Zwangsversteigerung - Sicherheitszahlung?

4 Antworten

Ja, die streicht der zuständige Rechtspfleger als Provision ein...

Nein, die Sicherheitsleistung wird natürlich mit dem Zuschlagsgebot verrechnet.

Die Antworten hier sind nicht ganz korrekt.

1. Die Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswertes muss am Tag des Versteigerungstermines beim Versteigerungsgericht nachweislich hinterlegt sein.

Wenn Sie ein zulässiges Gebot abgeben, können die betreibenden Gläubiger eine Sicherheitsleistung verlangen. Diese kann, je nachdem wie glaubhaft das Gebot den betreibenden Gläubigern vorkommt, unter 10 % liegen aber auch höher als 10 %. Dann müssten sie mit einem Beglaubigten Bankscheck nachlegen oder das Gebot würde ungültig sein. Dies wird gern gemacht, wenn ein Gläubiger (meist die Banken) mit einem Interessenten schon einen Deal gemacht haben und dann andere Bieter raushaben wollen. (Ist nicht fair aber legal)

2. Wenn dann der Zuschlag auf Ihr Gebot erfolgt, entweder direkt im Termin oder in einem separaten Zuschlagstermin, wird festgelegt, wann der Verteilungstermin ist zu dem dann der Restbetrag gezahlt sein muß.

Übersteigt die Sicherheitsleistung den Kaufpreis, wird die Differenz nach dem Zuschlagsbeschuß erstattet.

Wird der Zuschlag nicht erteilt oder bekommt jemand anders den Zuschlag, wird die Sicherheitsleitung innerhalb von 4 Wochen dem Konto des Einzahler wieder gutgeschrieben.

Das ist quasi die Anzahlung. Also ja, es geht in dem Fall von den 70.000 € ab.

Die 10 % werden mit dem Meistgebot verrechnet. Daneben erhält das Gericht eine Zuschlagsgebühr.