Zwangsversteigerung Endbetrag: Was sind "bestehen bleibende Rechte der Gläubiger"...was kann zum Zuschlag hinzukommen (Beispiele)?
Es gibt es einen Zuschlag für den Höchstbietenden zu einem mündlich genannten Betrag: Nennen wir diesen mal Zuschlagsbetrag.
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Zu dem Zuschlagsbetrag kommen die üblichen Gebühren (Grunderwerbsteuer, Zuschlaggebühren, Grundbuchgebühren, Zinsen bis Verteilunstermin usw.).
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? also kommen jetzt noch "bestehende Rechte der Gläubiger" hinzu ? Was ist das beispielsweise - oder handelt es sich hier ausschließlich um nicht-finanzielle bzw indirekt finanzielle Sachen wie Wegerecht, Erbbaurecht, Wohnrecht... ?
Der neue Ersteigerer/Eigentümer muß doch nicht für die Forderungen der Banken oder anderer Gläubiger gegenüber dem Alteigentümer aufkommen egal wie niedrig der Zuschlagsbetrag ist ? Dies ist doch wohl Sache zwischen dem Alteigentümer und deren Gläubigern unabhängig vom Verkaufspreis.
(Eigentlich eine andere Frage, die nicht beantwortet werden muß: Aktuell werden Sanierungsbedürftige Immobilien beispielsweise für 700.000 € versteigert bei einem Verkehrswert von 400.000 €. Wenn nur noch 200.000 Schulden von der Bank bestehen, kriegt dann der Alteigentümer den restlichen Gewinn nach Tilgung der 200.000 für die Bank ?)
4 Antworten
Bestehenbleibende Rechte kommen nicht zum Zuschlag hinzu, aber man muss sie in der wirtschaftlichen Rechnung berücksichtigen. Bestehen bleiben alle Rechte, die dem Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, vorgehen. Wenn das nun eine Grundschuld mit 10.000 Euro ist, muss man diesen Betrag im Hinterkopf behalten. Ein Erlösüberschuss geht an den ehemaligen Eigentümer.
Anmerkung zu obiger Antwort. Wenn Sie beispielsweise EUR 700.000 Schulden haben und das Objekt wird für EUR 500.000 versteigert dann hat die Bank noch Ansprüche von EUR 200.000 Ihnen gegenüber. Hierbei ist dies auch in der Grundschuldbestellungsurkunde verankert wo sinngemäß steht, dass Sie sich auch mit dem persönlichen Vermögen unterwerfen. Deswegen kann als Grundlage für die weitere Eintreibung der Forderung dies in der Grundschuldbestellungsurkunde nachgelesen werden (dass man sich mit seinem gesamten Vermögen unterwirft)
Als bestehenbleibende Rechte werden die Rechte bezeichnet, die nach der Versteigerung an dem Grundstück bestehen bleiben.
Wenn z. B. aus einem nachrangigen Recht betrieben wird und 100.000 € Grundschuld nebst Zinsen bestehen bleiben hat der Erwerber, wenn er denn das Recht - außerhalb der Versteigerung - ablösen möchte, diese 100.000 € an den berechtigten Gläubiger zu zahlen. Inwieweit die Grundschuld noch valutiert ist für den Erwerber ohne Bedeutung.
Ich weiß nicht ob ich das jetzt richtig nachvollzogen habe (garnicht so einfach).
Ich drücke mich jetzt mal sehr einfach aber verständich aus. Wenn du 700.000 € Schulden hast hat der Gläubiger einen Titel über 700.000 € (zuzüglich Zinsen usw.).
Wenn nun deine Immobilie zwangsversteigert wird und diese Immobile 500.000 € erzielt, dann hat der Gläubiger weiterhin einen Anspruch/Titel über 200.000 € (zuzüglich Zinsen usw.) aus seinen bestehenden Rechten.