine gute Idee, da die Interessen der beteiligten zu schwer zu durchschauen sind.

Wenn sich die Eigentümer nicht einigen können und es zu einer Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums kommt, dann ist es keine Zwangsversteigerung aus Überschuldung usw. , sondern eine Teilungsversteigerung. Der Ablauf ist ähnlich einer Zwangsversteigerung. Aufhebung der Erbengemeinschaft oder der ehelichen Gemeinschaft liegt dem zu Grunde. Beispiel: A und B haben ein Haus geerbt. A will das Haus verkaufen und Teilung des Erlöses, B will das Haus behalten, aber A nicht auszahlen. A will klar Schiff und damit nichts zu tun haben. Demzufolge beantragt A die Teilungsversteigerung. B kann wie alle andere Interessenten bei der Versteigerung mit bieten. Es ist eine ganz normale Versteigerung, ohne Zwang/Vorderungen von Gläubigern.