Darf die Bank bei Zwangsversteigerung mitbieten, wenn kein anderer mehr bietet?

9 Antworten

Die "Bank" kann immer mitbieten, auch wenn sie das Verfahren betreibt. Besteht die Gefahr, dass das Grundstück zu einem Schleuderpreis zugeschlagen wird (ob das hier bei 10.000 Euro der Fall ist, ist einzelfallabhängig), kann das Gericht auch von Amts wegen eingreifen. Ansonsten bleibt dem betreibenden Gläubiger auch immer die Möglichkeit, vor dem Zuschlag die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewilligen. Das geht zweimal, bevor das Verfahren aufgehoben wird.

Den letzten Satz hab ich nicht ganz verstanden.

Das Verfahren wird auf Antrag der Bank betrieben. Sie kann jederzeit dem Gericht gegenüber die Einstellung erklären, dann ist das Verfahren quasi eingefroren, bis die Bank die Fortsetzung erklärt. Wird das Verfahren fortgesetzt, kommt es zu einem neuen Termin. Diese Einstellung ist nur zweimal möglich. Beim dritten Mal hebt das Gericht das Verfahren komplett auf. So kann die Gläubigerin z.B. das Verfahren einstellen lassen, wenn ihr die Gebote nicht passen.

Eine Bank kann generell immer mitbieten. Auch als Überlegung die Immobilie in den eigenen Bestand zu nehmen. Aufzuhübschen und später eventuell zu verkaufen.

Meines Wissens muss der Gläubiger bei unter 50 % zustimmen.

LG

Edgar

Ein Gebot muss mindestens das Mindestgebot erreichen:

BeimErsttermin min. 50% des Verkehrswertes („5/10-Grenze“). Liegt das Höchstgebotdarunter, wird der Zuschlag von Amts wegen versagt. Bei unter 70%(„7/10-Grenze“) können Gläubiger das Gebot ablehnen (Antrag einesBerechtigten).

Beim Zweittermin ist das geringste Gebot dann zwar die absoluteUntergrenze (die bisherigen Wertgrenzen gelten dann nicht mehr), aber dieGläubiger können auch selber mitbieten oder die einstweilige Einstellung desVerfahrens bewilligen um das Objekt nicht verschleudern zu müssen. Siehe  www.immobilien-einblick.de/versteigerung

Hier steht einmal wie eine Zwangsversteigerung abläuft und wie die Grenzen sind: http://www.schuldnerakuthilfe.com/zwangsversteigerung-immobilien.html

Nun zum Eigenlobe eines Gläubigers. Das Eigengebot des Gläubigervertreters in der Zwangsversteigerung von Grundstücken, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam. Bei dem Eigengebot eines Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen.

Hier gibt es verschiedene Urteile. Die Banken, welche in der Regel den Schuldner abzocken wollen tun dies oft. Wenn dies offensichtlich geschieht kann man dann bei Gericht Eingaben machen um dies zu unterbinden. Oft senden die Banken aber einen "Strohmann" der dieses Geschäft dann betreibt. Dies ist dann auf den ersten Blick nicht so offensichtlich. also immer Augen auf und darauf achten. Dies ist auch nicht zulässig. 

Auch immer darauf achten wer mit wem vor der ZV spricht, wie vertraut die sind und welche Absprachen (die nicht zulässig sind9 getroffen sind. Ich würde aufgrund des Komplexität der Materie das Ganze deshalb nur von einem Fachmann eines Immmobilienakuthilfebüros machen lassen.